Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe: Welche Stufe?
Wenn Wissenschaftler:innen beispielsweise als Nachwuchsgruppenleiter:in ein Projekt mit mehr Forschungsverantwortung übernehmen, werden sie in der Regel auch in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft. Dabei ist es theoretisch möglich, dass diese:r Wissenschaftlicher: Mitarbeiter:in ein geringeres Gehalt pro Monat erhält als zuvor, weil er:sie dann eigentlich wieder mit der Erfahrungsstufe 1 anfangen müsste. In den Tarifverträgen ist aber festgelegt, dass dieser Fall nicht eintreten soll, sondern der Übergang in eine Erfahrungsstufe mit mindestens dem gleichen Gehalt erfolgt.
Jahressonderzahlung nach TVöD und TV-L
Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen sind Angestellte des öffentlichen Diensts, und damit sieht ihr Tarif auch eine Jahressonderzahlung vor. Diese löst das frühere Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld ab. Die Sonderzahlung beträgt in der Entgeltgruppe 13 im Jahr 2022 nach TV-L 46,47 Prozent des durchschnittlichen Monatsgehalts, für die Entgeltgruppen 14 und 15 hingegen nur 32,52 Prozent. Beim TVöD Bund beträgt die Jahressonderzahlung 2022 für die Entgeltgruppen E13 bis E15 60 Prozent des durchschnittlichen Monatsgehalt.
Gehalt von Wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen bei Arbeitgeberwechsel
Wenn Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen an eine andere Hochschule oder Forschungseinrichtung wechseln, fangen sie hinsichtlich ihrer Erfahrungsstufe nicht wieder von vorne an. Die einschlägige Berufserfahrung und damit auch ihre bisherige Stufenlaufzeit wird ihnen in der Regel anerkannt. Dies muss jedoch beantragt werden. Falls der neue Arbeitgeber ein besonderes Interesse hat, genau diese:n Wissenschaftler:in einzustellen, kann diese:r womöglich sogar eine höhere Einstufung oder auch einen früheren Wechsel in eine höhere Erfahrungsstufe aushandeln.
Dennoch kann es bei einem Jobwechsel zwischen den unterschiedlichen Tarifverträgen und Erfahrungsstufen auch zu Lohneinbußen kommen. Bevor Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen also zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber wechselt, sollten sie sich vorab darüber informieren, wie sich dieser Wechsel auf das Gehalt auswirken wird.
Stufenlaufzeit: Von Anerkennung bis zur „schädlichen Unterbrechung“
Die Forschungstätigkeit bringt es vielfach mit sich, dass Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen für einige Zeit ins Ausland gehen oder sich über ein Stipendium finanzieren. Dabei gilt:
- Einschlägige Berufserfahrungen an einer Forschungseinrichtung im Ausland werden den Wissenschaftler:innen in der Regel anerkannt, sofern sie dort einen Anstellungsvertrag hatten.
- Zeiten als Stipendiat hingegen gelten nur als „förderlich“ – sie können, müssen aber nicht als Berufserfahrung gewertet werden.
- Mutterschutzzeiten, bezahlte Urlaubszeiten und Arbeitsunfähigkeit bis maximal 39 Wochen werden nach den Tarifverträgen nicht als Unterbrechung der Stufenlaufzeit angesehen.
- Die Elternzeit hingegen schon: Wer die wissenschaftliche Tätigkeit aussetzt, um sich dem neu geborenen Kind zu widmen, kann diese Zeit nicht für die nächste Erfahrungsstufe geltend machen.
- Wenn ein:e Wissenschaftliche:r Mitarbeiter :in für mehrere Jahre im Job aussetzt oder für einen nicht-öffentlichen Arbeitgeber tätig wird, muss er sogar mit einer Rückstufung und damit einer Minderung des Gehalts rechnen. Die Tarifverträge sprechen dabei von „schädlichen Unterbrechungen“.