Nebentätigkeit Beamte Öffentlicher Dienst
Beamte und Nebentätigkeiten: Voraussetzungen und Verdienstgrenzen

Zwei Tueren als Symbolbild fuer Nebentaetigkeit Beamte oeffentlicher Dienst

Nebentätigkeiten sind für Beamte grundsätzlich erlaubt. Allerdings gibt es einiges zu beachten © Jacob Culp / unsplash.com

Nebenbei etwas dazuverdienen – dürfen Beamte das auch? Und wenn ja, was müssen sie bei einer Zweitbeschäftigung beachten, welche Rechte und Pflichten haben sie?

Veröffentlicht: 13.01.2021

Von: Maike Schade

Laut dem Bundesbeamtengesetz (BBG) und den Landesbeamtengesetzen sind Beamte grundsätzlich berechtigt, Nebentätigkeiten auszuüben. Was aber gilt überhaupt als Nebentätigkeit? Paragraf 97 des BBG gibt Aufschluss: „Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung“, heißt es hier. Weiter wird definiert:

  • Ein Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
  • Eine Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft gilt nicht als Nebentätigkeit. 

Beamte haben ihren Dienstherrn immer rechtzeitig im Voraus schriftlich zu informieren, wenn sie eine Nebentätigkeit aufnehmen wollen (ausgenommen die Verwaltung des eigenen Vermögens oder die Tätigkeit bei einer Gewerkschaft oder Interessensvertretung).

In der Regel müssen sie mitteilen: 

  • Um welche Tätigkeit es sich handelt.
  • Wer der Auftraggeber ist.
  • Wieviel Zeit die Aufgabe in Anspruch nehmen wird.
  • Wie beziehungsweise wie hoch sie honoriert wird. 

Je nach Dienstherr, ob Bund oder Land, gilt eine grundsätzliche Genehmigungspflicht oder eine grundsätzliche Anzeigepflicht mit Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt. 

Nebentätigkeit Beamte: Regelungen zur Genehmigungs- oder Anzeigepflicht nach Bundesland

Grundsätzliche Genehmigungspflicht Grundsätzliche Anzeigepflicht mit Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt

Bund (§ 99 BBG)

Bremen (§§ 70 ff. BremBG)

Baden-Württemberg (§§ 60 ff. LBG BW)

Hamburg (§§ 70 ff. HmbBG)

Bayern (Art. 81 ff. BayBG)

Mecklenburg-Vorpommern (§§ 70 ff. LBG MV)

Berlin (§ 29 LBG Bln)

Niedersachsen (§§ 70 ff. NBG)

Brandenburg (§ 85 LBG Bbg)

Saarland (§§ 84 ff. SBG)

Hessen (§ 73 HBG)

Sachsen (§§ 101 ff. SächsBG)

Nordrhein-Westfalen (§ 49 LBG NRW)

Sachsen-Anhalt (§§ 73 ff. LBG LSA)

Rheinland-Pfalz (§ 83 LBG RhPf)

Schleswig-Holstein (§§ 70 ff. LBG SchlH)

Thüringen (§ 51 ThürBG)

Quelle: academics © academics

Auch wenn einige Bundesländer keine generelle Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten festgelegt haben, sind die folgenden Regularien zu den erlaubten Tätigkeiten prinzipiell übertragbar. 

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Für Bundesbeamte gilt eine erteilte Genehmigung regulär für maximal fünf Jahre, sie kann jederzeit widerrufen oder mit Auflagen versehen werden. Diese Regelung ist auf die Bundesländer übertragbar, allerdings gelten hier teilweise andere zeitliche Begrenzungen. Doch unter welchen Bedingungen muss eine Genehmigung erteilt werden – und wann darf sie nicht erfolgen? 

Voraussetzung ist immer, dass die Nebentätigkeit den Beamten in der Ausübung seines Amtes nicht beeinträchtigt – zum Beispiel dadurch, dass sie seinen dienstlichen Pflichten widerspricht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Unparteilichkeit eines Beamten durch seinen Nebenjob beeinträchtigt sein könnte. Auch bei Interessenkonflikten mit dem Amt, wenn das Ansehen der öffentlichen Verwaltung leiden oder die künftige Einsatzfähigkeit des Beamten durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden könnte, darf sie laut Gesetz nicht genehmigt werden (Versagensgrund). 

