W-Besoldung: W3, W2, W1
Gehalt Professor: Was verdient ein Professor oder eine Professorin?

Eine Professorin am Whiteboard - was verdient sie?

Die Höhe des Grundgehalts eines Professors wird von den Bundesländern festgelegt © Ridofranz / iStock

Professor:innen und Juniorprofessor:innen bekommen ihr Gehalt gemäß der sogenannten W-Besoldung. Das Grundgehalt variiert je nach Bundesland. Hinzu kommen Leistungsbezüge, die es geschickt auszuhandeln gilt.

Veröffentlicht: 09.01.2024

Von: Anke Wilde, Maike Schade

Besoldungsrunde 2023

Der Tarifabschluss des TdL (Tarifvertrag der Länder) wird grundsätzlich auch auf die Professorengehälter übertragen. In allen Bundesländern außer Baden-Württemberg und Hessen wird der Sold zum 1. November 2024 zunächst um einen Sockelbetrag von 200 Euro, zum 1. Februar 2025 dann nochmals um 5,5 Prozent angehoben. Außerdem gibt es eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000 Euro.

In Baden-Württemberg gilt Ähnliches, nur erfolgt die erste Anhebung nicht um 200 Euro, sondern um 3,6 Prozent, und ab Februar 2025 bekommen die Professor:innen 5,6 Prozent mehr Gehalt. In Hessen wurde die Alimentierung bereits zum 1. Januar 2024 um 3,0 Prozent erhöht.

Die Grundgehälter für W3-Professoren und -Professorinnen sind je nach Bundesland sehr unterschiedlich. In den meisten Ländern sind keine Besoldungsstufen vorgesehen. Lediglich der Bund, Bayern, Hessen und Sachsen belohnen Berufserfahrung als Professor:in mit einer regulären Gehaltserhöhung nach fünf bzw. sieben Jahren.

W3-Besoldungstabelle nach Bundesland (Stand Januar 2024)

W3

Baden-Württemberg

7.790,37 €

Bayern

7.419,83 bis 7.995,48 € (drei Stufen)

Berlin

7.360,85 €

Brandenburg 1)

6.774,18 €

Bremen 1)

6.668,57 €

Hamburg 1)

6.709,96 €

Hessen

7.008,06 bis 8.102,90 € (fünf Stufen)

Mecklenburg-Vorpommern

7.206,00 €

Niedersachsen

6.912,71 €

Nordrhein-Westfalen 2)

7.162,51 €

Rheinland-Pfalz

7.062,27 €

Saarland

7.202,10 €

Sachsen-Anhalt

7.171,14 €

Sachsen

6.768,03 bis 8.061,83 € (vier Stufen)

Schleswig-Holstein

7.249,41 €

Thüringen

7.372,54 €

1) W2- und W3-Grundgehälter werden um monatliche Grundleistungsbezüge in Brandenburg in Höhe von 807,10 Euro, in Bremen in Höhe von 748,29 Euro und in Hamburg in Höhe von 747,52 Euro ergänzt. 2) Rheinland-Pfalz zahlt zudem Mindestleistungszulagen in Höhe von 381,62 Euro in den Besoldungsgruppen W2 und W3

Quelle: dbb.de, oeffentlicher-dienst.info © academics.de

W2-Professuren gibt es auch an Universitäten, vor allem aber an Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAWs) bzw. Fachhochschulen (FHs). Bei W2-Professor:innen liegt der Fokus auf der Lehre, weniger auf der Forschung. Auch bei ihnen gibt es große regionale Unterschiede in der Höhe der Besoldung.

