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Altersgrenze Beamte
Verbeamtung & Ruhestand: Diese Altersgrenzen gelten für Beamte

Wichtige Altersgrenzen zum Beginn und am Ende einer Beamtenlaufbahn: Diese Höchst- und Regelaltersgrenzen gelten für Beamte des Bundes und in den Ländern.

Die Altersgrenzen zum Eintritt in den Ruhestand Beamter regeln Bund und Länder © Jonathan Schöps / photocase.de
Artikelinhalt

Höchstaltersgrenzen bei der Einstellung von Bundesbeamten

Für einen Großteil der Beamtenlaufbahnen beim Bund gelten seit der Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) im Jahr 2009 keine Höchstaltersgrenzen mehr. In der Regel können Bewerber ungeachtet ihres Alters in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.

Es gibt jedoch Ausnahmen: In Einsatzbereichen, in denen die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit relevant für die berufliche Tätigkeit ist, gelten nach wie vor Altersgrenzen für die Einstellung. Das ist insbesondere im Vollzugsdienst der Bundespolizei und des Bundeskriminalamts (BKA) sowie für bestimmte Laufbahnen bei der Bundeswehr der Fall. Im Regelfall gelten für die Einstellung folgende Altersgrenzen:

Einstellungsgrenze Bundespolizei (gemäß § 5 Abs. 3 Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

  • mittlerer Dienst: 28 Jahre*
  • gehobener Dienst: 34 Jahre*
  • höherer Dienst: 34 Jahre*

*unter bestimmten Voraussetzung ist gemäß § 5 Abs. 4 & 5 BPolLV ein höheres Eintrittsalter zulässig.

Einstellungsgrenze Bundeskriminalamt (gemäß § 5 Abs. 2 Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)

  • gehobener Dienst: 42 Jahre
  • höherer Dienst: 43 Jahre

Wichtig: Die Angaben beziehen sich auf die Vollendung des jeweiligen Lebensjahres. Eine Altersgrenze von 34 Jahren bedeutet dementsprechend, dass ein Bewerber höchstens 33 Jahre alt sein darf. Mit dem 34. Geburtstag ist die Altersgrenze überschritten.

Bundesbehörden müssen bei der Einstellung und Versetzung von Mitarbeitern in ein Beamtenverhältnis auch das Haushaltsrecht berücksichtigen. Und damit auch § 48 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), der im Regelfall eine Altersgrenze von 50 Jahre für die Berufung in ein Beamtenverhältnis vorsieht. Das Gesetz enthält allerdings zahlreiche Ausnahmeregelungen.

Altersgrenzen für die Verbeamtung in den einzelnen Bundesländern

Der Großteil der Beamten in Deutschland ist bei Ländern und Kommunen beschäftigt. Für sie gilt das Beamtenrecht des jeweiligen Bundeslandes. Die einzelnen Landesbeamtengesetze regeln das Höchstalter für die Verbeamtungen häufig in Verbindung mit weiteren Landesverordnungen. Das führt dazu, dass die Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung in Deutschland mitunter recht unterschiedlich ausfallen. Zudem gelten teilweise unterschiedliche Regelungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (Beamtenverhältnis auf Widerruf) und in ein allgemeines Beamtenverhältnis oder eines auf Probe.

Eine Gemeinsamkeit der Bundesländer: Es gibt diverse Ausnahmeregelungen, nach denen das Höchstalter für eine Verbeamtung heraufgesetzt werden kann. Diese sind wiederum an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Zum Teil liegen sie sogar im Ermessen des jeweiligen Dienstherren.


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Die Höchstaltersgrenzen in den einzelnen Ländern im Überblick (Stand April 2020)


Bundesland Altersgrenze
Baden-Württemberg Grundsätzlich 42 Jahre (§ 48 Abs. 1 LHO Baden-Württemberg)
Bayern Grundsätzlich 45 Jahre (Art. 23 Abs. 1 BayBG)
Berlin Höchstaltersgrenzen für den Vorbereitungsdienst können durch Rechtsverordnungen bestimmt werden. (§ 29 Abs. 1 LfbG Berlin)

Gemäß Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung Berlin Nr. 1 zu § 48 LHO ist ab einem Lebensalter von 50 Jahren die Verbeamtung nur nach Zustimmung der zuständigen Senatsverwaltung möglich.
Brandenburg Grundsätzlich 47 Jahre (§ 3 Abs. 2 LBG Brandenburg)

Für den Vorbereitungsdienst 32 Jahre (§ 19 Abs. 1 LVO Brandenburg)
Bremen 40 Jahre für den Vorbereitungsdienst (§ 17 Abs. 2 BremLVO)

