Willkommen! Melden Sie sich an. | Neu hier? Guided Tour |
 
Aktuelle Artikel
Schriftgröße: A | A | A
 

Erstberufung auf Zeit oder auf Probe Von Ulrike Preißler

Das Instrument der Erstberufung auf Zeit wird seit einigen Jahren in den Ländern von der Wissenschaftspolitik favorisiert. Die Regelungen in den Ländern.

Erstberufung auf Zeit oder auf Probe© Soho13 - stock.xchng
In den Hochschulgesetzen der Länder Brandenburg, Bremen, Hessen, Schleswig- Holstein und Thüringen ist geregelt, dass die Professoren bei der Erstberufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden sollen. Die Länder Hamburg, Niedersachsen, Saarland und Sachsen haben Vorschriften erlassen, wonach Professoren bei erstmaliger Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden können. Durch die Verwendung von "Kann-Vorschriften" räumt der Gesetzgeber dem Dienstherrn bei der Anwendung der Erstberufungsregelungen ein Ermessen ein. In den Ländern wird dieses Ermessen - zumeist von den Ministerien - dergestalt ausgeübt, dass die Erstberufung in ein Zeitbeamtenverhältnis den Regelfall und die direkte Einweisung in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis die Ausnahme darstellt.

An nicht wenigen Hochschulen begegnen die Erstberufungsregelungen großen Bedenken. So führt die zunächst befristete Einstellung der Erstberufenen - die im Durchschnitt schon 42 Jahre alt sind - in der Praxis dazu, dass sie sich sogleich erneut an einer anderen Hochschule bewerben, um entweder dort eine Berufung in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis zu erreichen oder mit dem weiteren Ruf im Rahmen von Bleibeverhandlungen erfolgreich eine Umwandlung des Zeit- in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis an der Heimathochschule verhandeln zu können. Es verwundert, dass die Politik für die Erstberufung auf Zeit die Argumente der Leistungssicherung und Personalsteuerung anführt. Diese Argumente können nicht überzeugen, und es drängt sich, da die Hochschulen in einem aufwendigen Berufungsverfahren die Eignung des Bewerbers als Professor festzustellen haben, die - hier überspitzt formulierte, aber letztlich berechtigte - Frage auf: Unterstellt die Politik den Universitäten im Verfahren der Berufung Nachlässigkeit oder gar fehlendes Beurteilungsvermögen? Das Berufungsverfahren wird von einem aus Fachvertretern bestehenden Gremium an der Hochschule durchgeführt. Im Berufungsverfahren würdigt die Berufungskommission nicht nur die Qualifikation des Bewerbers in Forschung und Lehre. Sie stellt auch die persönliche Eignung des Bewerbers für das Amt fest. Das Berufungsverfahren ist darüber hinaus bei der Leistungsbeurteilung vielschichtig. So prüft die Berufungskommission die gegenwärtige Leistungsfähigkeit des Bewerbers und gibt auch eine Prognose über zu erwartende Leistungen in Forschung und Lehre ab. Nicht zuletzt werden die Leistungen des Bewerbers im Rückblick beurteilt. Die bereits im Habilitationsverfahren oder im Rahmen der Juniorprofessur erbrachten Leistungen finden in der im Berufungsverfahren vorzunehmenden Bewertung Eingang.

Beachtung der Grundsätze des Berufsbeamtentums

Das Instrument der Erstberufung auf Zeit begegnet aber nicht nur wissenschaftspolitischen Bedenken, auch verfassungsrechtliche Grundsätze sprechen gegen eine Befristung der Erstberufenen. Der Landeshochschulgesetzgeber hat die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz finden, zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht führte schon in einer seiner frühen Entscheidungen (Beschluss vom 17. Okober 1957, 1 BvL 1/57, BVerfGE 7 ,155, 162) aus, dass das Grundgesetz in Anknüpfung an die deutsche Verwaltungstradition im Berufsbeamtentum eine Institution sähe, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichere und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen solle. Die mit der Lebenszeitverbeamtung verbundene dauerhafte materielle Absicherung trage dazu bei, dass die Beamten ihre Amtsführung ausschließlich an Rechtmäßigkeit und Sachgerechtigkeit orientieren können und vor willkürlicher Einflussnahme durch den Dienstherrn oder die politischen Kräfte geschützt sind. Insoweit überzeugt auch nicht die jüngste Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Stuttgart (Beschluss vom 27. März 2007, Az.: 18 K 2223/07) zur rechtlichen Zulässigkeit der Begründung eines Zeitbeamtenverhältnisses. Insbesondere übersieht hier das Gericht, dass die Hochschule das Zeitbeamtenverhältnis zur Erprobung des Hochschullehrers nutzt. Dies stellt einen Typenmissbrauch hinsichtlich der Arten der Beamtenverhältnisse dar.