Krankenversicherung für Akademiker: Student, Doktorand, Professor
Ob Student, während der Promotion oder als Professorin: Infos zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung

Regen Schutz Symbolbild Krankenversicherung Akademiker

Eine Krankenversicherung bietet Schutz – welche ist die richtige für Akademiker? © Daniel Hansen / unsplash.com

Akademiker und Akademikerinnen müssen sich krankenversichern. Für wen gelten welche Regeln, und wann ist die private Krankenversicherung eventuell ratsamer als die gesetzliche?

Veröffentlicht: 14.06.2022

Von: Redaktion der Krankenkassenzentrale, Maike Schade

Seit dem 1. Januar 2009 gilt in Deutschland die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Gemäß den Vorgaben des Sozialgesetzbuches V muss sich demnach jede in Deutschland lebende Person in einer gesetzlichen (GKV) oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichern. Gleiches gilt meist auch für ausländische Gastwissenschaftler und Gastwissenschaftlerinnen, die sich zu Forschungszwecken kurz- oder langfristig in der Bundesrepublik aufhalten. Welche Vorgaben es gibt und was Sie als Akademiker oder Akademikerin an einer Hochschule in Deutschland bei Ihrem Versicherungsschutz beachten sollten, erfahren Sie hier.

Die Tätigkeit als Akademiker oder Akademikerin allein begründet noch keinen Versichertenstatus, entscheidend sind bei Doktoranden, Postdocs, wissenschaftlichen Mitarbeitenden oder Professoren und Professorinnen vielmehr die aktuellen Beschäftigungs- und Einkommensverhältnisse. Unterschieden wird hier zwischen Arbeitnehmern, die der Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, und Personen, die versicherungsfrei sind.

Folgende Personen unterliegen der Versicherungspflicht und müssen sich demzufolge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern:

  • Arbeitnehmende mit einem Gehalt bis 64.350 Euro brutto jährlich (Stand: 2022) sowie
  • Arbeitnehmende in Qualifizierungs- und Projektstellen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

Demgegenüber sind folgende andere Personen versicherungsfrei (Vgl. § 6 SGB V). Sie können wählen, ob sie sich im gesetzlichen oder privaten System versichern:

  • Angestellte, welche die relevante Versicherungspflichtgrenze für die private Krankenversicherung überschreiten (64.350 Euro brutto pro Jahr, Stand 2022). Bei einem Arbeitgeberwechsel gilt sofortige Versicherungsfreiheit. Bei einer Gehaltserhöhung kann in die PKV erst zum nächsten 1. Januar gewechselt werden.
  • Beamte
  • Selbstständige
  • Personen ohne abhängige Beschäftigung: z.B. Doktorandinnen, Stipendiaten.


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Für Studenten und Studentinnen an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen gilt: Eine Krankenversicherung ist Pflicht. Ist mindestens ein Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung, können regulär immatrikulierte Studierende bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres beitragsfrei familienversichert werden, sofern ihre monatlichen Einkünfte 470 Euro nicht überschreiten. Wurde ein Wehr- oder Freiwilligendienst geleistet, kann diese Frist um bis zu ein Jahr verlängert werden. Auch eine Familienversicherung über einen Ehe- oder Lebenspartner ist möglich, unabhängig vom Alter.

Kommt eine Familienversicherung nicht infrage, stehen drei Varianten zur Wahl:

  • eine Versicherung in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS),
  • eine freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse oder
  • die Versicherung in einer privaten Krankenkasse.

Ordentliche Studierende (das Studium nimmt den Hauptteil der Arbeitszeit ein) unter 25 Jahren, die nicht familien- oder privat versichert, sowie Studierende zwischen 25 und 30 Jahren sind grundsätzlich in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versichert. Bemessungsgrundlage ist hier der BaföG-Höchstsatz – unabhängig davon, ob dieses bezogen wird oder nicht.