Eine Erlaubnis darf auch dann nicht erteilt werden, wenn die Nebenbeschäftigung oder das Nebenamt so viel Zeit und Energie in Anspruch nimmt, dass der Beamte sein Hauptamt absehbar nicht mehr vollständig erfüllen kann. Dies ist laut BBG in der Regel der Fall, wenn der Zweitberuf ein Fünftel der regulären Wochenarbeitszeit überschreitet. In Bremen gilt zusätzlich die Sonderregelung, dass bei einer Zweitbeschäftigung, die mindestens ein Viertel der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch nimmt (bei Lehrtätigkeit sechs Wochenstunden), automatisch von einer Behinderung der Dienstpflicht ausgegangen wird – ein Versagensgrund. 

Eine finanzielle Grenze gilt es ebenfalls zu beachten: Verdient ein Bundesbeamter mit einem oder auch mehreren Nebenjobs durch Vergütung oder geldwerte Vorteile mehr als 40 Prozent seines Jahresgrundgehalts dazu, darf die Zustimmung dazu nicht gegeben werden. Die Erstattung etwa von Fahrt- und Übernachtungskosten (bis zur Reisekostengrenze) oder Spesen gilt laut den Nebentätigkeitsverordnungen von Bund und Ländern – im Gegensatz zu pauschalierten Aufwandsentschädigungen – aber nicht als Vergütung. 

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Unter der Prämisse, dass keine dienstlichen Pflichten verletzt werden, sind folgende Nebentätigkeiten für Bundesbeamte nicht genehmigungspflichtig (§100 BBG):

  • Die Verwaltung eigenen Vermögens
  • Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten
  • Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten

Mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten.

Einschränkung: Wollen Sie als Beamter eine Tätigkeit in einem der beiden letztgenannten Bereiche aufnehmen, müssen Sie Ihren Dienstherrn vorher schriftlich oder elektronisch über den Umfang und etwaige Entgelte informieren – auch hier gelten die oben genannten zeitlichen und finanziellen Grenzen. Sollte eine Dienstbehörde den begründeten Verdacht haben, dass der Nebenjob Ihre Ausübung des Amtes beeinträchtigt, darf sie eine schriftliche Auskunft zu Art und Umfang einfordern. Diese Regelungen sind im Wesentlichen auf die Länder und Kommunen übertragbar. 

Wenn die Nebenbeschäftigung nur einen geringen Umfang hat, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt wird und kein gesetzlicher Versagensgrund vorliegt, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt. Geringer Umfang heißt:

  • Die Vergütung übersteigt nicht mehr als 100 Euro pro Monat (§5 BNV). In einigen Bundesländern ist diese Verdienstgrenze anders definiert, sie beträgt etwa in Bayern und Baden-Württemberg 200 Euro pro Monat.
  • Der Job nimmt nicht mehr als ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch.


Es sollte selbstverständlich sein, aber: Eine Nebentätigkeit dürfen Sie grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausführen – es sei denn, sie liegt im Interesse Ihrer Dienstbehörde, was dann in den Akten schriftlich festgehalten werden muss. Ausnahmen bestätigen allerdings auch hier die Regel: In besonders begründeten Fällen und wenn Sie die Dienstzeit später nachholen, kann eine Tätigkeit während der regulären Arbeitszeit genehmigt werden. Das ist ebenfalls schriftlich festzuhalten (§101 BBG).  

Einrichtung, Material und Personal Ihres Dienstherrn dürfen Sie für Ihre Nebentätigkeit prinzipiell nicht nutzen. Auch von dieser Regelung gibt es Ausnahmen, zum Beispiel, wenn die Ausübung einem besonderen wissenschaftlichen oder öffentlichen Interesse dient. Umsonst ist die Nutzung dann aber nicht: Es muss ein „angemessenes“ Entgelt dafür entrichtet werden, so will es das Bundesgesetz. Einige Bundesländer haben hier andere Regelungen, beispielsweise ist die Nutzung von Material grundsätzlich erlaubt.