W2-Besoldungstabelle nach Bundesland

W2

Baden-Württemberg

6.862,62 €

Bayern

6.268,46 bis 6.908,10 € (drei Stufen)

Berlin

6.418,88 €

Brandenburg 1)

5.605,13 €

Bremen 1)

5.515,31 €

Hamburg 1)

5.554,37 €

Hessen

6.320,46 bis 7.272,52€ (fünf Stufen)

Mecklenburg-Vorpommern

6.181,91 €

Niedersachsen

6.354,41 €

Nordrhein-Westfalen

6.484,33 €

Rheinland-Pfalz 2)

6.223,73 €

Saarland

6.181,59 €

Sachsen-Anhalt

6.459,93 €

Sachsen

6.175,75 bis 7.197,37 € (vier Stufen)

Schleswig-Holstein

6.402,15 €

Thüringen

6.540,03 €

1) W2- und W3-Grundgehälter werden um monatliche Grundleistungsbezüge in Brandenburg in Höhe von 807,10 Euro, in Bremen in Höhe von 748,29 Euro und in Hamburg in Höhe von 747,52 Euro ergänzt. 2) Rheinland-Pfalz zahlt zudem Mindestleistungszulagen in Höhe von 381,62 Euro in den Besoldungsgruppen W2 und W3

Quelle: dbb.de, oeffentlicher-dienst.info ©academics

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Das Grundgehalt für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen variiert je nach Bundesland und erfolgt nach der Besoldungsgruppe W1. Hessen hat die Juniorprofessur 2016 abgeschafft und die sogenannte Qualifikationsprofessur eingeführt. Diese wird ebenfalls nach W1 vergütet.

In fast allen Bundesländern bleibt das Grundgehalt für die Dauer der Juniorprofessur gleich hoch. Lediglich Sachsen sieht nach erfolgreicher Zwischenevaluation eine zweite Besoldungsstufe für Juniorprofessor:innen vor.

Vom Gehalt von Juniorprofessor:innen sind Lohnsteuern abzuführen. Sozialabgaben fallen hingegen nur an, wenn Juniorprofessoren oder Juniorprofessorinnen sich gesetzlich kranken- und pflegeversichern.

Die W1-Besoldungstabelle (Juniorprofessur, Nachwuchsprofessur; Stand Januar 2024)

Bundesland Grundgehalt (brutto pro Monat)

Baden-Württemberg

5.449,89 €

Bayern

5.050,00 €

Berlin

4.855,20 €

Brandenburg

4.925,37 €

Bremen

4.844,71 €

Hamburg

4.882,41 €

Hessen

5.034,43 €

Mecklenburg-Vorpommern

4.769,20 €

Niedersachsen

4.896,87 €

Nordrhein-Westfalen

4.927,21 €

Rheinland-Pfalz

5.111,04 €

Saarland

4.822,96 €

Sachsen-Anhalt

4.909,69 €

Sachsen

5.037,83 bis 5.439,35 (zwei Stufen)

Schleswig-Holstein

4.882,95 €

Thüringen

5.094,09 €

Quelle: dbb.de, oeffentlicher-dienst.info © academics.de

Fachhochschulprofessoren und -professorinnen können ebenso wie ihre Kolleg;innen nach den Besoldungsgruppen W2 und W3 vergütet werden. Allerdings ist W3 an Fachhochschulen bzw. Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAWs) die große Ausnahme. Auch hier sind zusätzliche Leistungsbezüge möglich, allerdings ist der Verhandlungsspielraum deutlich schmaler als an einer Universität. Zunehmend gibt es auch W1-Professuren, die hier in der Regel „Tandemprofessur“ oder „Nachwuchsprofessur“ genannt werden.

Die W-Besoldung regelt das Gehalt von verbeamteten Professoren und Professorinnen und wurde 2002 als Nachfolgerin der C-Besoldung eingeführt. Das Professorengehalt setzt sich zusammen aus

  • dem Grundgehalt, 
  • der Familienzulage und
  • zusätzlichen Leistungsbezügen. 

