Emeritierung
Professor im Ruhestand

Kessel als Symbolbild fuer Professor im Ruhestand emeritiert Pension

Was ist der Unterschied zwischen einem emeritierten Professor und einem Professor außer Dienst? © Joanna Kosinska / unsplash.com

Darf ein Professor seinen Titel auch im Ruhestand weiterhin führen? Und wann spricht man von einem Emeritus? Ein Überblick über die Regelungen der Länder.

Veröffentlicht: 05.07.2020

Von: Gaby Köchel

Ein emeritierter Professor oder auch Emeritus (weiblich: Emerita, Plural: Emeriti, Abkürzung: em.) ist ein Professor im Teil-Ruhestand. Er kann sich von einigen Alltagspflichten entbinden lassen, etwa dem Abhalten von Lehrveranstaltungen, und andere, wie zum Beispiel seine Forschungstätigkeiten, fortführen.

Genaugenommen ist der emeritierte Professor eine aussterbende Gattung: Das Hochschulrahmengesetz hat bestimmt, dass dieser Titel und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nur noch an Professoren vergeben werden, die vor einem bestimmten Zeitpunkt berufen worden sind. Dieser liegt je nach Bundesland in den späten siebziger oder frühen achtziger Jahren.

Heutzutage wird ein Professor/eine Professorin pensioniert und ist damit „außer Dienst“, abgekürzt „a.D.“. Diese Hochschullehrer dürfen ebenfalls weiterhin akademischen Tätigkeiten nachgehen und zum Beispiel Prüfungen abnehmen. Auch für sie wird im Alltag zunehmend der Begriff emeritiert verwendet, auch wenn dies in der juristischen Bedeutung falsch ist.

Grundsätzlich kann ein Professor nach seiner Dienstzeit seinen Titel weiterhin tragen, in vielen Bundesländern ausdrücklich auch ohne den Zusatz „außer Dienst“. Die Landeshochschulgesetze legen jedoch unterschiedliche Bedingungen für die Fortführung des Titels zugrunde, etwa in Bezug auf die Dauer der vorangegangenen Dienstzeit (s.u.). Weiterhin gestatten manche Bundesländer wie Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt Professoren an privaten Universitäten das Beibehalten des Titels im Ruhestand nicht. In Hessen und Sachsen wiederum erfordert dies eine Genehmigung des zuständigen Ministeriums.

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Wie lange ein Professor in seiner Position tätig gewesen sein muss, um seinen Titel auch im Ruhestand weiterhin führen zu dürfen, regeln wie erwähnt die jeweiligen Landeshochschulgesetze. Teilweise setzen die Länder fünf oder sechs Jahre voraus, oftmals gibt es jedoch keine Frist.

In den Bundesländern, die auch Lehrenden an privaten Hochschulen die Fortführung des Titels erlauben, gelten größtenteils dieselben zeitlichen Bestimmungen wie für staatliche Universitäten. Fast alle Länder behalten sich in ihrem Hochschulgesetz die Möglichkeit vor, den Titel wieder abzuerkennen, falls der Träger sich dessen als nicht würdig erweist. Auch wer vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Dienst scheidet – ohne dienstunfähig zu sein – verliert in einigen Bundesländern unter Umständen das Anrecht auf seinen Titel. Einen detaillierten Überblick über die Bestimmungen der einzelnen Bundesländer inklusive Zitat aus dem jeweiligen Landeshochschulgesetz hat der Hochschullehrerbund (hlb) zusammengestellt.

Diese Regelungen für eine Fortführung des Titels im Ruhestand gelten in den einzelnen Bundesländern bezüglich der vorangegangenen Dienstjahre.

Regelungen zur Fortführung des Titels "Professor" im Ruhestand

Bundesland Regelung

Baden-Württemberg

6 Dienstjahre, private Hochschulen entsprechend

Bayern

keine zeitlichen Voraussetzungen für Lebenszeitbeamte und bei unbefristetem Anstellungsverhältnis an privater Hochschule, 6 Dienstjahre für Beamte auf Zeit und bei befristetem Anstellungsverhältnis an privater Hochschule

Berlin

5 Dienstjahre, private Hochschulen entsprechend

Brandenburg

keine zeitlichen Voraussetzungen, private Hochschulen entsprechend

Bremen

keine zeitlichen Voraussetzungen, private Hochschulen entsprechend

Hamburg

keine zeitlichen Voraussetzungen, keine explizite Regelung für private Hochschulen

Hessen

5 Dienstjahre, an privaten Hochschulen auf Antrag

Mecklenburg-Vorpommern

keine zeitlichen Voraussetzungen, an privaten Hochschulen nicht möglich

Niedersachsen

keine zeitlichen Voraussetzungen bei unbefristeter Beschäftigung, private Hochschulen entsprechend

Nordrhein-Westfalen

keine zeitlichen Voraussetzungen, an privaten Hochschulen auf Antrag

Rheinland-Pfalz

keine zeitlichen Voraussetzungen, an privaten Hochschulen auf Antrag

Saarland

keine zeitlichen Voraussetzungen, keine explizite Regelung für private Hochschulen

Sachsen

5 Dienstjahre, an privaten Hochschulen auf Antrag

Sachsen-Anhalt

keine zeitlichen Voraussetzungen, an privaten Hochschulen nicht möglich

Schleswig-Holstein

keine zeitlichen Voraussetzungen, private Hochschulen entsprechend

Thüringen

keine zeitlichen Voraussetzungen, private Hochschulen entsprechend

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Das sogenannte Ruhegehalt von emeritierten Professoren hängt im Wesentlichen von der Höhe des letzten Gehaltes sowie den vorangegangenen Dienstjahren ab. Dabei werden nicht nur die Jahre veranschlagt, in denen der Emeritus als Professor tätig war, sondern auch das Studium und Phasen der wissenschaftlichen Weiterqualifizierung werden angerechnet. So kann das Ruhegehalt bis zu 71,75 Prozent des letzten Gehaltes betragen – abzüglich Steuern. Hier finden Sie eine Übersicht, wie sich die Bezüge genau zusammensetzen und was für angestellte Professoren gilt.

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