Wie wird man Honorarprofessor?
In den meisten Fällen gleichen die Anforderungen an Honorarprofessorinnen denen an ordentliche Universitätsprofessuren und außerplanmäßige Professuren. Es gilt also in der Regel: Wer zum Honorarprofessor bestellt werden möchte oder soll, muss herausragende wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen in seinem Fachgebiet nachweisen – eine Promotion oder Habilitation werden aber nicht zwangsläufig vorausgesetzt.
Außerdem wird im Regelfall eine vorangegangene, mehrjährige (meist fünfjährige) Erfahrung in der universitären Lehre erwartet. Dieser Nachweis der didaktischen Eignung ist jedoch nicht immer obligatorisch. In vielen Bundesländern kann von dieser Bedingung abgesehen werden, wenn die genannten wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen einer mehrjährigen beruflichen Praxis erworben wurden. Honorarprofessorinnen dürfen zudem nicht an derselben Universität oder Hochschule im Hauptamt als Hochschullehrerin oder Privatdozentin beschäftigt sein, an der sie die Honorarprofessur inne haben.
Länderspezifische Voraussetzungen einer Honorarprofessur
Neben den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Berufung zum Honorarprofessor haben einzelne Bundesländer zusätzliche oder abweichende Zugangsvoraussetzungen in ihren Hochschulgesetzen festgelegt. Einige Beispiele:
- In Schleswig-Holstein und Bayern gelten landesweit die gleichen Anforderungen an Honorarprofessorinnen wie an hauptberufliche Professoren. Diese Regelung ist in beiden Bundesländern unabhängig von den einzelnen Hochschulen.
- Das genaue Gegenteil gilt in Niedersachsen: Hier entscheidet jede Universität und (Fach-)Hochschule selbst über die Voraussetzungen zur Bestellung einer Honorarprofessur.
- In Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein obliegt die Bestellung der Honorarprofessorinnen nach Vorschlag der Hochschule im letzten Schritt der Ministerpräsidentin beziehungsweise dem Ministerpräsidenten.
Eine Auflistung aller länderspezifischen Regelungen zur Bestellung von Honorarprofessoren im Rahmen der geltenden Hochschulgesetze gibt es auf der Website der Kultusministerkonferenz.
Sind die formalen Voraussetzungen erfüllt, läuft das Berufungsverfahren für eine Honorarprofessur in der Regel wie folgt ab:
- Formale Bewerbung inklusive Nachweis von Referenzen (meist in Form von Empfehlungen mehrerer, unabhängiger Experten auf dem Fachgebiet oder Lehrender anderer Hochschulen)
- Antrag durch die zuständige Fakultät
- Zustimmung des Senats
- Bestellung durch die Leitung beziehungsweise das Präsidium der Universität (in einigen Bundesländern durch das Ministerium).
In jedem Fall gilt: Wer sich für die Bewerbung interessiert, informiert sich idealerweise sowohl in den Hochschulgesetzen des Bundeslandes als auch bei der entsprechenden Hochschule über die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen.
Welchen Titel führt ein Honorarprofessor?
Auch wenn Honorarprofessoren in der Regel keine Habilitation vorweisen können, nicht verbeamtet sind und ihre Lehrtätigkeit nebenberuflich ausführen: Sie dürfen die akademische Bezeichnung „Professorin“ beziehungsweise „Professor“ führen, auch nach Ende ihrer Bestellung (Ausnahme: in Niedersachsen nur während der Bestellung).
Dementsprechend gestaltet sich die Anrede der Honorarprofessorinnen wie bei ordentlichen Professuren. In schriftlicher Form wird der Honorarprofessor als „Prof.“ oder auch „Hon. Prof.“ tituliert. Trägt er zusätzlich einen Doktortitel, so lautet der korrekte Titel „Prof. Dr.“, der höhere akademische Grad wird also als erstes genannt. Geht es um eine mündliche Ansprache, wird nur der Titel des höheren Grades genutzt, also „Herr Professor“ oder „Frau Professorin“.
Auch hier gilt: Ausnahmen bestätigen die Regel, wie beispielsweise in Niedersachsen, wo der Titel des „Honorarprofessors“ beziehungsweise der „Honorarprofessorin“ geführt wird. In Sachsen-Anhalt sind sowohl die Bezeichnung „Honorarprofessor“ als auch „Professorin“ während des Zeitraums der Bestellung möglich.