Dabei gibt es drei Besoldungsstufen: W1 betrifft Juniorprofessoren, die Stufen W2 und W3 hingegen gelten für alle anderen Professoren mit Beamtenstatus. Die W-Besoldung ist (außer an Einreichtungen des Bundes) Ländersache – entsprechend gibt es von Bundesland zu Bundesland teils erhebliche Unterschiede. Die Spanne der Grundgehälter:

  • W3-Professuren: ca. 6.900 bis 8.100 Euro brutto monatlich
  • W2-Professuren: ca. 6.200 bis 7.200 Euro brutto monatlich
  • W1-Professuren: ca 4.800 bis 5.500 Euro brutto monatlich

Frei verhandelbare Leistungszulagen erhöhen den Bruttoverdienst oft deutlich. Erfahrungsstufen sind bei Professor:innen nur in wenigen Bundesländern vorgesehen. Fachhochschul- bzw. HAW-Professor:innen werden vergleichsweise selten in die höchste Besoldungsgruppe W3 eingeordnet.

  • Die Höhe des Grundgehalts wird von den Bundesländern festgelegt, sofern ein Professor von einer Hochschule berufen worden ist, oder vom Bund selbst, wenn er an einer Einrichtung des Bundes tätig ist. Das Grundgehalt wird altersunabhängig gezahlt. Dafür gibt es in Bayern, Hessen, Sachsen und auf Bundesebene – vergleichbar zu den Erfahrungsstufen bei wissenschaftlichen Mitarbeitern – Besoldungsstufen, die jeweils nach fünf oder sieben Jahren Arbeit erreicht werden.
  • Durch zusätzliche Leistungsbezüge lässt sich das Gehalt der Professor:innen noch aufbessern. Sie werden bei Berufungs- und Bleibeverhandlungen zwischen Universitäten und anderen Hochschulen und den Professoren vereinbart (siehe unten). Eine Ausnahme macht der Gesetzgeber bei den Juniorprofessoren – diese kommen eher selten in den Genuss eines solchen Gehaltsplus, wobei die Regelungen in einigen Bundesländern bereits aufgeweicht worden sind.
  • Professoren, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, erhalten für ihre Arbeit zudem einen Familienzuschlag zum Bruttogehalt. Ebenso erhalten die Mütter und Väter unter den Professoren für jedes Kind einen weiteren, kindbezogenen Zuschlag.

Ob es sich bei einer Stellenausschreibung um eine Juniorprofessur, eine W2- oder W3-Professur handelt, ist dem Ausschreibungstext zu entnehmen. An Fachhochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften HAW) wird in den allermeisten Fällen nach W2 bezahlt; W3 ist dort die absolute Ausnahme. An Universitäten hingegen gibt es fast doppelt so viele W3-Professoren wie W2-Professoren. Gerade bei größeren Lehrstühlen und je nach Renommee wird ein Professor nach W3 besoldet.

Mit Einführung der W-Besoldung haben sich die Länder davon verabschiedet, bei der Vergütung das Dienstalter von Professor:innen zu berücksichtigen. Allerdings sehen der Bund, Bayern, Hessen und Sachsen Besoldungsstufen vor, die sich mit den Erfahrungsstufen bei wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen vergleichen lassen.

Der Bund und Bayern unterscheiden dabei drei Besoldungsstufen; beim Bund dauern Stufe 1 und Stufe 2 jeweils sieben Jahre, in Bayern wird die zweite Stufe bereits nach fünf Jahren erreicht, die dritte nach sieben. Hessen hingegen sieht fünf Besoldungsstufen mit jeweils fünf Jahren Laufzeit vor. In Sachsen sind es vier Stufen, ebenfalls mit jeweils fünf Jahren Laufzeit.

Schon gewusst?

Bis 2002 richtete sich der Bruttoverdienst von Professor:innen nach der C-Besoldung. Mit der Umstellung auf die W-Besoldung wurden das Dienstalter abgeschafft und das Grundgehalt abgesenkt. Stattdessen gilt nun das Leistungsprinzip und entsprechend wurden die zusätzlichen Leistungsbezüge eingeführt.

