Generell seien Frauen unzufriedener mit der Vereinbarkeit von Promotion und Familie, so der Beitrag weiter – was unter anderem wohl daran liegt, dass sie nach wie vor in höherem Maße die Verantwortung für die Kinderbetreuung übernehmen. Das spiegelt sich auch im Frauenanteil unter den Postdocs und Professor:innen wider, der deutlich unter dem der Männer liegt.
Dennoch: Gibt es den perfekten Zeitpunkt, Kinder zu bekommen? Wohl nicht. Und auch eine Promotion mit Kind kann gut gelingen. Worauf ist zu achten? Wo gibt es Unterstützung, finanziell und bei der Betreuung? Und was passiert, wenn eine Doktorandin während der Promotion schwanger wird, zumal in einem befristeten Anstellungsverhältnis? Diesen Fragen gehen wir auf den Grund.
Viele Wege führen zur Promotion, und es gibt diverse Möglichkeiten der Finanzierung: eine Promotionsstelle, eine Stelle als Wissenschaftlicher:r Mitarbeiter:in, ein Stipendium, eigenes Vermögen, ein Job außerhalb der Hochschule.
Nicht jede Promotionsform ist dabei offenbar gleichermaßen „kinderfreundlich“, wie Zahlen der Nacaps-Studie 2018 in der folgenden Tabelle nahelegen.
Unterschiede gibt es auch bei den Promotionsfächern. Mit 20 Prozent Promovierenden mit Kindern lag der Fachbereich Kunst/Kunstwissenschaft in der Kohorte 2019/20 vorne, gefolgt von den Geisteswissenschaften, den Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften sowie den Rechts- und Wirtschaftswissenschaften (jeweils 15 Prozent). Besonders wenige Eltern gibt es in der Mathematik und den Naturwissenschaftlen: Hier haben nur 5,0 Prozent ein Kind. Im Mittelfeld liegen der Sport, die Medizin und die Ingenieurwissenschaften.
Finanzielle Unterstützung bieten ausgewählte Fonds der Hochschulen für promovierende Eltern, aber auch spezielle Stipendien für Doktorandinnen mit Kind – zum Beispiel die Christiane Nüsslein-Volhard-Stiftung. Grundsätzlich besteht für Stipendiat:innen die Möglichkeit, bei einer Schwangerschaft oder Geburt Zuschüsse oder Verlängerungen zu beantragen. Kontaktieren Sie hierzu Ihren Stipendiengeber.
Wer schon vor Beginn der Promotion ein oder mehrere Kind(er) hat, kann entsprechend planen. Was aber, wenn die Doktorandin während der Promotion schwanger wird?
Grundsätzlich: keine Panik!
Sobald als möglich sollte die Schwangere ihre:n Promotionsbetreuer:in, den oder die Vorgesetzte:n und gegebenenfalls den Stipendiumsgeber informieren. Das ist zwar keine Pflicht, liegt aber in ihrem eigenen Interesse. Schließlich gibt es Vieles zu klären und zu organisieren: unter anderem den Mutterschutz, eine etwaige Elternzeit, die weitere Finanzierung, Kinder- und Elterngeld müssen beantragt und die Kinderbetreuung geklärt werden.
Achtung: Arbeitet die Doktorandin beispielsweise im Labor mit Chemikalien, kann es sein, dass während der Schwangerschaft keine Beschäftigung erlaubt ist.
Sonderfall Projektstelle (befristeter Vertrag)
Problematisch kann es eventuell werden, wenn die schwangere Promovierende eine Projektstelle innehat. Denn der Vertrag endet mit Auslaufen des Projekts – und damit auch die Bezahlung. Mutterschutz- und Elternzeit können hier in der Regel nicht „nachgeholt“ werden. In einem solchen Falle unbedingt frühzeitig informieren, welche Alternativen und Anschlussmöglichkeiten es gibt, damit die Dissertation beendet werden kann!
Wo gibt es Beratung und Unterstützung?
Es gibt zahlreiche Beratungsstellen, die bei allen Fragen und Problemen weiterhelfen können. So bieten beispielsweise die Personalabteilungen, die Studentenvertretungen (z.B. AStA) und Gleichstellungsbeauftragte der Hochschulen Beratungen für promovierende Eltern an. Sie geben Tipps und Hilfestellungen unter anderem zu Kindergeld, Unterhalt, Zukunftsplanung, Kinderfreibeträgen, Elterngeld, Elternzeit oder Urlaubssemestern. Gleichzeitig sind Sie auch Ansprechpartner bei persönlichen Problemen.
Hilfe bieten auch Netzwerke von Promovierenden mit Kind(ern) sowie die Betreuungsangebote wie Spielzimmer oder auch eine campuseigene Kita, die es in der Regel an den meisten Hochschulen gibt.
WissZeitVG und Elternschaft: „familienpolitischen Komponente”
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz besagt, dass wissenschaftlicher Nachwuchs maximal zwölf Jahr befristet beschäftigt werden darf: sechs Jahre während der Promotion und weitere sechs Jahre während der Postdoc-Phase. Promovierende mit Kind können diese Frist aufgrund der sogenannten „familienpolitischen Komponente” verlängern, und zwar um zwei Jahre pro Kind. Zudem werden Mutterschutz und Elternzeit nicht auf die Höchstbeschäftigungsdauer angerechnet.