Besoldung Beamte
Beamtenbesoldung: Wie hoch ist das Gehalt?

Eine Beamtin überprüft am Rechner per Online-Banking die Höhe ihres Solds

Die Höhe der Besoldung von Beamt:innen wird durch eine Reihe von Faktoren bestimmt © Ridofranz / iStock.com

Wie hoch ist ein A13-Gehalt? Was ist die R-Besoldung, B-Besoldung oder W-Besoldung, und wie viel verdienen Beamte und Beamtinnen? Aktuelle Besoldungstabellen und Informationen über Besoldungsgruppen, Erfahrungsstufen und Zulagen.

Veröffentlicht: 26.03.2024

Von: Maike Schade, Frauke Noweck

Die Besoldungsordnung A gilt für den überwiegenden Teil der Verbeamteten: vom einfachen über den mittleren und gehobenen bis hin zum höheren Dienst. Sie regelt zum Beispiel die Besoldung von Verwaltungsbeamten oder verbeamteten Lehrer:innen. Die Besoldungsgruppe A9 markiert dabei den Einstieg in den gehobenen Dienst, die Besoldungsgruppe A13 ist der Einstieg in den höheren Dienst.

Die Bezüge unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland, hierbei gibt es große Unterschiede von bis zu 500 Euro brutto pro Monat. Am wenigsten verdienen dabei Beamtinnen und Beamte in den östlichen Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Berlin, am meisten im Südwesten (Bayern, Baden-Württemberg). Die folgende Tabelle zeigt die Brutto-Monatsgehälter von Bundesbeamten und -beamtinnen, die auf einem ähnlichen Niveau liegen wie die Durchschnittsgehälter der Bundesländer.

Nach dem Bundesbesoldungsgesetz (§ 27 BBesG) erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe bei entsprechender Leistung

  • in Stufe 1 nach einer Erfahrungszeit von zwei Jahren,
  • in den Stufen 2 bis 4 nach jeweils drei Jahren und
  • in den Stufen 5 bis 7 nach vier Jahren. 


A-Besoldungstabelle Bund: Grundgehälter einfacher und mittlerer Dienst (A3 bis A9, seit 1.3.2024)

Besoldungsgruppe Grundgehalt min. (Stufe 1, in Euro, pro Monat) Grundgehalt max. (Stufe 8, in Euro, pro Monat) Bereich

A3

2.706,99

3.046,42

einfacher Dienst

A4

2.759,23

3.157,76

einfacher Dienst

A5

2.778,44

3.259,46

einfacher Dienst

A6

2.833,40

3.416,11

einfacher/mittlerer Dienst

A7

2.963,97

3.684,10

mittlerer Dienst

A8

3.123,39

3.982,32

mittlerer Dienst

A9

3.354,26

4.283,30

mittlerer/gehobener Dienst

A-Besoldungstabelle Bund: Grundgehälter gehobener und höherer Dienst (A9 bis A16, seit 1.3.2024)

Besoldungsgruppe Grundgehalt min. (Stufe 1, in Euro, pro Monat) Grundgehalt max. (Stufe 8, in Euro, pro Monat) Bereich

A9

3.354,26

4.283,30

mittlerer/gehobener Dienst

A10

3.575,51

4.774,53

gehobener Dienst

A11

4.056,80

5.299,72

gehobener Dienst

A12

4.334,26

5.814,97

gehobener Dienst

A13

5.046,30

6.427,89

gehobener/höherer Dienst

A14

5.183,60

6.972,92

höherer Dienst

A15

6.289,17

7.846,32

höherer Dienst

A16

6.916,29

8.716,97

höherer Dienst

Schon gewusst?

academics gibt's jetzt auch auf WhatsApp! In unserem neuen Kanal informieren wir Sie kurz und knapp über attraktive Stellenangebote, geben Karrieretipps und stellen Berufsbilder vor. Schauen Sie mal rein!

Channel entdecken

Die Besoldungsordnung B regelt die Grundgehälter für besondere Ämter des höheren Dienstes. Hierunter fallen beispielsweise Leiter:innen von großen Behörden (wie etwa Oberbürgermeister:innen), Abteilungsleiter:innen in Ministerien, Botschafter:innen oder zum Teil auch Direktor:innen großer Schulen. Auch Dezernentinnen und Dezernenten in einer öffentlichen Verwaltung können je nach konkreter Funktion und Aufgabenbereich nach B-Besoldungsordnung vergütet werden. 