Das Bundesbesoldungsgesetz unterscheidet zwischen

  • Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen,
  • besonderen Leistungsbezügen (bspw. für besondere Leistungen in Forschung und Lehre) und
  • Funktionsleistungsbezügen,
  • Forschungs- und Lehrzulagen.

Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können gewährt werden, wenn eine Hochschule ein besonderes Interesse daran hat, einen Professor oder eine Professorin zu gewinnen oder zu halten. Sie können einmalig oder monatlich (befristet und unbefristet) gezahlt werden. Sie werden im Zuge von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen vereinbart und sind frei verhandelbar.

Auch die besonderen Leistungsbezüge sind Gegenstand der Berufungs- und Bleibeverhandlungen. Diese werden für besondere, in der Regel über einen längeren Zeitraum erbrachte Leistungen gewährt, beispielsweise für hohe Drittmitteleinwerbungen (sofern für diese keine Forschungs- und Lehrzulage gewährt wurde), Publikationen in Fachzeitschriften oder auch ein überdurchschnittliches Engagement bei Lehraufgaben. Wie hoch diese Zulagen insgesamt sein dürfen, wird im Besoldungsgesetz, den Leistungsbezügeverordnungen der Länder und den jeweiligen Richtlinien der Hochschulen geregelt. 

Die Funktionsleistungsbezüge wiederum gibt es für Dozent:innen, die vorübergehend besondere Aufgaben in der akademischen Selbstverwaltung oder der Hochschulleitung übernehmen, also beispielsweise Rektoren, Dekane oder Fakultätsleiter. Einige Hochschulen sehen für diese Zuschläge feste Sätze vor, in anderen Hochschulen wiederum wird die Höhe frei verhandelt.

Die Forschungs- und Lehrzulage kann ein:e Professor:in bekommen, wenn er oder sie private Drittmittel eingeworben hat und die entsprechenden Forschungs- und Lehrvorhaben selbst durchführt, oder wenn der Geber ausdrücklich Gelder für eine solche Zulage bestimmt hat. Sie kann als monatliche oder auch als Einmalzahlung gewährt werden, darf das Jahresgrundgehalt des Professors nicht übersteigen und nur für die Dauer des Forschungs- oder Lehrvorhabens bezogen werden. 

Manche Länder zahlen, um im Wissenschaftssystem wettbewerbsfähig zu bleiben, zusätzliche Grundleistungsbezüge. Diese werden mitsamt ihrer Höhe im Besoldungsgesetz des Landes festgelegt. An diese zusätzlichen Bezüge sind noch keine zu erbringenden Leistungen gebunden.

Bei der Schaffung der Juniorprofessur war es nicht vorgesehen, dass Juniorprofessor:innen Leistungszulagen bekommen. Dieses Prinzip ist jedoch mittlerweile aufgeweicht worden, so etwa in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

In welchem Rahmen dies möglich ist, wird in den jeweiligen Landesbesoldungsgesetzen festgelegt. Danach ist es insbesondere möglich, dass Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, die erfolgreich Drittmittel aus privaten und nicht öffentlichen Quellen eingeworben haben, dafür eine nicht ruhegehaltsfähige Leistungszulage erhalten. Aber auch für besondere Leistungen in Forschung, Lehre und Nachwuchsförderung gewähren einige Länder inzwischen zusätzliche Leistungsbezüge.

Ähnlich den Berufungs-Leistungsbezügen für W2- und W3-Professoren und -Professorinnen können Juniorprofessor:innen einen monatlichen Sonderzuschlag erhalten, vor allem wenn zu befürchten steht, dass der Posten nicht mit einem ausreichend qualifizierten Juniorprofessor oder einer Juniorprofessorin besetzt werden kann.

Zudem gewähren fast alle Bundesländer ihren Juniorprofessor:innen nach einer erfolgreichen Zwischenevaluation eine monatliche Bewährungszulage zwischen etwa 260 und 285 Euro.

