Angriffe auf die Wissenschaftsfreiheit
Nicht nur die Forschungsfreiheit ist in vielen Staaten akut gefährdet. Auch die Achtung der akademischen Freiheit ist weltweit gesunken. Das geht aus dem Bericht „Free to Think 2022“ des internationalen Netzwerks „Scholars at Risk“ (SAR) hervor. Demnach gab es zwischen September 2021 und August 2022 insgesamt 391 Angriffe auf Hochschulgemeinschaften in 65 Ländern und Territorien. Betroffen waren demokratische und nicht-demokratischen Gesellschaften. Als Gründe werden unter anderem Konflikte und politische Krisen wie der Krieg in der Ukraine genannt.
(Ethische) Grenzen der Forschungsfreiheit
Die Forschungsfreiheit ermöglicht es Professor:innen, ihre Aufgaben in Forschung und Lehre selbstständig und nicht weisungsgebunden wahrzunehmen. Sie können unter anderem frei wählen, welche Themen sie mithilfe welcher theoretischen und methodischen Ansätze erforschen. Diese Freiheit erstreckt sich zudem auf die Vermittlung des Erforschten im Rahmen der Lehre. Damit verbunden ist auch die Verpflichtung, die Ergebnisse dieser Forschung zu veröffentlichen und damit der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
An ihre Grenzen stößt die Forschungsfreiheit, wenn es um ethische Belange geht. Versuche an Tieren oder Menschen sind nur unter strengen gesetzlichen Vorgaben möglich und müssen für jeden einzelnen Fall genehmigt werden. Außerdem sollten sich Wissenschaftler generell bewusst sein, dass ihre Forschung auch missbraucht werden kann. Die Max-Planck-Gesellschaft hat 2017 die „Hinweise und Regeln zum verantwortlichen Umgang mit Forschungsfreiheit und Forschungsrisiken“ aktualisiert, die Forschenden Orientierung bei ethischen und moralischen Fragen geben sollen.
Forschungssemester – diese Rechte haben Professor:innen
Noch aus den frühen Jahren der Bundesrepublik stammt die Regel, dass Professor:innen zur Fertigstellung einer größeren wissenschaftlichen Arbeit oder auch zur Ausführung eines Forschungsprojekts intervallmäßig ein Forschungssemester nehmen können. Für viele Hochschullehrkräfte sind diese Forschungsfreisemester – im Englischen auch unter dem Begriff Sabbatical bekannt – ein regelrechter Lichtblick, denn angesichts zunehmender Organisations- und Verwaltungsverpflichtungen bleibt oft nur wenig Zeit für die Forschung.
Je nach Landeshochschulgesetz dürfen Professor:innen nach einer gewissen Semesteranzahl durchgängiger Lehre ein Forschungssemester nehmen. In Ausnahmefällen, wenn das Forschungsvorhaben es nicht anders zulässt, sind bis zu zwei Forschungssemester möglich. Für diese Zeit werden sie von der Lehre und von bestimmten Verwaltungsaufgaben freigestellt.
In welchen Abständen Professor:innen ein Forschungssemester beantragen können und wie lange eine Freistellung für Forschung möglich ist, ist in den jeweiligen Hochschulgesetzen der Bundesländer unterschiedlich geregelt. Drei Beispiele:
- Hessen: In Hessen regelt § 75 Abs. 4 HessHG, dass Professor:innen, die mindestens sieben Semester in der Lehre tätig gewesen sind, unter bestimmten Voraussetzungen ein Semester von ihren Tätigkeiten befreit werden können.
- Bayern: Gemäß § 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 S.2 BayHSchPG können sich Professor:innen in Bayern ebenfalls für ein Semester unter bestimmten Voraussetzungen befreien lassen.
- Nordrhein-Westfalen: Wer in Nordrhein-Westfalen als Professor:in tätig ist, kann gemäß § 40 Abs. 1 HG freigestellt werden. Anders als in den meisten Bundesländern ist in NRW keine zeitliche Beschränkung für Forschungssemester genannt.
Einen entsprechenden Antrag müssen Professor:innen frühzeitig bei der jeweiligen Fakultät oder der Hochschulleitung stellen. Auch die darunter gelegene Entscheidungsebene, also der Fachbereich und/oder die Fakultät, muss der Freistellung zustimmen. Nach dem Forschungssemester heißt es für Professor:innen wieder: Rückkehr in den universitären Alltag – mitsamt aller Rechte, Pflichten und Anforderungen.