Gemäß § 25 BremBG können Altersgrenzen per Verordnung bestimmt werden.
Hamburg 45 Jahre für Beamtenverhältnisse auf Probe (§ 5 Abs. 1 HmbLVO)

40 Jahre für den Vorbereitungsdienst (§11 Abs. 1 HmbLVO)
Hessen Grundsätzlich 50 Jahre (§ 11 Abs. 1 HLV)

60 Jahre bei besonderem dienstlichen Interesse (§ 11 Abs. 2 HLV)
Mecklenburg-Vorpommern 40 Jahrefür Beamtenverhältnisse auf Probe (§ 26 Abs 1 ALVO M-V)

35 Jahre für den Vorbereitungsdienst (§ 8a ALVO M-V)

Gemäß § 25 LBG M-V können Altersgrenzen per Verordnung bestimmt werden.
Niedersachsen 45 Jahre für Beamtenverhältnisse auf Probe (§ 18 Abs. 2 NBG)

40 Jahre für den Vorbereitungsdienst (§ 18 Abs. 2 NBG)

Ausnahmen von dieser Regelung sind insbesondere in § 16 NLVO festgelegt.
Nordrhein-Westfalen Grundsätzlich 42 Jahre (§ 14 Abs. 3 & 4 LBG NRW)
Rheinland-Pfalz 45 Jahre für Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Lebenszeit (§ 19 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz)

40 Jahre für den Vorbereitungsdienst (§ 19 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz)
Saarland Grundsätzlich 45 Jahre (§ 4 Abs. 1 Saarl. Beamtengesetz (SBG)
Sachsen 42 Jahre (§ 7 Abs. 1 SächsBG)

Abweichende Altersgrenzen können per Verordnung festgelegt werden. Dabei darf die Höchstgrenze von 52 Jahren nicht überschritten werden.
Sachsen-Anhalt Bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit dürfen Bewerberinnen und Bewerber das Lebensjahr, das 22 Jahre vor dem für die jeweilige Laufbahn gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze liegt, noch nicht vollendet haben. (§ 8a LBG LSA)
Schleswig-Holstein Grundsätzlich 45 Jahre (§ 48 Abs. 1 LHO Schleswig-Holstein)

52 Jahre für Hochschullehrer (§ 48 Abs. 1 LHO Schleswig-Holstein)
Thüringen Bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe dürfen Bewerber das Lebensjahr, das 20 Jahre vor dem in der jeweiligen Laufbahn gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze liegt, noch nicht vollendet haben. (§ 7 ThürLaufbG)
Quelle: Eigene Recherche
© academics

Wann geht es in den Ruhestand?

Ein Beamtenverhältnis gilt im Regelfall zwar auf Lebenszeit. Soweit die Theorie. In der Praxis markiert jedoch gemäß § 25 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) die Regelaltersgrenze den Eintritt in den Ruhestand. Genau wie beim Höchstalter für die Verbeamtung, erlaubt das föderale System der Bundesrepublik dem Bund und den Ländern, die Altersgrenzen für den Ruhestand eigenständig zu regeln. Das gilt auch für die Möglichkeiten etwaiger Dienstzeitverlängerungen.

Der Bund und die meisten Länder haben mittlerweile die Lebensarbeitszeit ihrer Beamten auf das vollendete 67. Lebensjahr heraufgesetzt. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gelten in diesem Fall nach Geburtsjahr gestaffelte Sonderregelungen bezüglich des Pensionsalters.

Üblicherweise beginnt der Ruhestand im öffentlichen Dienst automatisch mit Ende des Monats in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Professoren treten je nach Landesrecht in der Regel mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Für Lehrer beginnt der Bezug des Ruhegehalts zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres.

Regelaltersgrenzen für Beamte des Bundes

Für Bundesbeamte ab Geburtsjahrgang 1964 wird die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für vor 1947 geborene Beamte gilt noch eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren (Vollendung des 65. Lebensjahres). Diese Grenze wird für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 schrittweise angehoben.