Der Beitragssatz für Studierende liegt bei 70 Prozent des durchschnittlichen Beitragssatzes, also bei rund zehn Prozent. 2022 ergibt dies einen monatlichen Beitrag in Höhe von 76,85 Euro (plus eventuell einen Zusatzbeitrag der gewählten Krankenkasse). Hinzu kommen circa 25 Euro monatlich für die Pflegeversicherung. Die frühere Regelung, dass die KVdS nur bis zu maximal 14 Semestern gewährt wird, ist seit 2020 hinfällig. In manchen Fällen (etwa wenn spezielle Zusatzqualifikationen erworben werden mussten), kann der oder die Studierende auch über das 30. Lebensjahr hinaus in der KVdS versichert sein.

Studierende, die mindestens 30 Jahre als sind, können sich in der GKV freiwillig versichern. Manche Krankenkassen lassen aus Kulanz auch die studentische Krankenversicherung weiterlaufen. Der Beitrag bemisst sich dabei nach dem Einkommen. Da hier auch der Arbeitgeberanteil, also der volle Versicherungsbetrag, bezahlt werden muss, kann unter Umständen die private Krankenversicherung günstiger sein.

Grundsätzlich können sich Studierende auch von der studentischen Versicherungspflicht befreien lassen und sich privat versichern. In der Regel bieten die PKV für Immatrikulierte spezielle, günstige Tarife an. Achtung: Ein Rückwechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist während des Studiums dann in der Regel nicht möglich – es sei denn, es wird eine sozialversicherungspflichtige Arbeit aufgenommen.

Ob Promovierende sich gesetzlich oder privat krankenversichern müssen bzw. können, hängt von ihrer beruflichen Situation ab. Wer eine sozialversicherungspflichtige Stelle an der Hochschule innehat, beispielsweise als wissenschaftliche Mitarbeiterin, muss sich in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Wer seine Dissertation extern, also ohne eine Anstellung an einer Uni, realisiert, unterliegt dieser Versicherungspflicht nicht. Gleiches gilt für Doktoranden mit Promotionsstipendium. Sie können sich entweder in einer privaten Krankenversicherung versichern oder freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse (Vgl. § 9 SGB V).

Doktoranden und Doktorandinnen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die günstigen Sondertarife für Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Promovierende sind keine ordentlichen Studierenden im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, dies hat das Bundessozialgericht bereits 1993 entschieden. Lediglich einige wenige Krankenkassen lassen die „Krankenversicherung der Studenten“ (KVdS) aus Kulanz weiterlaufen, bis der Doktorand das 30. Lebensjahr erreicht hat.

Grundsätzlich gilt: Die Einnahmen aus einem Promotionsstipendium sind beitragspflichtig. Wie hoch die Beiträge in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung für Doktoranden sind, die ein Stipendium erhalten, kann in der Praxis aber stark variieren und damit Unmut unter den Betroffenen auslösen (Vgl. M4 KR 164/09). Grund dafür ist, dass die Einnahmen und Geldmittel des Stipendiaten oder der Stipendiatin unterschiedlich berücksichtigt werden – die Krankenkassen interpretieren die Regelungen zur Beitragsberechnung zum Teil nicht einheitlich.

So sehen beispielsweise einige Kassen in der separaten und zweckgebundenen Forschungspauschale („Büchergeld“) beitragspflichtige Einnahmen, andere wiederum nicht. Das Stipendium gilt laut aktueller Rechtsprechung aber als steuerfreie Zuwendung (§ 3 Nr.11, 44 Einkommenssteuergesetz).

Doktoranden, die keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, können sich für die Dauer der Promotion bei einer PKV versichern. Viele private Versicherungen bieten günstige Ausbildungstarife an; der Wechsel kann sich lohnen.