Anders als in den anderen Besoldungsgruppen gibt es hier keine Stufen, sondern Festgehälter

Grundgehälter für Beamte nach Besoldungsordnung B beim Bund (seit 1.3.2024)

Besoldungsgruppe Grundgehalt (in Euro, pro Monat)

B1

7.846,32

B2

9.080,76

B3

9.603,10

B4

10.149,51

B5

10.776,64

B6

11.372,63

B7

11.947,35

B8

12.548,95

B9

13.294,99

B10

15.612,33

B11

16.084,36

Die meisten Richter:innen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind bei den Ländern angestellt. Dem Bund dienen beispielsweise Richter:innen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts, des Bundespatentgerichts oder des Bundesfinanzhofs. 

Die Grundgehälter für Richter und Staatsanwältinnen richten sich laut Bundesbesoldungsgesetz nach den Besoldungsgruppen R1 bis R10. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe (bis maximal Stufe 8) erfolgt in der Besoldungsgruppe R2 nach jeweils zwei Jahren, in den übrigen Besoldungsgruppen gelten Festgehälter.

R-Besoldung: Grundgehälter für Richter und Staatsanwälte (seit 1.4.2022)

Besoldungsgruppe Grundgehalt min. (in Euro, pro Monat)

R1

(weggefallen)

R2

min. 5.580,37 (Stufe 1), max. 8.110,48 (Stufe 8)

R3

8.919,75

R4

(weggefallen)

R5

10.034,23

R6

10.600,22

R7

11.146,01

R8

11.717,33

R9

12.425,82

R10

15.074,80

Bis 2002 galt für Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die fünfzehnstufige Besoldungsordnung C; bis 2005 wurde sie schrittweise durch die Besoldungsordnung W mit drei Grundgehaltssätzen ersetzt. Ausführliche Informationen zur W-Besoldung von Professor:innen finden Sie in diesem academics-Ratgeber. 

Grundgehalt Professor:innen, Bund (seit 1.3.2024)

Besoldungsgruppe Grundgehalt min. (in Euro, pro Monat) Grundgehalt max. (in Euro, pro Monat)

W1 (Juniorprofessor)

5.524,76

W2

6.812,67(Stufe 1)

7.589,39 (Stufe 3)

W3

7.589,39 (Stufe 1)

8.625,02 (Stufe 3)

Nichts mehr verpassen?

Legen Sie sich einen Account an, um von allen Vorteilen unter “Mein academics” zu profitieren!

Laut dem Bundesbesoldungsgesetz (§ 3 BBesG) haben Beamte und Beamtinnen Anspruch auf monatliche Besoldung, die jeweils im Voraus am Monatsersten ausbezahlt wird. 

Der Dienstherr (also Bund, Land oder Kommune) ist gemäß den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet, die Beamt:innen und ihre Angehörigen in amtsangemessener Höhe und auf Lebenszeit zu alimentieren. Verbeamtete im öffentlichen Dienst sollen ihre gesamte Arbeitskraft dem Staat zur Verfügung stellen können, ohne finanzielle Schwierigkeiten fürchten zu müssen. Die Höhe der Besoldung hängt deshalb nicht nur vom jeweiligen Amt und Dienstherr (Kommune, Land, Bund), sondern beispielsweise auch vom Familienstand ab.  

Die Bezüge von verbeamteten Staatsdienern setzen sich aus dem Grundgehalt und möglichen Zulagen, Sonderzahlungen und Prämien zusammen. Mehr zu den Zuschlägen lesen Sie weiter unten im Text unter „Beamtenbesoldung: Grundgehalt und Zuschläge“.

Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge. Hierzu gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtererhöhungsbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Auch der Familienzuschlag sowie vermögenswirksame Leistungen werden gewährt.

Das Brutto-Grundgehalt, das die Basis für die Besoldung bildet, bemisst sich nach der Besoldungsordnung (A, B, R oder W), in die der Beamte eingeordnet ist. Außer in der Besoldungsordnung B sowie in der Besoldungsordnung R ab Stufe R3, wo jeweils Festgehälter gelten, steigt das Grundgehalt entsprechend der „Erfahrungszeit“ von Verbeamteten stufenweise an. 

