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Gehalt wissenschaftlicher Mitarbeiter
Gehalt nach Tarif: Was verdienen wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen?

Ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter mit dunklen Dreadlocks an einem Schreibtisch in der Bibliothek

Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen werden häufig nach TV-L bezahlt. © jovan_epn / iStock.com

Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen sind meist in einem Angestelltenverhältnis an einer Universität oder Forschungseinrichtung tätig, und ihr Gehalt ist tariflich festgelegt. Wie hoch ist es, und wovon hängt es ab?

Aktualisiert: 01.08.2025

Von:
Florian Heil ,
Anke Wilde
Gehalt Promotion Akademische Laufbahn Postdoc-Phase

Artikelinhalt

Überblick Entgeltstufen E13 bis E15 WiMi-Gehalt an Universitäten/HAWs: Entgelttabelle TV-L Gehalt WiMi in Hessen: Entgelttabelle TV-H Entgelttabelle TVöD: Gehalt bei Bundeseinrichtungen Was sind Erfahrungsstufen? Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe Jahressonderzahlung nach TVöD und TV-L Gehalt bei Arbeitgeberwechsel Anerkennung von Stufenlaufzeiten

Gehalt wissenschaftliche Mitarbeiter: Wovon hängt es ab?

Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeiten in der Regel in einem Angestelltenverhältnis für eine Hochschule oder Forschungseinrichtung. Zu dieser großen Gruppe gehören Doktorand:innen und Postdocs, etwa Nachwuchsgruppenleiter:innen. Das Gehalt von wissenschaftlichen Mitarbeitenden wird durch einen Tarifvertrag festgelegt Nach welchem Tarif eine Einrichtung zahlt, steht in der Stellenausschreibung.

  • An den Hochschulen oder Universitäten gilt in den meisten Fällen der TV-L (ausgenommen Einrichtungen des Bundes). Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen sind hier meist in die Entgeltgruppe TV-L E13 eingruppiert, je nach Aufgabenbereich ist aber auch E14 möglich. Eine Einstufung in E15 ist bei extrem verantwortungsvollen Aufgaben theoretisch möglich, aber sehr selten.
  • In Hessen gilt der TV-H, der prinzipiell mit dem TV-L vergleichbar ist. Doktorand:innen werden für gewöhnlich nach E13 bezahlt. Postdocs werden in die Entgeltgruppe E16 eingruppiert.
  • Bei den außeruniversitären Forschungseinrichtungen kommt es auf deren Finanzierung (Bund oder Land?) an, ob ein „WiMi“ nach TV-L, TV-H oder nach TVöD bezahlt wird.
  • Neben den angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen gibt es an Universitäten und Forschungseinrichtungen die Position desAkademischen Rats bzw. der Akademischen Rätin, die vor allem Habilitierenden vorbehalten ist. Diese sind regelmäßig in einem zumeist befristeten Beamtenverhältnis tätig und werden gemäß Bundesbesoldungsgesetz und den jeweiligen Landesbestimmungen nach der Besoldungsgruppe A13 vergütet.


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Gehalt in den Entgeltstufen E13 bis E15

Während es bei der Beamtenbesoldung große Unterschied von Bundesland zu Bundesland gibt, werden angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter:innen bundesweit mehr oder weniger einheitlich bezahlt. Ob TV-L, TV-H oder TVöD: Die Grundgehälter unterscheiden sich nicht wesentlich, wie die folgenden Tabellen zeigen.

Bitte beachten: Die Bruttomonatsgehälter beziehen sich auf Vollzeitstellen; bei Teilzeitstellen ist das Gehalt anteilig zu errechnen.

WiMi-Gehalt an Universitäten/HAWs: Entgelttabelle TV-L 2025 *)

EG Stufe 1 2 3 4 5 6

E 15

5.504,26

5.902,04

6.112,24

6.858,84

7.424,19

7.640,58

E 14

5.003,49

5.365,66

5.662,85

6.112,24

6.800,81

6.998,52

E 13

4.629,74

4.967,01

5.220,71

5.713,58

6.394,91

6.580,44

*) Monatliches Grundgehalt brutto in Euro; Gültigkeit: 01.02.25 bis 31.10.25

Quelle: oeffentlicher-dienst.info © academics.de

In Hessen werden Doktorand:innen für gewöhnlich in die Entgeltgruppe TV-H E13 eingruppiert. Für Postdocs wurde die Entgeltgruppe E16 eingeführt (Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulausbildung in der Forschung).

Gehalt WiMi in Hessen: Entgelttabelle TV-H 2025b*)

EG Stufe 1a 1b 2 3 4 5 6

E16

6.121,82

6.324,57

6.527,30

6.741,17

7.500,81

8.076,11

8.295,60

E15Ü

–

6.964,85

7.483,02

8.168,92

8.618,82

8.729,47

–

E15

5.573,02

5.775,77

5.978,48

6.192,35

6.952,00

7.527,30

7.746,79

E14

5.063,44

5.248,08

5.432,72

5.735,10

6.192,35

6.893,02

7.093,47

E13Ü

–

–

5.027,09

5.285,20

5.735,10

6.893,02

7.093,47

E13

4.688,80

4.857,94

5.027,09

5.285,20

5.786,72

6.480,00

6.668,07

*) Monatliches Grundgehalt brutto in Euro; Gültigkeit: 01.08.2025 bis voraussichtlich 31.01.2026

Quelle: oeffentlicher-dienst.info © academics.de

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Entgelttabelle TVöD: Gehalt bei Bundeseinrichtungen 2025*)

EG Stufe 1 2 3 4 5 6

E15

5.504,00

5.863,92

6.265,40

6.813,49

7.377,29

7.748,20

E14

5.003,84

5.329,75

5.755,37

6.227,68

6.754,16

7.132,13

E13

4.628,76

4.985,95

5.392,57

5.834,04

6.353,53

6.635,44

*) Monatliches Grundgehalt brutto in Euro, gültig bis 31. 12.2024; Weitergeltung bis zum Abschluss der Tarifverhandlungen

Quelle: oeffentlicher-dienst.info © academics.de

Was sind Erfahrungsstufen?