Wer sich für eine PKV entscheidet, nach Erlangen des Doktortitels eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt und somit zunächst zu einer gesetzlichen Krankenkasse wechseln muss, sollte eine Anwartschaftsversicherung überdenken. Bei einer späteren Rückkehr in die private Krankenversicherung gelten dann die Eintrittsbedingungen der Promotionszeit. Ein klarer Vorteil, denn das Eintrittsalter und der Gesundheitszustand bestimmen die Höhe der Prämien. Eine solche Anwartschaftsversicherung lohnt sich jedoch nur, wenn der Wechsel zurück in die PKV definitiv angestrebt wird – etwa, weil der Arbeitsvertrag befristet und ein Anschlussvertrag unwahrscheinlich ist. Bei einem Verbleib in der GKV wurden die Prämien umsonst bezahlt.

Professoren können frei wählen, in welchem System sie sich versichern, sofern sie verbeamtete Hochschullehrer sind oder ein Einkommen oberhalb der aktuellen Einkommensgrenze zur privaten Krankenversicherung erzielen. Letzteres ist häufig der Fall, wenn die Professoren den Besoldungsordnungen W2 und W3 zugeordnet sind. Alternativ kann sich diese Zielgruppe aber auch freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern.

Der Vorteil der privaten Krankenversicherung: Der Dienstherr übernimmt 50 Prozent der Kosten, die sogenannte Beihilfe. Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen dagegen den vollen Versicherungsbetrag aus eigener Tasche zahlen. Nur in Hamburg, Bremen, Berlin, Brandenburg und Thüringen gewährt der Dienstherr ihnen die sogenannte pauschale Beihilfe in Höhe von 50 Prozent der Kosten für eine Krankenvollversicherung (maximal die Hälfte des Höchstsatzes); in Baden-Württemberg ist dies ab 2023 der Fall. In Sachsen ist die Beihilfe für gesetzlich Versicherte im Koalitionsvertrag festgeschrieben. Wann diese Änderung kommt (oder ob wirklich), ist aber bislang unklar.

Auch für Gastwissenschaftler und Gastwissenschaftlerinnen in Deutschland und deren begleitende Angehörige ist eine Krankenversicherung obligatorisch. Die Ausländerbehörden verlangen einen entsprechenden Nachweis meist schon vor der Einreise für die Erteilung des Aufenthaltstitels. Für Gastwissenschaftler aus der Europäischen Union sowie aus Staaten, die ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland geschlossen haben – unter anderem China, Indien, Australien, Kanada und die USA – gilt die Krankenversicherung des Heimatlandes auch in Deutschland.

Stammt die Wissenschaftlerin aus einem Land außerhalb der EU oder handelt es sich um einen längerfristigen Forschungsaufenthalt oder eine Gastprofessur, muss eine Krankenversicherung bei einem deutschen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Gleiches gilt auch, wenn der Erstwohnsitz nach Deutschland verlegt wird. Wenn der Gastwissenschaftler an der Universität als Mitarbeiter angestellt wird, ist er im Rahmen der Sozialversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Zu beachten ist aber, dass ein Aufenthalt mit Stipendium nur mit einer privaten Krankenversicherung abgesichert werden kann.

Weiterführende Links zum Thema Krankenversicherung für Akademiker:

  • Über die gesetzlichen Vorgaben informieren (Versicherungspflicht vs. Versicherungsfreiheit)
  • Fristen für Kündigung der alten Krankenversicherung und Aufnahmekriterien der neuen in Erfahrung bringen
  • Anforderungen an eine Krankenversicherung überlegen, etwa die Übernahme von Kosten bei alternativen Behandlungsmethoden
  • Vor- und Nachteile der beiden Systeme abwägen (gesetzlich vs. privat)
  • Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit und Lebenslage
  • Achtung: Nicht der Preis allein sollte das Entscheidungskriterium sein
  • Qualität und Leistungen des Versicherers sollten berücksichtigt werden
  • Vergleich von Zusatzleistungen und Service bei den gesetzlichen Krankenkassen
  • Private Krankenversicherung als langfristige Alternative sorgfältig überprüfen
  • Ggf. Versicherungsexperten hinzuziehen.


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