Unter Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst sind solche zu verstehen, die Beamte freiwillig oder auf Verlangen für ihren Dienstherrn, eine andere öffentliche Körperschaft oder Anstalt oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts ausüben – egal ob für den Bund, ein Land oder eine Kommune. Ausgenommen sind Tätigkeiten für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Verbände.  

Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gelten besondere, nach Besoldungsgruppen gestaffelte Vergütungsgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen: 

Vergütungshöchstgrenzen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

Besoldungsgruppe Vergütungshöchstgrenze (pro Jahr, in Euro, brutto)

A1 bis A8

3.700

A1 bis A8

3.700

A9 bis A12

4.300

A13 bis A16, B1, C1 bis C3, R1 und R2

4.900

B2 bis B5, C4, R3 bis R5

5.500

ab B6 und R6

6.100

Quelle: § 6 BNV © academics

Werden die Vergütungshöchstgrenzen überschritten, muss der Beamte die Differenz bei seinem Dienstherrn abliefern. Ausgenommen von der sogenannten Ablieferungspflicht sind laut Paragraf 7 BNV folgende Tätigkeiten:

  • Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten
  • Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger
  • Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung 
  • Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten zum Beispiel für Versicherungsträger 
  • Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden 

Ganz klare Antwort: Ja, das gehört zu den allgemeinen Dienstpflichten eines Beamten. Wenn die Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst der Ausbildung und Fähigkeit des Beamten entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt, kann der oberste Dienstherr laut Paragraf 98 BBG verlangen, dass der Beamte diese übernimmt. Dieses Einforderungsrecht kann der oberste Dienstherr auch auf nachgeordnete Behörden übertragen. 

Für Lehrer und Professoren gelten prinzipiell dieselben Regelungen wie für andere Beamte. Lehrer müssen Nebentätigkeiten grundsätzlich anzeigen und eine schriftliche Genehmigung der Schulleitung einholen; die üblichen Begrenzungen der Arbeitszeit sowie des Entgelts sind auch hier einzuhalten. Die exakten Bedingungen – etwa, wie viel Lehrer dazuverdienen dürfen, damit die Zweitbeschäftigung als geringfügig eingestuft wird und somit die Erlaubnis als automatisch erteilt gilt – sind im Beamtenstatusgesetz (§ 40) sowie in den jeweiligen Landesbeamtengesetzen und Beamtennebentätigkeitsverordnungen nachzulesen. 

Das Gleiche gilt für Professoren. Mit einer Ausnahme: Da Professoren keinen Arbeitszeitregelungen unterliegen, gilt hier, dass der Umfang der Nebentätigkeit einen Arbeitstag in der Woche (gegebenenfalls im Jahresdurchschnitt) nicht überschreiten darf.

Mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst können Beamte nicht nach Gutdünken Nebenjobs annehmen. Vielmehr gilt (§ 105 BBG): Beamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand eintreten, müssen Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes drei Jahre lang bei ihrer letzten obersten Dienstbehörde schriftlich anzeigen, wenn diese in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem früheren Amt stehen. Werden durch die Zweitbeschäftigung möglicherweise dienstliche Interessen verletzt, darf sie nicht genehmigt werden. Für andere frühere Beamte wie auf Zeit Verbeamtete, die vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Beamtenstatus ausscheiden, und solche, die Altersgeld beziehen, gilt diese Regel fünf Jahre lang.

Für Angestellte im öffentlichen Dienst gelten nicht so strikte Regeln wie für Beamte, wenn sie einer Nebenbeschäftigung nachkommen wollen. Nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) müssen laut Paragraf 3 (Absatz 3) Nebentätigkeiten gegen Entgelt grundsätzlich rechtzeitig vorher schriftlich anzeigt werden. Wenn der Arbeitgeber der Meinung ist, dass der Nebenjob die Pflichten beeinträchtigen könnte, kann er ihn untersagen oder mit Auflagen versehen. Zeit- oder Verdienstgrenzen sind aber nicht ausdrücklich festgeschrieben. 

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