Welche Nebentätigkeiten sind nicht genehmigungspflichtig?
Unter der Prämisse, dass keine dienstlichen Pflichten verletzt werden, sind folgende Nebentätigkeiten für Bundesbeamte nicht genehmigungspflichtig (§100 BBG):
- Die Verwaltung eigenen Vermögens
- Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten
- Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten
Mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten.
Einschränkung: Wollen Sie als Beamter eine Tätigkeit in einem der beiden letztgenannten Bereiche aufnehmen, müssen Sie Ihren Dienstherrn vorher schriftlich oder elektronisch über den Umfang und etwaige Entgelte informieren – auch hier gelten die oben genannten zeitlichen und finanziellen Grenzen. Sollte eine Dienstbehörde den begründeten Verdacht haben, dass der Nebenjob Ihre Ausübung des Amtes beeinträchtigt, darf sie eine schriftliche Auskunft zu Art und Umfang einfordern. Diese Regelungen sind im Wesentlichen auf die Länder und Kommunen übertragbar.
Nebentätigkeiten in geringem Umfang
Wenn die Nebenbeschäftigung nur einen geringen Umfang hat, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt wird und kein gesetzlicher Versagensgrund vorliegt, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt. Geringer Umfang heißt:
- Die Vergütung übersteigt nicht mehr als 100 Euro pro Monat (§5 BNV). In einigen Bundesländern ist diese Verdienstgrenze anders definiert, sie beträgt etwa in Bayern und Baden-Württemberg 200 Euro pro Monat.
- Der Job nimmt nicht mehr als ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch.
Was müssen Beamten bei Nebentätigkeiten noch beachten?
Es sollte selbstverständlich sein, aber: Eine Nebentätigkeit dürfen Sie grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausführen – es sei denn, sie liegt im Interesse Ihrer Dienstbehörde, was dann in den Akten schriftlich festgehalten werden muss. Ausnahmen bestätigen allerdings auch hier die Regel: In besonders begründeten Fällen und wenn Sie die Dienstzeit später nachholen, kann eine Tätigkeit während der regulären Arbeitszeit genehmigt werden. Das ist ebenfalls schriftlich festzuhalten (§101 BBG).
Einrichtung, Material und Personal Ihres Dienstherrn dürfen Sie für Ihre Nebentätigkeit prinzipiell nicht nutzen. Auch von dieser Regelung gibt es Ausnahmen, zum Beispiel, wenn die Ausübung einem besonderen wissenschaftlichen oder öffentlichen Interesse dient. Umsonst ist die Nutzung dann aber nicht: Es muss ein „angemessenes“ Entgelt dafür entrichtet werden, so will es das Bundesgesetz. Einige Bundesländer haben hier andere Regelungen, beispielsweise ist die Nutzung von Material grundsätzlich erlaubt.
Was sind Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst?
Unter Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst sind solche zu verstehen, die Beamte freiwillig oder auf Verlangen für ihren Dienstherrn, eine andere öffentliche Körperschaft oder Anstalt oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts ausüben – egal ob für den Bund, ein Land oder eine Kommune. Ausgenommen sind Tätigkeiten für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Verbände.
Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gelten besondere, nach Besoldungsgruppen gestaffelte Vergütungsgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen:
Was ist die Ablieferungsplicht?
Werden die Vergütungshöchstgrenzen überschritten, muss der Beamte die Differenz bei seinem Dienstherrn abliefern. Ausgenommen von der sogenannten Ablieferungspflicht sind laut Paragraf 7 BNV folgende Tätigkeiten:
- Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten
- Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger
- Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung
- Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten zum Beispiel für Versicherungsträger
- Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden
Können Beamte zu Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst verpflichtet werden?
Ganz klare Antwort: Ja, das gehört zu den allgemeinen Dienstpflichten eines Beamten. Wenn die Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst der Ausbildung und Fähigkeit des Beamten entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt, kann der oberste Dienstherr laut Paragraf 98 BBG verlangen, dass der Beamte diese übernimmt. Dieses Einforderungsrecht kann der oberste Dienstherr auch auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Was müssen Professoren und Lehrer bei Nebenjobs beachten?
Für Lehrer und Professoren gelten prinzipiell dieselben Regelungen wie für andere Beamte. Lehrer müssen Nebentätigkeiten grundsätzlich anzeigen und eine schriftliche Genehmigung der Schulleitung einholen; die üblichen Begrenzungen der Arbeitszeit sowie des Entgelts sind auch hier einzuhalten. Die exakten Bedingungen – etwa, wie viel Lehrer dazuverdienen dürfen, damit die Zweitbeschäftigung als geringfügig eingestuft wird und somit die Erlaubnis als automatisch erteilt gilt – sind im Beamtenstatusgesetz (§ 40) sowie in den jeweiligen Landesbeamtengesetzen und Beamtennebentätigkeitsverordnungen nachzulesen.
Das Gleiche gilt für Professoren. Mit einer Ausnahme: Da Professoren keinen Arbeitszeitregelungen unterliegen, gilt hier, dass der Umfang der Nebentätigkeit einen Arbeitstag in der Woche (gegebenenfalls im Jahresdurchschnitt) nicht überschreiten darf.
Was gilt für Beamte im Ruhestand?
Mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst können Beamte nicht nach Gutdünken Nebenjobs annehmen. Vielmehr gilt (§ 105 BBG): Beamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand eintreten, müssen Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes drei Jahre lang bei ihrer letzten obersten Dienstbehörde schriftlich anzeigen, wenn diese in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem früheren Amt stehen. Werden durch die Zweitbeschäftigung möglicherweise dienstliche Interessen verletzt, darf sie nicht genehmigt werden. Für andere frühere Beamte wie auf Zeit Verbeamtete, die vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Beamtenstatus ausscheiden, und solche, die Altersgeld beziehen, gilt diese Regel fünf Jahre lang.
Nebentätigkeit nach TVöD: Was sind die Vorschriften für Zweitjobs?
Für Angestellte im öffentlichen Dienst gelten nicht so strikte Regeln wie für Beamte, wenn sie einer Nebenbeschäftigung nachkommen wollen. Nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) müssen laut Paragraf 3 (Absatz 3) Nebentätigkeiten gegen Entgelt grundsätzlich rechtzeitig vorher schriftlich anzeigt werden. Wenn der Arbeitgeber der Meinung ist, dass der Nebenjob die Pflichten beeinträchtigen könnte, kann er ihn untersagen oder mit Auflagen versehen. Zeit- oder Verdienstgrenzen sind aber nicht ausdrücklich festgeschrieben.