Wann Geschenke angenommen werden dürfen
Trotz des grundsätzlichen Verbots gibt es einige Fälle, in denen Hochschullehrer Geschenke legal annehmen dürfen:
- Nach vorheriger Zustimmung des Dienstvorgesetzten oder Arbeitgebers
- Wenn eine stillschweigende Genehmigung vorliegt, also eine allgemein genehmigte Ausnahme
Allgemein genehmigt sind in der Regel geringwertige Aufmerksamkeiten, etwa Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber, Schreibblöcke und Pralinen. Einige Bundesländer haben konkrete wertmäßige Grenzen definiert, die jedoch nicht einheitlich ausfallen. Meist liegen sie bei zehn bis 25 Euro. Auch in den Handreichungen der Hochschulen können konkrete Bagatellgrenzen genannt sein, bis zu denen Präsente ohne ausdrückliche Genehmigung angenommen werden dürfen. Kleine Geschenke für Professoren und Dozenten von Studierenden nach erfolgreichem Abschluss, etwa der Blumenstrauß als Dank für die Betreuung der Abschlussarbeit, sind daher an vielen Universitäten erlaubt.
Üblicherweise dürfen Hochschullehrer im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit auch Bewirtungen genehmigungsfrei annehmen – sofern sie „üblich und angemessen” sind. Eine Einladung zum Bankett in einem Luxusrestaurant sprengt diesen Rahmen womöglich.
Ebenfalls unproblematisch sind in der Regel Präsente innerhalb des Kollegenkreises zu Anlässen wie Geburtstage, Dienstjubiläen oder die Verabschiedung in den Ruhestand, sofern sie sich im herkömmlichen Rahmen bewegen.
Für Geschenke und Zuwendungen, die nicht unter die jeweils gültige allgemeinen Ausnahmeregelung fallen, muss vor der Annahme die Genehmigung der zuständigen Stelle eingeholt werden. Wem diese Zuständigkeit obliegt, lässt sich den Merkblättern oder Richtlinien zur Annahme von Vorteilen, Belohnungen und Geschenken der Hochschulen entnehmen. Wenn es nicht möglich war, die Zustimmung vorab einzuholen, ist der Genehmigungsantrag nach der Annahme unverzüglich nachzuholen.
Besonderheiten bei Geschenken für Professoren und Dozenten als Repräsentanten der Hochschule
Es kann vorkommen, dass im Rahmen dienstlicher Termine Gastgeschenke überreicht werden, etwa im Austausch mit einer Partnerhochschule. Die Zurückweisung solcher Geschenke kann gegen gesellschaftliche Konventionen verstoßen und dem Ansehen der Hochschule schaden. Als offizieller Repräsentant Ihrer Hochschule oder Universität dürfen Sie solche Geschenke daher annehmen. Sofern der Wert die Bagatellgrenze überschreitet, müssen die Präsente anschließend der zuständigen Stelle übergeben werden.
Was grundsätzlich nicht angenommen werden darf
Bestimmte Geschenke sind in keinem Fall genehmigungsfähig und müssen auf jeden Fall abgelehnt werden. Dies betrifft in erster Linie Bargeld und bargeldähnliche Geschenke wie Gutscheine und Prepaidkarten. Das gilt bereits für geringe Beträge.
Grundsätzlich nicht annehmen dürfen Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst Zuwendungen, die ihnen nicht beruflich, sondern rein privat zugutekommen.