An der
Philipps-Universität Marburg ist folgende Stellen zu besetzen:
Am
Fachbereich Erziehungswissenschaften im Institut für Schulpädagogik ist zum
Wintersemester
2019/2020 folgende Professur zu besetzen:
Professur (W 2) für
Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt
Schulentwicklungsforschung
Die Stelleninhaberin/Der Stelleninhaber soll im Institut für Schulpädagogik den Bereich der
Schulentwicklung in Forschung, Theoriebildung und Lehre vertreten. Dazu gehören die Teilbereiche
der schulischen Organisationsstrukturen, der Schulkultur, des Schulmanagements
und der Steuerungsinstrumente zur Qualitätssicherung von Schule.
Erwartet werden inhaltlich einschlägige empirische Forschungserfahrungen (qualitativ
oder quantitativ), Erfahrungen in der erfolgreichen Einwerbung von Drittmitteln sowie die
Bereitschaft zur Mitwirkung in bestehenden und geplanten Forschungsschwerpunkten des
Fachbereichs und der Universität. Die Stelleninhaberin/Der Stelleninhaber soll zudem das
entsprechende Modul im Lehramtsstudiengang L 3 (Gymnasium) verantwortlich gestalten,
sich aktiv an der Selbstverwaltung beteiligen sowie innovativ an der Weiterentwicklung
des Lehramtsstudiengangs mitwirken.
Darüber hinaus werden ein Universitätsabschluss im Fach Erziehungswissenschaft oder
ein abgeschlossenes Lehramtsstudium, eine sehr gute erziehungswissenschaftliche Promotion
sowie zusätzliche, einschlägige wissenschaftliche Leistungen (Habilitation oder
äquivalent) vorausgesetzt.
Bitte senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen bis
07.12.2018 in einer PDF-Datei an:
bewerbung@verwaltung.uni-marburg.de
Es gelten die Einstellungsvoraussetzungen der §§ 61 und 62 HHG. Die Philipps-Universität
misst einer intensiven Betreuung der Studierenden und Promovierenden große Bedeutung
zu und erwartet von den Lehrenden eine ausgeprägte Präsenz an der Universität.
Wir fördern Frauen und fordern sie deshalb ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bewerberinnen
und Bewerber mit Kindern sind willkommen – die Philipps-Universität bekennt sich
zum Ziel der familienfreundlichen Hochschule. Bewerberinnen/Bewerber mit Behinderung
im Sinne des SGB IX (§ 2, Abs. 2, 3) werden bei gleicher Eignung bevorzugt.