Die Besoldungstabellen werden jährlich entsprechend der wirtschaftlichen Situation des Bundes, Länder und Kommunen angepasst und gesetzlich festgelegt. Die jüngste Anpassung der Bezüge erfolgte in der Mehrheit der Bundesländer zum 1. Dezember 2022; die nächste Tarifrunde begann im Herbst 2023.

Anzeige

Wie oben bereits erwähnt, setzt sich die Besoldung aus dem Grundgehalt und diversen weiteren Bezügen zusammen: Aufgeschlagen werden der Familienzuschlag, Zulagen und Prämien, Vergütungen für Mehrarbeit, Leistungsbezüge (nur für Hochschullehrer:innen) sowie gegebenenfalls die Auslandsbesoldung, die Anwärterbezüge und vermögenswirksame Leistungen. 

Der Familienzuschlag richtet sich nach dem Familienstand sowie der Anzahl der Kinder. Seine Höhe ist im Bundesbesoldungsgesetz bzw. den Landesbesoldungsgesetzen festgeschrieben.

Bei Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen erhält gemäß § 40 Abs. 1 BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1 (153,88 Euro monatlich für Vollzeitbeschäftigte), wer

  • verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, 
  • geschieden mit Unterhaltspflichten ist
  • oder verwitwet ist (gleichzusetzen mit Personen, deren Partner:in aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verstorben ist). 

Ist der:die Ehe- oder eingetragene Lebenspartner:in des oder der verbeamteten Angestellten ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig und hat Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, wird jedem jeweils die Hälfte ausgezahlt. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich der Familienzuschlag entsprechend dem Anteil der Arbeitszeit. 

Den Familienzuschlag der Stufe 2 erhalten Beamte und Beamtinnen mit Kindern, wobei sich der Zuschlag grundsätzlich aus dem Familienzuschlag der Stufe 1 und dem Kinderanteil für ein Kind zusammensetzt (285,40 Euro monatlich für vollzeitbeschäftigte Bundesbeamte). Bei weiteren Kindern erhöht sich der Familienzuschlag: für das zweite Kind um 131,52 Euro und für jedes weitere Kind um 409,76 Euro. 

Sonderregelungen gibt es für die Besoldungsgruppen A3 bis A5. Hier erhöht sich der Familienzuschlag Stufe 2 für das erste Kind um 5,37 Euro. A 3-Beamte und -Beamtinnen erhalten zusätzlich für jedes weitere Kind 26,84 Euro, A4-Beamte 21,47 Euro und A5-Beamte 16,10 Euro.

Als weitere Zulagen, Vergütungen und Prämien sind unter bestimmten Umständen beispielsweise möglich:


Anders als bei Angestellten im öffentlichen Dienst werden Beamt:innen von ihrer Besoldung keine Sozialversicherungsbeiträge – Renten-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung – abgezogen, sondern nur Steuern und die Beiträge zur Krankenversicherung. 

Noch wechseln Verbeamtete meist in die private Krankenversicherung, da der Dienstherr hier Beihilfe zahlt, sich also zu einem gewissen Prozentsatz an Kranken-, Pflege- und Geburtskosten sowie an den Kosten für Medikamente oder Krankenhausaufenthalte beteiligt. Dadurch ist die private Krankenversicherung in der Regel für Beamt:innen die günstigere Alternative. In den meisten Bundesländern gibt es bisher nur diese Möglichkeit der individuellen Beihilfe, bei der die verbleibenden Kosten mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet werden müssen.

Einige Bundesländer sind mittlerweile allerdings dazu übergegangen, auch Beihilfe zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Beamt:innen können dort alternativ die sogenannte pauschale Beihilfe wählen, die feste Beihilfesätze auch für die gesetzliche Krankenversicherung vorsieht. Die Abrechnung mit der Krankenkasse entfällt in diesem Fall, da die Kasse den Restbetrag, den die Beihilfe nicht abdeckt, direkt übernimmt.

Gemäß § 46 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gelten folgende Beihilfesätze (Stand 2024):

Beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähige Person Beihilfesatz

Beamt:in ohne Kinder oder mit einem Kind, für das der Familienzuschlag gezahlt wird

50 %

Beamt:in mit mindestens zwei Kindern, für die der Familienzuschlag gezahlt wird

70 %

Ehe- oder Lebenspartner:in

70 %

Kinder

80 %

Beamt:innen im Ruhestand (Versorgungsempfänger:in)

70 %

© academics
Artikel teilen