Emeritierung
Emeritiert oder Professor:in im Ruhestand? Eine Begriffsklärung

Emeritierte Professor:innen sind im Teilruhestand und von ihren Dienstpflichten befreit. © izusek / iStock.com
Darf ein Professor seinen Titel auch im Ruhestand weiterhin führen? Wann spricht man von einem Emeritus oder einer Emerita, und ist das dasselbe wie ein:e Pensionär:in? Ein Überblick über die Regelungen der Länder und Begrifflichkeiten.
Aktualisiert: 02.12.2024
Emeritus vs. Pensionär – Der Unterschied zwischen Prof. em. und Prof. a. D.
Auch wenn „emeritiert“ häufig mit „Professor:in im Ruhestand“ gleichgesetzt wird, ist dies formal gesehen nicht dasselbe: Ein emeritierter Professor oder auch Emeritus (weiblich: Emerita, Plural: Emeriti, Abkürzung: em.) ist ein:e Professor:in im Teilruhestand; er oder sie ist von den Dienstpflichten befreit, muss also beispielsweise nicht mehr in der akademischen Selbstverwaltung tätig sein oder Doktorand:innen betreuen. Er oder sie kann dies tun, auch Vorlesungen halten, ist aber nicht dazu verpflichtet. Laut Hochschulrahmengesetz dürfen dieser Titel und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nur noch an Professor:innen vergeben werden, die vor einem bestimmten Zeitpunkt berufen worden sind. Dieser liegt je nach Bundesland in den späten siebziger oder frühen achtziger Jahren.
Heutzutage wird ein:e Professor:in pensioniert und ist damit „außer Dienst“, abgekürzt „a.D.“. Diese Hochschullehrer dürfen ebenfalls weiterhin akademischen Tätigkeiten nachgehen und zum Beispiel Prüfungen abnehmen. Auch für sie wird im Alltag zunehmend der Begriff emeritiert (Prof. em.) verwendet, auch wenn dies in der juristischen Bedeutung falsch ist.
Darf der Professorentitel auch im Ruhestand weitergeführt werden?
Grundsätzlich kann ein:e Professor:in auch nach der Pensionierung den Titel weiterhin tragen, in vielen Bundesländern ausdrücklich auch ohne den Zusatz „außer Dienst“. Die Landeshochschulgesetze legen jedoch unterschiedliche Bedingungen für die Fortführung des Titels zugrunde, etwa in Bezug auf die Dauer der vorangegangenen Dienstzeit (s.u.). Weiterhin gestatten manche Bundesländer wie Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt Professoren an privaten Universitäten das Beibehalten des Titels im Ruhestand nicht. In Hessen und Sachsen wiederum erfordert dies eine Genehmigung des zuständigen Ministeriums.
Wie lange muss ein:e Professor:in gelehrt haben, um den Titel weiter führen zu dürfen?
Wie lange ein:e Professor:in in dieser Position tätig gewesen sein muss, um den Titel auch im Ruhestand weiterhin führen zu dürfen, regeln die jeweiligen Landeshochschulgesetze. Teilweise setzen die Länder fünf oder sechs Jahre voraus, oftmals gibt es jedoch keine Frist.
In den Bundesländern, die auch Lehrenden an privaten Hochschulen die Fortführung des Titels erlauben, gelten größtenteils dieselben zeitlichen Bestimmungen wie für staatliche Hochschulen. Fast alle Länder behalten sich in ihrem Hochschulgesetz die Möglichkeit vor, den Titel wieder abzuerkennen, falls der Träger oder die Trägerin sich dessen als nicht würdig erweist. Auch wer vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Dienst scheidet – ohne dienstunfähig zu sein – verliert in einigen Bundesländern unter Umständen das Anrecht auf seinen Titel. Einen detaillierten Überblick über die Bestimmungen der einzelnen Bundesländer inklusive Zitat aus dem jeweiligen Landeshochschulgesetz hat der Hochschullehrerbund (hlb) zusammengestellt.
Diese Regelungen für eine Fortführung des Titels im Ruhestand gelten in den einzelnen Bundesländern bezüglich der vorangegangenen Dienstjahre.
Regelungen zur Fortführung des Titels „Professor“ im Ruhestand
Bundesland | Regelung |
---|---|
Baden-Württemberg |
6 Dienstjahre, private Hochschulen entsprechend |
Bayern |
keine zeitlichen Voraussetzungen für Lebenszeitbeamte und bei unbefristetem Anstellungsverhältnis an privater Hochschule, 6 Dienstjahre für Beamte auf Zeit und bei befristetem Anstellungsverhältnis an privater Hochschule |
Berlin |
5 Dienstjahre, private Hochschulen entsprechend |
Brandenburg |
keine zeitlichen Voraussetzungen, private Hochschulen entsprechend |
Bremen |
keine zeitlichen Voraussetzungen, private Hochschulen entsprechend |
Hamburg |
keine zeitlichen Voraussetzungen, keine explizite Regelung für private Hochschulen |
Hessen |
5 Dienstjahre, an privaten Hochschulen auf Antrag |
Mecklenburg-Vorpommern |
keine zeitlichen Voraussetzungen, an privaten Hochschulen nicht möglich |
Niedersachsen |
keine zeitlichen Voraussetzungen bei unbefristeter Beschäftigung, private Hochschulen entsprechend |
Nordrhein-Westfalen |
keine zeitlichen Voraussetzungen, an privaten Hochschulen auf Antrag |
Rheinland-Pfalz |
keine zeitlichen Voraussetzungen, an privaten Hochschulen auf Antrag |
Saarland |
keine zeitlichen Voraussetzungen, keine explizite Regelung für private Hochschulen |
Sachsen |
5 Dienstjahre, an privaten Hochschulen auf Antrag |
Sachsen-Anhalt |
keine zeitlichen Voraussetzungen, an privaten Hochschulen nicht möglich |
Schleswig-Holstein |
keine zeitlichen Voraussetzungen, private Hochschulen entsprechend |
Thüringen |
keine zeitlichen Voraussetzungen, private Hochschulen entsprechend |
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Welches Gehalt dürfen emeritierte Professor:innen erwarten?
„Echte“ emeritierte Professor:innen erhalten ein Ruhegehalt, das in etwa den Bezügen vor der Emeritierung entspricht. Bei Professor:innen a.D. ist das Ruhegehalt nicht ganz so hoch – es liegt abhängig von den vorangegangenen Dienstjahren zwischen 35 und 71,75 Prozent des letzten Gehalts. Dabei werden nicht nur die Jahre veranschlagt, in denen er oder sie als Professor:in tätig war, sondern auch das Studium und Phasen der wissenschaftlichen Weiterqualifizierung werden angerechnet. Ausführliche Informationen zu Professorengehältern finden Sie auf der Themenseite.