Regelaltersgrenze für Beamte des Bundes
Geburtsjahr Anhebung um Altersgrenze Jahr Altersgrenze Monat
1947 1 Monat 65 1
1948 2 Monate 65 2
1949 3 Monate 65 3
1950 4 Monate 65 4
1951 5 Monate 65 5
1952 6 Monate 65 6
1953 7 Monate 65 7
1954 8 Monate 65 8
1955 9 Monate 65 9
1956 10 Monate 65 10
1957 11 Monate 65 11
1958 12 Monate 66 0
1959 14 Monate 66 2
1960 16 Monate 66 4
1961 18 Monate 66 6
1962 20 Monate 66 8
1963 22 Monate 66 10
Stand: April 2020
Eintritt in den Ruhestand auf Antrag frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr (§ 52 Abs. 1 BBG; § 132 Abs. 7 BBG; § 52 Abs. 3 BBG). Hinausschieben des Ruhestands ist gemäß § 53 BBG um bis zu drei Jahre möglich.
Quelle: § 51 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG)
© academics
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Regelaltersgrenzen für Beamte der Länder

Ähnlich der Regelung des Bundes gilt auch in der Mehrzahl der Länder eine schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre. Für Beamte im Polizeivollzugsdienst, im Justizvollzugsdienst und im Feuerwehrdienst gelten meist besondere Altersgrenzen.

Regelaltersgrenzen für Beamte der Länder
Bundesland Regelaltersgrenze
Baden-Württemberg Regelaltersgrenze 67 Jahre (§ 36 Abs. 1 LBG BW i. V. m. Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG)

65 Jahre für vor 1947 Geborene. Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze der beim Bund abgebildeten Tabelle (s. o.). (Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG)

Verlängerung der Dienstzeit höchstens bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. (§ 39 LBG BW) Eintritt in den Ruhestand auf Antrag frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr. (§ 40 Abs. 1 LBG BW)
Bayern Regelaltersgrenze 67 Jahre (Art. 62 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 S. 1 u. 2 BayBG)

65 Jahre für vor 1947 Geborene. Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze gemäß der beim Bund abgebildeten Tabelle (s. o.)

Verlängerung der Dienstzeit um höchstens 3 Jahre (Art. 63 BayBG)

Eintritt in den Ruhestand auf Antrag frühestens ab dem vollendeten 64. Lebensjahr (Art. 64 BayBG)
Berlin Regelaltersgrenze 65 Jahre (§ 38 LBG Berlin)

Verlängerung der Dienstzeit höchstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. (§ 38 Abs. 2 LBG Berlin bzw. § 38 Abs. 2 i. V. m. §§ 104 Abs. 2, 106, 107 LBG Berlin)

Eintritt in den Ruhestand auf Antrag frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr (§ 39 Abs. 3 LBG Berlin)
Brandenburg Regelaltersgrenze 67 Jahre(§ 45 Abs. 1 LBG LB)

65 Jahre für vor 1947 Geborene. Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze gemäß der beim Bund abgebildeten Tabelle (s. o.) ( § 45 Abs. 1 LBG LB)

Verlängerung der Dienstzeit um höchstens 3 Jahre (§ 45 Abs. 3 LBG LB)

Eintritt in den Ruhestand auf Antrag frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr (§ 46 Abs. 1 LBG LB)
Bremen Regelaltersgrenze 67 Jahre (§ 35 Abs. 1 BremBG)

65 Jahre für vor 1947 Geborene. Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze gemäß der beim Bund abgebildeten Tabelle (s. o.) (§ 35 Abs. 2 BremBG)

Verlängerung der Dienstzeit um höchstens 3 Jahre (§ 35 Abs. 4 BremBG)

Eintritt in den Ruhestand auf Antrag frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr(§ 36 Abs. 1 BremBG)
Hamburg Regelaltersgrenze 67 Jahre (§ 35 Abs. 1 HmbBG)

65 Jahre für vor 1947 Geborene. Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze gemäß der beim Bund abgebildeten Tabelle (s. o.) (§ 35 Abs. 2 HmbBG)

Verlängerung der Dienstzeit um höchstens 3 Jahre (§ 35 Abs. 4 HmbBG)

Eintritt in den Ruhestand auf Antrag frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr(§ 36 Abs. 1 HmbBG)
Hessen Regelaltersgrenze 67 Jahre (§ 33 Abs. 1 HBG – geändert durch 1. DRModG Hessen)

65 Jahre für vor 1947 Geborene . Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze gemäß der beim Bund abgebildeten Tabelle (s. o.) (§ 33 Abs. 3 HBG)

Verlängerung der Dienstzeit höchstens bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. (§ 34 Abs. 1 HBG)

Eintritt in den Ruhestand auf Antrag frühestens ab dem vollendeten 62. Lebensjahr. (§ 35 Abs. 1 HBG)
Mecklenburg-Vorpommern Regelaltersgrenze 67 Jahre (§ 35 Abs. 1 LBG M-V)

