Wie hoch ist das Gehalt von Doktoranden?
Regelmäßig werden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst zwischen den Arbeitgebern und den Gewerkschaften neu verhandelt. Neben einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen geht es dabei auch um die Anhebung des monatlichen Bruttogehalts für sämtliche Angestellten des öffentlichen Diensts. Das heißt, auch Doktoranden dürfen sich dann über ein etwas höheres Gehalt freuen. Je nachdem, ob die Doktoranden auf einer halben Stelle oder einer vollen Stelle arbeiten, wird ihr tatsächlicher Bruttolohn entsprechend der Arbeitszeit angepasst werden.
Was sind Erfahrungsstufen, und wie erlange ich einschlägige Berufserfahrung während der Promotion?
In jedem Beruf gibt es Neueinsteiger und alte Hasen. Dieser Erfahrungshorizont fließt bei promovierenden wissenschaftlichen Mitarbeitern – wie letztlich bei allen Angestellten des öffentlichen Diensts – in die so genannten Erfahrungsstufen ein, die jeweils mit einem deutlichen Gehaltsplus einhergehen. Alle Tarifverträge des öffentlichen Diensts sehen sechs Erfahrungsstufen vor. Die Zeit, die man in einer Stufe verbringt, die Stufenlaufzeit, wird mit jeder Stufe um ein Jahr länger. Wer als Doktorand seinen ersten Job antritt, ist nach dieser Lesart Berufseinsteiger. Entsprechend werden Doktoranden zunächst in die Erfahrungsstufe 1 mit dem niedrigsten Gehalt eingegliedert. Bei ihrer ersten Promotionsstelle sollten Doktoranden unbedingt darauf achten, dass der Vertrag über mindestens zwölf Monate läuft, und dass sie dieses Jahr auch ununterbrochen angestellt sind.
Anstellungsverhältnisse von weniger als einem Jahr gelten nämlich nach der Logik des öffentlichen Diensts nicht als einschlägige Berufserfahrung. Bei einer neuen Stelle wird man folglich wieder in der Erfahrungsstufe 1 eingruppiert – ohne Berücksichtigung der bereits erreichten Stufenlaufzeit. Das gilt sogar dann, wenn der Vertragswechsel nahtlos an derselben Einrichtung erfolgt oder der anvisierte Job perfekt zum Thema der Doktorarbeit passt – die Erfahrungsstufe 1 muss komplett mit einem einzigen Anstellungsvertrag durchlaufen werden, um in die Erfahrungsstufe 2 zu kommen. Sind diese zwölf Monate jedoch erst einmal erreicht, dann kann man sich getrost auch Jobs mit anderen Themen, Forschungsmethoden und Projekten widmen, denn dann gelten auch Verträge mit kürzeren Laufzeiten als einschlägige Berufserfahrung.
Wer seine Promotion in den dafür angedachten sechs Jahren schafft und durchweg als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt war, kann demnach mit dem Doktortitel auch den Eintritt in die Erfahrungsstufe 4 mit einem bereits ansehnlichen Gehalt erreichen. Dabei ist es nicht wichtig, ob man als Doktorand durchgängig eine Vollzeitstelle besetzt oder – was für die meisten Promotionsstellen zutrifft – eine halbe oder dreiviertel Stelle.
Beeinflusst ein Wechsel in ein anderes Forschungsprojekt oder ein anderes Institut die Erfahrungsstufe von Doktoranden?
Viele Doktoranden sind in Drittmittelprojekten beschäftigt und müssen sich, um ihr Einkommen zu sichern, von Stelle zu Stelle hangeln. Wer erst einmal mindestens ein Jahr lang in einem einzigen Anstellungsverhältnis beschäftigt war und damit die erforderliche einschlägige Berufserfahrung gesammelt hat, ist mit seiner Erfahrungsstufe eigentlich auf der sicheren Seite. Danach werden auch kürzere Vertragslaufzeiten als einschlägige Berufserfahrung anerkannt. Selbst ein Wechsel zwischen verschiedenen Arbeitgebern, Bundesländern und Tarifverträgen ist dann kein Problem mehr, und die Stufenlaufzeit bleibt den Doktoranden wie auch den übrigen wissenschaftlichen Mitarbeitern erhalten. Dafür müssen sie bei ihrem neuen Arbeitgeber jedoch einen Antrag stellen.