Innerhalb jeder Entgeltgruppe wird nach der einschlägigen, das heißt für die jetzige Tätigkeit relevanten Berufserfahrung unterschieden. Seit 2018 gelten für alle Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sechs Erfahrungsstufen mit jeweils wachsenden Stufenlaufzeiten.

Die Erfahrungsstufe 1 ist den Einsteiger:innen in die jeweilige Entgeltgruppe vorbehalten. Die Stufe 2 erreichen wissenschaftliche Mitarbeiter:innen bereits nach einem Jahr, das jedoch durchweg mit einem einzigen Arbeitsvertrag gemeistert werden muss. In die Stufe 5 gelangen wissenschaftliche Mitarbeiter:innen hingegen erst nach zehn Jahren.

Erfahrungsstufen in den Tarifverträgen

Erfahrungsstufen für wissenschaftliche Mitarbeiter:innen Berufserfahrung

Stufe 1

Einsteiger:innen

Stufe 2

1 Jahr

Stufe 3

3 Jahre

Stufe 4

6 Jahre

Stufe 5

10 Jahre

Stufe 6

15 Jahre

Quelle: academics © academics

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Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe: Welche Stufe?

Wenn Wissenschaftler:innen beispielsweise als Nachwuchsgruppenleiter:in ein Projekt mit mehr Forschungsverantwortung übernehmen, werden sie in der Regel auch in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft. Dabei ist es theoretisch möglich, dass diese:r wissenschaftlicher: Mitarbeiter:in ein geringeres Gehalt pro Monat erhält als zuvor, weil er:sie dann eigentlich wieder mit der Erfahrungsstufe 1 anfangen müsste. In den Tarifverträgen ist aber festgelegt, dass dieser Fall nicht eintreten soll, sondern der Übergang in eine Erfahrungsstufe mit mindestens dem gleichen Gehalt erfolgt.

Jahressonderzahlung nach TVöD und TV-L

Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen sind Angestellte des öffentlichen Diensts, und damit sieht ihr Tarif auch eine Jahressonderzahlung vor. Diese löst das frühere Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld ab. Die Sonderzahlung beträgt in der Entgeltgruppe 13 im Jahr 2023 nach TV-L 46,47 Prozent des durchschnittlichen Monatsgehalts, für die Entgeltgruppen 14 und 15 hingegen nur 32,52 Prozent (Erhöhung 2024). 

Beim TVöD Bund beträgt die Jahressonderzahlung 2022 für die Entgeltgruppen E13 bis E15 60 Prozent der durchschnittlichen Monatsgehälter Juli bis September.

Gehalt von wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen bei Arbeitgeberwechsel

Wenn wissenschaftliche Mitarbeiter:innen an eine andere Hochschule oder Forschungseinrichtung wechseln, fangen sie hinsichtlich ihrer Erfahrungsstufe nicht wieder von vorne an. Die einschlägige Berufserfahrung und damit auch ihre bisherige Stufenlaufzeit wird ihnen in der Regel anerkannt. Dies muss jedoch beantragt werden. Falls der neue Arbeitgeber ein besonderes Interesse hat, genau diese:n Wissenschaftler:in einzustellen, kann diese:r womöglich sogar eine höhere Einstufung oder auch einen früheren Wechsel in eine höhere Erfahrungsstufe aushandeln.

Dennoch kann es bei einem Jobwechsel zwischen den unterschiedlichen Tarifverträgen und Erfahrungsstufen auch zu Lohneinbußen kommen. Bevor wissenschaftliche Mitarbeiter:innen also zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber wechselt, sollten sie sich vorab darüber informieren, wie sich dieser Wechsel auf das Gehalt auswirken wird.

Stufenlaufzeit: Von Anerkennung bis zur „schädlichen Unterbrechung“

Die Forschungstätigkeit bringt es vielfach mit sich, dass wissenschaftliche Mitarbeiter:innen für einige Zeit ins Ausland gehen oder sich über ein Stipendium finanzieren. Dabei gilt:

  • Einschlägige Berufserfahrungen an einer Forschungseinrichtung im Ausland werden den Wissenschaftler:innen in der Regel anerkannt, sofern sie dort einen Anstellungsvertrag hatten.
  • Zeiten als Stipendiat hingegen gelten nur als „förderlich“ – sie können, müssen aber nicht als Berufserfahrung gewertet werden.
  • Mutterschutzzeiten, bezahlte Urlaubszeiten und Arbeitsunfähigkeit bis maximal 39 Wochen werden nach den Tarifverträgen nicht als Unterbrechung der Stufenlaufzeit angesehen.
  • Die Elternzeit hingegen schon: Wer die wissenschaftliche Tätigkeit aussetzt, um sich dem neu geborenen Kind zu widmen, kann diese Zeit nicht für die nächste Erfahrungsstufe geltend machen.
  • Wenn ein:e wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in für mehrere Jahre im Job aussetzt oder für einen nicht-öffentlichen Arbeitgeber tätig wird, muss er oder sie sogar mit einer Rückstufung und damit einer Minderung des Gehalts rechnen. Die Tarifverträge sprechen dabei von „schädlichen Unterbrechungen“.


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