Wann geht es in den Ruhestand?
Ein Beamtenverhältnis gilt im Regelfall zwar auf Lebenszeit. Soweit die Theorie. In der Praxis markiert jedoch gemäß § 25 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) die Regelaltersgrenze den Eintritt in den Ruhestand. Genau wie beim Höchstalter für die Verbeamtung, erlaubt das föderale System der Bundesrepublik dem Bund und den Ländern, die Altersgrenzen für den Ruhestand eigenständig zu regeln. Das gilt auch für die Möglichkeiten etwaiger Dienstzeitverlängerungen.
Der Bund und die meisten Länder haben mittlerweile die Lebensarbeitszeit ihrer Beamten auf das vollendete 67. Lebensjahr heraufgesetzt. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gelten in diesem Fall nach Geburtsjahr gestaffelte Sonderregelungen bezüglich des Pensionsalters.
Üblicherweise beginnt der Ruhestand im öffentlichen Dienst automatisch mit Ende des Monats in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Professoren treten je nach Landesrecht in der Regel mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Für Lehrer beginnt der Bezug des Ruhegehalts zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres.
Regelaltersgrenzen für Beamte des Bundes
Für Bundesbeamte ab Geburtsjahrgang 1964 wird die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für vor 1947 geborene Beamte gilt noch eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren (Vollendung des 65. Lebensjahres). Diese Grenze wird für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 schrittweise angehoben.
Regelaltersgrenzen für Beamte der Länder
Ähnlich der Regelung des Bundes gilt auch in der Mehrzahl der Länder eine schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre. Für Beamte im Polizeivollzugsdienst, im Justizvollzugsdienst und im Feuerwehrdienst gelten meist besondere Altersgrenzen.