Baden-Württemberg |
42 Jahre |
Professor:innen: 47 Jahre; Erhöhung um jeweils zwei Jahre bei Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftige sonstige Angehörige (pro Kind/Pflegefall); Erhöhung um die Zeit eines ggf. geleisteten Grundwehr- oder Zivildienst |
Bayern |
45 Jahre |
durch die oberste Dienstbehörde; bei Beamten und Beamtinnen des Staates ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, im Übrigen die Zustimmung des Landespersonalausschusses erforderlich. |
Berlin |
45 Jahre; eine schrittweise Erhöhung auf 47 Jahre ist geplant (mit der schrittweisen Anhebung des Pensionsalters auf 67 Jahre ab 2024)
| Lehrer:innen: Vorübergehend 52 Jahre; Erhöhung um bis zu ein Jahr für die Betreuung jedes Kindes unter 18 Jahren und pflegebedürftigen nahen Angehörigen; insgesamt höchstens drei Jahre; Grundsätzlich: Ab 50 Jahren ist die Zustimmung der zuständigen Senatsverwaltung nötig.
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Brandenburg |
47 Jahre
Vorbereitungsdienst: 40 Jahre |
durch die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium |
Bremen |
45 Jahre
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Hochschullehrer:innen: 55 Jahre |
Hamburg |
45 Jahre für Beamtenverhältnisse auf Probe
40 Jahre für den Vorbereitungsdienst (Schwerbehinderte: 45 Jahre) |
durch den Senat |
Hessen |
50 Jahre
| 60 Jahre bei besonderem dienstlichen Interesse (§ 11 Abs. 2 HLV) |
Mecklenburg-Vorpommern |
40 Jahrefür Beamtenverhältnisse auf Probe; Schwerbehinderte: 43 Jahre
35 Jahre für den Vorbereitungsdienst
| Erhöhung um bis zu sechs Jahre, wenn Kinder oder Angehörige betreut oder gepflegt werden müssen |
Niedersachsen |
45 Jahre für Beamtenverhältnisse auf Probe; Schwerbehinderte: 48 Jahre
40 Jahre für den Vorbereitungsdienst; Schwerbehinderte: 45 Jahre
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Ausnahmen von dieser Regelung sind insbesondere in § 16 NLVO festgelegt; z. B. bei Betreuung eigener Kinder ist eine Erhöhung um bis zu sechs Jahre möglich. |
Nordrhein-Westfalen |
42 Jahre (§ 14 Abs. 3 & 4 LBG NRW); Schwerbehinderte: 45 Jahre |
Erhöhung der Altersgrenze z.B. um Zeiten, in den eine Dienstpflicht abgeleistet oder eigene Kinder betreut wurden (um maximal sechs Jahre) |
Rheinland-Pfalz |
45 Jahre für Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Lebenszeit
40 Jahre für den Vorbereitungsdienst |
– |
Saarland |
45 Jahre |
bei tatsächlicher Betreuung eigener Kinder um bis zu zwei Jahre pro Kind; die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von der Altersgrenze zulassen |
Sachsen |
42 Jahre
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Abweichende Altersgrenzen können per Verordnung festgelegt werden. Dabei darf die Höchstgrenze von 52 Jahren nicht überschritten werden. |
Sachsen-Anhalt |
Bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit dürfen Bewerberinnen und Bewerber das Lebensjahr, das 22 Jahre vor dem für die jeweilige Laufbahn gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze liegt, noch nicht vollendet haben (45 Jahre). |
Professor:innen: 52 Jahre |
Schleswig-Holstein |
50 Jahre
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52 Jahre für Hochschullehrer:innen; bei älteren Bewerber:innen bedarf die Einstellung der Zustimmung des Finanzministeriums |
Thüringen |
Bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe dürfen Bewerber das Lebensjahr, das 20 Jahre vor dem in der jeweiligen Laufbahn gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze liegt, noch nicht vollendet haben (47 Jahre) |
Ausnahmen sind zulässig, wenn eine besonders spezialisierte Fachkraft gewonnen werden soll oder es nicht ausreichend Bewerber:innen unterhalb der Altersgrenze gibt |