Pension Professor
Ruhegehalt – so läuft die Altersversorgung von Professoren und Professorinnen

Ein pensioniertes Professorenpaar an einem herrlichen Strand

Die Höhe der Pension von Beamten berechnet sich nach dem letzten Gehalt, das Sie vor Ihrem Ruhestand beziehen © dmbaker / iStock

Professor:innen müssen sich meist keine größeren Sorgen machen, dass ihre Pension nicht zum Überleben reicht. Doch was sind ruhegehaltsfähige Dienstzeiten, wie hoch ist die Pension bei Dienstunfähigkeit und was ist mit Wissenschaftler:innen, die auch in der freien Wirtschaft tätig waren?

Veröffentlicht: 08.04.2021

Von: Anke Wilde & Tanja Viebrock

„Die Rente ist sicher!“, deklamierte der ehemalige Bundesarbeitsminister Norbert Blüm einst. Für die Pension von Beamten und Beamtinnen gilt das allerdings noch viel mehr. Die Altersversorgung, die Professor:innen im Ruhestand beziehen, das sogenannte Ruhegehalt, fällt in der Regel vergleichsweise üppig aus.

Regulär ist für verbeamtete Professoren mit 67 Jahren Dienstschluss. Die exakte gesetzliche Altersgrenze für den Ruhestand regeln die einzelnen Bundesländer selbst. In der Regel treten Beamte mit Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand und beziehen ab dann ihr Ruhegehalt. Für Professoren können je nach Landesrecht Sonderregelungen gelten, die verfügen, dass sie ihren Lehrstuhl erst zum Ende des Semesters oder der Vorlesungszeit abgeben, in der die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Professoren müssen allerdings nicht in jedem Fall mit 67 Jahren Ruhegehalt beziehen. Wer sich noch nicht in den Ruhestand verabschieden möchte, kann seine Dienstzeit verlängern, in den meisten Ländern um maximal drei Jahre.

Auf Antrag ist auch ein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand möglich – in den meisten Ländern ab dem 63. Geburtstag. Abweichende Regelungen gelten in Bayern, Hessen, Niedersachsen und Thüringen. Für Schwerbehinderte ab einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 gelten weitere Sonderregelungen. Bei einer vorzeitigen Verabschiedung in den Ruhestand müssen allerdings Abschläge bei der Pensionshöhe hingenommen werden. Derzeit liegt dieser Versorgungsabschlag bei 3,6 Prozent pro Jahr vor der Altersgrenze, maximal jedoch bei 14,4 Prozent. (Stand: März 2021)

Außerdem erhalten Professor:innen Ruhegehalt, wenn sie aufgrund einer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Das gilt allerdings erst, wenn sie auf mindestens fünf Jahre Dienstzeit kommen und ohne grobes Verschulden bei oder in Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit dienstunfähig geworden sind.

Dienstunfähig ist, wer innerhalb von sechs Monaten aufgrund Erkrankung mehr als drei Monate lang seiner Tätigkeit nicht nachkommen konnte und nicht abzusehen ist, dass die gesundheitliche Wiederherstellung innerhalb einer vom Land festgelegten Frist erfüllt sein wird. Die Dienstunfähigkeit muss vom Amtsarzt festgestellt werden. Wenn Professor:innen aufgrund von Dienstunfähigkeit früher in den Ruhestand gehen, müssen sie voraussichtlich mit einer geringeren Pension rechnen.

Die Höhe der Pension hängt in erster Linie von zwei Faktoren ab:

  • der Höhe ruhegehaltfähiger Bezüge und
  • der Dauer ruhegehaltfähiger Dienstzeit

Der Ruhegehaltssatz errechnet sich aus der Anzahl der Dienstjahre: Pro Jahr werden 1,79375 Prozent angesetzt. Der Mindestsatz liegt bei 35, der Höchstsatz bei 71,75 Prozent des Professorengehalts, das der Pensionär oder die Pensionärin in den letzten zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand erhalten hat. Der Höchstsatz wird nach 40 Dienstjahren erreicht (40 x 1,79375).

Wichtig zu wissen ist, dass sich die 1,79375 Prozent auf Vollzeitstellen beziehen. Dienstzeiten in Teilzeit werden um den jeweiligen Faktor reduziert angerechnet. Ein Jahr auf einer 50-Prozent-Stelle wird also beispielsweise nur als halbes Dienstjahr gezählt.

Vollständig angerechnet werden das W-Grundgehalt und der Verheiratetenanteil beim Familienzuschlag. Die Leistungsbezüge, die Professor:innen zusätzlich zu ihrem W-Grundgehalt bekommen, werden nur bei der Berechnung des Ruhegehalts berücksichtigt, wenn sie zuvor als ruhegehaltfähig deklariert wurden. Sie schlagen mit maximal 40 Prozent zu Buche, je nachdem, was mit dem Dienstherrn ausgehandelt wurde. 