Bei einer schwierigen Bewerberlage können die Einrichtungen ihren künftigen Mitarbeitern sogar ein Stück entgegenkommen, beispielsweise mit einer früheren Einordnung in die nächste Erfahrungsstufe. Aber auch hier gilt: Die ersten zwölf Monate müssen ununterbrochen abgeleistet worden sein. Wer als Doktorand von einem Tarifvertrag in den anderen wechselt, sollte sich vorab darüber informieren, ob sich daraus Nachteile für das eigene Gehalt ergeben. Die Tarifverträge sehen nämlich auch innerhalb der Entgeltgruppe 13 sehr unterschiedliche Gehälter vor.
Welche Auswirkungen hat es auf die Erfahrungsstufe, wenn Promovierende für einen Job ins Ausland gehen, zeitweise arbeitslos werden oder ihre Doktorarbeit über ein Stipendium finanzieren?
Viele Doktoranden wollen, da es der wissenschaftliche Beruf verlangt, für einige Zeit ins Ausland gehen. Andere ergattern noch ein Stipendium und finanzieren sich darüber, oder sie unterbrechen die Promotion, weil sie ein gutes Arbeitsangebot in der freien Wirtschaft erhalten haben. Für die Erfahrungsstufe gilt es dabei einiges zu beachten: Anstellungen mit Arbeitsvertrag an ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen werden in der Regel ohne Weiteres anerkannt. Mit Vorsicht sind hingegen Stipendien zu genießen – selbst wenn Stipendiaten einem Institut angegliedert sind und dieselbe Tätigkeit verrichten wie angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter. Denn diese Zeit kann zwar mit in die Stufenlaufzeit eingehen, muss es aber nicht zwingend.
Immerhin gilt diese Zeit als „förderlich“ und nicht als „schädliche Unterbrechung“. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn ein Doktorand für mehrere Jahre in die freie Wirtschaft geht, um seine Promotion dort fortzusetzen. Denn nur bei einem öffentlichen Arbeitgeber erworbene Berufserfahrung gilt als einschlägig. Dauert eine solche Unterbrechung mehr als drei Jahre, kann sie bei einer Rückkehr in den öffentlichen Dienst sogar bestraft werden, indem der Mitarbeiter auf eine frühere Erfahrungsstufe zurückgestuft wird. Doktoranden im Mutterschutz oder im bezahlten Urlaub haben hingegen nichts zu befürchten; auch nicht bei Arbeitsunfähigkeit bis maximal 39 Wochen. Die Stufenlaufzeit schreitet in diesen Fällen munter voran. Die Elternzeit hingegen gilt als Unterbrechung und wird für den Übergang in die nächste Erfahrungsstufe nicht angerechnet.
Welche zusätzlichen Leistungen gibt es zum Gehalt von Doktoranden?
Doktoranden, die an einer Forschungseinrichtung eine Promotionsstelle besetzen, erhalten wie alle anderen Angestellten im öffentlichen Dienst eine Jahressonderzahlung. Wie hoch diese ausfällt, unterscheidet sich je nach Tarifvertrag und Tarifgebiet (Ost oder West), aber sie liegt zwischen 33 und 60 Prozent des durchschnittlichen Bruttogehalts. Wer als Promovierender bereits Kinder hat und nach dem ausschließlich in Hessen gültigen TV-H vergütet wird, darf sich außerdem über eine monatliche Kinderzulage freuen. Die Tarifverträge ermöglichen darüber hinaus auch zusätzliche Leistungsentgelte, beispielsweise für besondere Leistungen bei der Einwerbung von Drittmitteln. Allerdings gibt es dazu zwischen den Bundesländern und den verschiedenen Einrichtungen keine einheitliche Praxis.