Wie wird man apl. Prof.?
Der Titel des außerplanmäßigen Professors darf von Hochschulen mit Promotionsrecht und Habilitationsrecht an Wissenschaftler verliehen werden. Dafür muss sich der Kandidat jedoch erfolgreich in der Hochschullehre und -forschung bewährt haben. Über welchen Zeitraum dies geschehen muss, handhaben die Bundesländer unterschiedlich: Niedersachsen fordert unspezifisch eine „mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit“, in Baden-Württemberg sind meist zwei Jahre ausreichend und Hamburg berücksichtigt Kandidaten, die „in der Regel seit mindestens drei Jahren an einer Hochschule erfolgreich selbständig gelehrt“ haben. Schleswig-Holstein erwartet vier Jahre, viele andere Länder fünf. Bayern und Hessen schließlich setzen sechs Jahre voraus. Der Freistaat ermöglicht es dabei, dass die Frist „bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen auf bis zu vier Jahre abgekürzt werden“ kann. Im Gegensatz zu den meisten Ländern fordert er aber, dass die Lehre überwiegend an der betreffenden Hochschule erfolgt sein muss. Für Anwärter ist entsprechend ein genauer Blick in das jeweilige Landeshochschulgesetz ratsam.
Lange Zeit stand der Titel des außerplanmäßigen Professors nur Habilitierten offen. Mittlerweile haben viele Bundesländer den Titel auch wissenschaftlichem Nachwuchs geöffnet, der sich auf anderem Wege qualifiziert hat. Somit ist es grundsätzlich möglich, auch ohne Habilitation apl. Prof. zu werden. Neben herausragenden Leistungen in Forschung und Lehre begünstigen Gutachten und gegebenenfalls auch die Aufnahme in die Berufungsliste für eine W2- oder W3-Professur einen positiven Bescheid. Den Antrag stellt formell der Fachbereich, bevor der Senat über ihn entscheidet.
Inzwischen gibt es auch einige ehemalige Juniorprofessoren, die mittlerweile den Titel apl. Prof. tragen. Für Juniorprofessoren steht nach den sechs oder sieben Jahren, die sie das Amt in der Regel ausüben dürfen, nicht immer eine Lebenszeitprofessur zur Verfügung. Eine außerplanmäßige Professur kann ihnen somit den Titel und auch die Chancen auf eine reguläre Stelle auf Lebenszeit erhalten.
Welche Pflichten und Rechte hat ein apl. Prof?
Zu den Pflichten eines außerplanmäßigen Professors gehört die regelmäßige, meist unentgeltliche Lehre im Umfang von ein bis zwei Semesterwochenstunden an der Hochschule. Ohne diese sogenannte Titellehre würde er die Lehrberechtigung („Venia Legendi“) und damit den Titel verwirken. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen und sie offiziell entbunden werden, dürfen außerplanmäßige Professoren die Lehre nur für kurze Zeit unterbrechen. Je nach Hochschule darf die Pause allerdings nicht einmal zwei aufeinanderfolgende Semester lang andauern.
Da die Titellehre an der Heimatuniversität erfolgen muss, kann dies zu einer geografischen Herausforderung werden, der ein apl. Prof. gegebenenfalls mit einer Umhabilitierung an eine andere Hochschule begegnen kann. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es jedoch nicht. Schließlich kann der Titel auch entzogen werden, sollte sich ein Träger als unwürdig erweisen.
Die Rechte des außerplanmäßigen Professors entsprechen etwa denen, die auch ihre Kollegen auf Planstellen haben – so sind sie zum Beispiel ebenfalls berechtigt, Promotionsvorhaben zu betreuen. Da sie aber in keinem Dienstverhältnis mit der Hochschule stehen, können sie nicht in demselben Maß auf deren Ressourcen zurückgreifen, müssen also beispielsweise ihr Arbeitsmaterial unter Umständen selbst stellen.