Eine Ausnahmeregelung gilt für Professor:innen in Bremen. Gemäß § 5 Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) vermindern sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unter anderem in der Besoldungsgruppe W um den Faktor 0,99606.

Entscheidend ist auch hier der Begriff „ruhegehaltfähig“ – nicht nur hinsichtlich der Bezüge, die als Berechnungsgrundlage für die konkrete Höhe der Pension dienen, sondern auch bezüglich der anrechenbaren Dienstzeiten. Bei der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes werden nicht nur Dienstjahre als W2- oder W3-Professor:in sowie als Juniorprofessor:in berücksichtigt. In die Berechnung einfließen können auch

  • Wehr- oder Zivildienstzeit
  • Studium (meist bis zu drei Jahre)
  • Zeiten der wissenschaftlichen Weiterqualifizierung (meist bis zu zwei Jahre)
  • Promotionsphase
  • Auslandsaufenthalte und Tätigkeiten in der freien Wirtschaft, sofern diese im fachlichen Zusammenhang zur Professur stehen

Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sollten Professoren schon im Zuge der Berufungsverhandlungen anerkennen lassen. Bei der Anerkennung wird nach Grad der Verbindlichkeit unterschieden zwischen

  • Zeiten, die berücksichtigt werden sollen. Darunter fallen Promotionszeit und Berufstätigkeiten, sofern sie für die Berufung relevant sind.
  • Zeiten, die berücksichtigt werden können. Damit soll erreicht werden, dass Professoren mit einer Karriere im sogenannten Mischverlauf (Zeiten im Beamtenverhältnis und andere Ausstellungszeiten) im Ruhestand nicht deutlich schlechter gestellt sind als ihre Berufskollegen, die auf eine reine Beamtenkarriere zurückblicken. Unter diese Kann-Zeiten können Studium und über die Berufungsvoraussetzungen hinausgehende Berufstätigkeiten fallen.


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An der Formel zur Berechnung des Ruhegehalts lässt sich nicht rütteln, der Faktor 1,79375 ist gesetzlich festgeschrieben. Der Pensionsanspruch lässt sich also höchstens durch mehr ruhegehaltfähige Dienstzeiten erhöhen. Das können Professoren durch eine Verlängerung des Dienstverhältnisses erreichen. Dass kann sich sogar doppelt rechnen, wenn die Besoldung dadurch die nächste Stufe erreicht und sich die Bemessungsgrundlage für das Ruhegehalt erhöht. Gut zu wissen: Für emeritierte Professoren besteht diese Möglichkeit nicht, da sie bereits ihr Ruhegehalt beziehen.

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Im Vergleich zur gesetzlichen Rente fällt die Altersversorgung für Beamte zwar recht üppig aus. Dafür fallen bei der Auszahlung allerdings höhere Steuerabzüge an. Professoren sollten bei der finanziellen Planung ihres Lebensabends im Hinterkopf behalten, dass das Ruhegehalt – abzüglich eines Versorgungsfreibetrags – als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit komplett versteuert werden muss.

Auch bei Professoren kann es zu einer Versorgungslücke im Alter kommen, wenn sie sich allein auf ihre Altersversorgung verlassen. Private Vorsorge kann also selbst bei C4- oder W3-Besoldung sinnvoll sein. Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) steht Beamten als Staatsdienern nicht offen, staatlich geförderte Vorsorgeprodukte können sie jedoch nutzen.

Komplizierter wird es, wenn neben dem Pensionsanspruch aus der Beamtenversorgung weitere Versorgungsansprüche bestehen, etwa aus der gesetzlichen Rente, Betriebsrenten oder berufsständischer Versorgung. Dies kann zu einem verminderten Ruhegehalt führen, wenn die Summe der gesamten Versorgungsbezüge über dem Höchstsatz der Beamtenversorgung liegt. Das kann vor allem bei Professoren an Fachhochschulen bzw. Hochschulen für angewandte Wissenschaften ärgerlich sein. Denn sie waren vor ihrer Wissenschaftskarriere mitunter lange Jahre in der Wirtschaft tätig und haben dort entsprechend hohe Ansprüche auf betriebliche und gesetzliche Renten angesammelt.

Mit noch deutlich geringeren Altersbezügen müssen sich angestellte Professoren im Ruhestand zufriedengeben. Sie erhalten die gesetzliche Rente, die sich an der Höhe der über die Jahre eingezahlten Beiträge orientiert. Im Vergleich zu verbeamteten Professoren wirken sich also einkommensschwächere Zeiten direkt auf die Rente aus. Zudem liegt das Rentenniveau (Stand März 2021: 48,21 Prozent) deutlich unter dem Höchstsatz der Altersversorgung für Beamte. Immerhin erhalten angestellte Professoren noch eine Zusatzversorgung für Angestellte des öffentlichen Dienstes, die an die hohen Pensionen von Beamten jedoch kaum heranreicht. Kleines Trostpflaster – für gesetzliche Renten gelten günstigere Steuersätze als für Beamtenpensionen.

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