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Wird mit einem neuen Besoldungsgesetz das W-Grundgehalt erhöht, dann hat das auch Auswirkungen auf die ursprünglich vereinbarten leistungsbezogenen Zulagen. Diese werden nicht einfach so zum neuen Grundgehalt hinzuaddiert, sondern verrechnet. Der jeweilige Verrechnungsschlüssel wird im jeweiligen Landes- oder Bundesbesoldungsgesetz festgelegt. Oft fällt das neu berechnete Gesamtgehalt überhaupt nicht oder nur geringfügig höher aus, als es die eigentliche Erhöhung des Grundgehalts erwarten ließ.

Das Gleiche gilt, wenn Professor:innen in Bayern, Hessen, Sachsen und im Bund eine neue Besoldungsstufe erreichen (alle anderen Länder sehen innerhalb der W2- und W3-Besoldung keine Besoldungsstufen vor). Auch dann kommt es zur Konsumtion: Die Leistungszulagen und das erhöhte Grundgehalt werden miteinander verrechnet. Der Deutsche Hochschulverband hält diese Regelung für verfassungsrechtlich bedenklich, aber mehrere Gerichte haben die gängige Praxis bereits bestätigt.

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. In der Regel wechseln Professor:innen mit ihrer Verbeamtung in die private Krankenversicherung, da der Dienstherr (Bund oder Land) dann Beihilfe zu Kosten für Arztbesuche, Medikamente oder Krankenhausaufenthalte zahlt. In diesem Fall müssen Professoren und Professorinnen zwar Lohnsteuern, aber keine Sozialabgaben wie Renten- oder Krankenversicherung an die gesetzlichen Krankenkasse abführen. Einige Bundesländer sind mittlerweile aber dazu übergegangen, Beihilfe auch bei einer Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse zu gewähren. Wer in einer solchen verbleibt, muss wie Nichtbeamte Sozialabgaben leisten. 

Wer, so wie Juniorprofessor:innen, nur vorübergehend in den Beamtenstand eintritt, sollte sich vor Abschluss einer privaten Krankenversicherung gut informieren, da eine Rückkehr in die gesetzliche Versicherung nicht immer möglich ist.

Die spätere Pension oder auch das Ruhegehalt berechnet sich nach dem letzten Gehalt, das ein Beamter oder eine Beamtin erhält, bevor er in den Ruhestand geht. Vom Professorengehalt sind nicht alle Bestandteile ruhegehaltsfähig und gehen damit in die Berechnung für die künftige Pension ein.

Grundsätzlich ruhegehaltsfähig sind das Grundgehalt und der Verheiratetenanteil bei der Familienzulage – nicht jedoch die zusätzlichen Leistungsbezüge. Diese müssen erst für ruhegehaltsfähig erklärt werden und gehen in der Regel nur zu maximal 40 Prozent in das Ruhegehalt ein. Der tatsächliche Prozentsatz sowie die Ruhegehaltsfähigkeit generell werden schon bei den Verhandlungen zu den Leistungsbezügen, das heißt bei Berufungs- und Bleibeverhandlungen, festgelegt.

Bund und Länder haben für die Verbeamtung auf Lebenszeit eine Altershöchstgrenze definiert. Wer erst nach Erreichen dieser Grenze zum Professor oder zur Professorin berufen wird, wird in der Regel nicht mehr verbeamtet und im Angestelltenverhältnis beschäftigt.

Das bedeutet: Der oder die Arbeitnehmende und der Arbeitgeber zahlen anteilig Beiträge in das Sozialversicherungssystem ein. Angestellte Professor:innen sollten daher darauf achten, dass die Nettovergütung durch diese Abgaben nicht geringer ausfällt als die von Professor:innen im Beamtenstand. Der hier zu berücksichtigende Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben liegt 2023 bei rund 20 Prozent.

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