65 Jahre für vor 1947 Geborene. Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze gemäß der beim Bund abgebildeten Tabelle (s. o.) (§ 35 Abs. 2 LBG M-V)

Verlängerung der Dienstzeit um höchstens 3 Jahre (§ 35 Abs. 3 LBG M-V)

Eintritt in den Ruhestand auf Antrag frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr. (§ 36 Abs. 1 LBG M-V)
Niedersachsen Regelaltersgrenze 67 Jahre (§ 35 Abs. 1 NBG)

65 Jahre für vor 1947 Geborene. Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze gemäß der beim Bund abgebildeten Tabelle (s. o.) (§ 35 Abs. 2 NBG)

Verlängerung der Dienstzeit um höchstens 3 Jahre (§ 36 NBG)

Eintritt in den Ruhestand auf Antrag frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr. (§ 37 NBG)
Nordrhein-Westfalen Regelaltersgrenze 67 Jahre (§ 31 Abs. 1 LBG NRW)

65 Jahre für vor 1947 Geborene. Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze gemäß der beim Bund abgebildeten Tabelle (s. o.) (§ 31 Abs. 2 LBG NRW)

Verlängerung der Dienstzeit um höchstens 3 Jahre, höchstens bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. (§ 32 Abs. 1 LBG NRW)

Eintritt in den Ruhestand auf Antrag frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr. (§ 33 Abs. 3 LBG NRW)
Rheinland-Pfalz Regelaltersgrenze 67 Jahre (§ 37 Abs. 1 LBG R-P)

65 Jahre für vor 1951 Geborene. Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze in 13 Stufen bis 2029) (§ 37 Abs. 3 LBG R-P)

Verlängerung der Dienstzeit um höchstens 3 Jahre, höchstens bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. (§ 38 Abs. 1 LBG R-P)

Eintritt in den Ruhestand auf Antrag frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr. (§ 39 Abs. 1 LBG R-P)
Saarland Regelaltersgrenze 67 Jahre(§ 43 Abs. 1 Saarl. Beamtengesetz (SGB))

65 Jahre für vor 1950 Geborene. Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze in 15 Stufen bis 2029) (§ 43 Abs. 2 SGB)

Verlängerung der Dienstzeit um höchstens 3 Jahre, höchstens bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. (§ 43 Abs. 3 SGB)

Eintritt in den Ruhestand auf Antrag frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr. (§ 44 Abs. 1 SGB)
Sachsen Regelaltersgrenze 67 Jahre (§ 46 Abs. 1 SächsBG)

65 Jahre für vor 1947 Geborene. Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze gemäß der beim Bund abgebildeten Tabelle (s. o.) (§ 46 Abs. 2 SächsBG)

Verlängerung der Dienstzeit um höchstens 3 Jahre, höchstens bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. (§ 47 SächsBG)

Eintritt in den Ruhestand auf Antragfrühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr. (§ 48 Abs. 1 SächsBG)
Sachsen-Anhalt Regelaltersgrenze 67 Jahre (§ 39 Abs. 1 LBG LSA)

65 Jahre für vor 1954 Geborene. Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze in 10 Stufen. (§ 39 Abs. 2 LBG LSA)

Verlängerung der Dienstzeit um höchstens 3 Jahre. (§ 39 Abs. 4 LBG LSA)

Eintritt in den Ruhestand auf Antrag frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr. (§ 40 Abs. 1 LBG LSA)
Schleswig-Holstein Regelaltersgrenze 67 Jahre (§ 35 Abs. 1 LBG S-H)

65 Jahre für vor 1947 Geborene. Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze gemäß der beim Bund abgebildeten Tabelle (s. o.) (§ 35 Abs. 2 LBG S-H)

Verlängerung der Dienstzeit um höchstens 3 Jahre. (§ 35 Abs. 4 LBG S-H)

Eintritt in den Ruhestand auf Antrag frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr. (§ 36 Abs. 2 LBG S-H)
Thüringen

Regelaltersgrenze 67 Jahre (§ 25 Abs. 1 ThürBG)

65 Jahre für vor 1947 Geborene. Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze gemäß der beim Bund abgebildeten Tabelle (s. o.) (§ 25 Abs. 2 ThürBG)

Verlängerung der Dienstzeit um höchstens 3 Jahre. (§ 25 Abs. 6-7 ThürBG)

Eintritt in den Ruhestand auf Antrag frühestens ab dem vollendeten 62. Lebensjahr. (§ 26 Abs. 1 ThürBG)

Quelle: Eigene Recherche
© academics
Autoren
Tanja Viebrock
Erschienen in
academics - April 2020

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