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Besoldung Beamte
Beamtenbesoldung: Wie hoch ist das Gehalt?

Beamte und Beamtinnen erhalten die sogenannten Bezüge, die in Besoldungstabellen gesetzlich festgelegt sind. Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe entscheiden über die Höhe des Beamtengehalts.

Die Höhe der Besoldung von Beamt:innen wird durch eine Reihe von Faktoren bestimmt © willma... / photocase.de
Artikelinhalt

Besoldung: So setzt sich das Gehalt für Verbeamtete zusammen

Laut dem Bundesbesoldungsgesetz (§ 3 BBesG) haben Beamte und Beamtinnen Anspruch auf monatliche Besoldung, die jeweils im Voraus am Monatsersten ausbezahlt wird. 

Der Dienstherr (also Bund, Land oder Kommune) ist gemäß den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet, die Beamt:innen und ihre Angehörigen in amtsangemessener Höhe und auf Lebenszeit zu alimentieren. Verbeamtete im öffentlichen Dienst sollen ihre gesamte Arbeitskraft dem Staat zur Verfügung stellen können, ohne finanzielle Schwierigkeiten fürchten zu müssen. Die Höhe der Besoldung hängt deshalb nicht nur vom jeweiligen Amt und Dienstherr (Kommune, Land, Bund), sondern beispielsweise auch vom Familienstand ab.  

Die Bezüge von verbeamteten Staatsdienern setzen sich aus dem Grundgehalt und möglichen Zulagen, Sonderzahlungen und Prämien zusammen. Mehr zu den Zuschlägen lesen Sie weiter unten im Text unter „Beamtenbesoldung: Grundgehalt und Zuschläge“.

Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge. Hierzu gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtererhöhungsbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Auch der Familienzuschlag sowie vermögenswirksame Leistungen werden gewährt.

Grundgehalt bei Beamten: Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen

Das Brutto-Grundgehalt, das die Basis für die Besoldung bildet, bemisst sich nach der Besoldungsordnung (A, B, R oder W), in die der Beamte eingeordnet ist. Außer in der Besoldungsordnung B sowie in der Besoldungsordnung R ab Stufe R3, wo jeweils Festgehälter gelten, steigt das Grundgehalt entsprechend der „Erfahrungszeit“ von Verbeamteten stufenweise an. 

Die Besoldungstabellen werden jährlich entsprechend der wirtschaftlichen Situation des Bundes, Länder und Kommunen angepasst und gesetzlich festgelegt. Die jüngste Anpassung der Bezüge erfolgte in der Mehrheit der Bundesländer zum 1. Dezember 2022; die nächste Tarifrunde beginnt im Herbst 2023.

Besoldungsordnung A: Das Gehalt von A3 bis A16

Die Besoldungsordnung A gilt für den überwiegenden Teil der Verbeamteten: vom einfachen über den mittleren und gehobenen bis hin zum höheren Dienst. Sie regelt zum Beispiel die Besoldung von Verwaltungsbeamten oder verbeamteten Lehrer:innen. Die Besoldungsgruppe A9 markiert dabei den Einstieg in den gehobenen Dienst, die Besoldungsgruppe A13 ist der Einstieg in den höheren Dienst.

Die Bezüge unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland, hierbei gibt es große Unterschiede von bis zu 500 Euro brutto pro Monat. Am wenigsten verdienen dabei Beamtinnen und Beamte in den östlichen Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Berlin, am meisten im Südwesten (Bayern, Baden-Württemberg). Die folgende Tabelle zeigt die Brutto-Monatsgehälter von Bundesbeamten und -beamtinnen, die auf einem ähnlichen Niveau liegen wie die Durchschnittsgehälter der Bundesländer.

A-Besoldungstabelle Bund: Grundgehälter einfacher und mittlerer Dienst (A3 bis A9, Stand 2023)
Besoldungsgruppe Grundgehalt min. (Stufe 1, in Euro, pro Monat) Grundgehalt max. (Stufe 8, in Euro, pro Monat) Bereich
A3 2.370,74 2.693,03 einfacher Dienst
A4 2.420,35 2.798,82 einfacher Dienst
A5 2.438,59 2.895,40 einfacher Dienst
A6 2.490,79 3.044,17 einfacher/mittlerer Dienst
A7 2.614,79 3.298,67 mittlerer Dienst
A8 2.766,18 3.581,88 mittlerer Dienst
A9 2.985,43 3.867,71 mittlerer/gehobener Dienst
Quelle: Deutscher Beamtenbund (dbb)
© academics
A-Besoldungstabelle Bund: Grundgehälter gehobener und höherer Dienst (A9 bis A16, Stand 2023)
Besoldungsgruppe Grundgehalt min. (Stufe 1, in Euro, pro Monat) Grundgehalt max. (Stufe 8, in Euro, pro Monat) Bereich
A9 2.985,43 3.867,71 mittlerer/gehobener Dienst
A10 3.195,55 4.334,22 gehobener Dienst
A11 3.652,61 4.832,97 gehobener Dienst
A12 3.916,11 5.322,29 gehobener Dienst
A13 4.592,31 5.904,36 gehobener/höherer Dienst
A14 4.722,70 6.421,96 höherer Dienst
A15 5.772,62 7.251,40 höherer Dienst
A16 6.368,18 8.078,22 höherer Dienst
Quelle: Deutscher Beamtenbund (dbb)
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Nach dem Bundesbesoldungsgesetz (§ 27 BBesG) erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe bei entsprechender Leistung in Stufe 1 nach einer Erfahrungszeit von zwei Jahren, in den Stufen 2 bis 4 nach jeweils drei Jahren und in den Stufen 5 bis 7 nach vier Jahren. 

Besoldungsordnung B: Besondere Ämter im höheren Dienst

Die Besoldungsordnung B regelt die Grundgehälter für besondere Ämter des höheren Dienstes. Hierunter fallen beispielsweise Leiter:innen von großen Behörden (wie etwa Oberbürgermeister:innen), Abteilungsleiter:innen in Ministerien, Botschafter:innen oder zum Teil auch Direktor:innen großer Schulen. Auch Dezernentinnen und Dezernenten in einer öffentlichen Verwaltung können je nach konkreter Funktion und Aufgabenbereich nach B-Besoldungsordnung vergütet werden. 

Anders als in den anderen Besoldungsgruppen gibt es hier keine Stufen, sondern Festgehälter. 

Grundgehälter für Beamte nach Besoldungsordnung B beim Bund (2023)
Besoldungsgruppe Grundgehalt (in Euro, pro Monat)
B1 7.251,40
B2 8.423,70
B3 8.919,75
B4 9.438,66
B5 10.034,233
B6 10.600,22
B7 11.146,01
B8 11.717,33
B9 12.425,82
B10 14.626,52
B11 15.074,80
Quelle: Deutscher Beamtenbund (dbb)
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Besoldungsordnung R: Richter und Staatsanwälte

Die meisten Richter:innen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind bei den Ländern angestellt. Dem Bund dienen beispielsweise Richter:innen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts, des Bundespatentgerichts oder des Bundesfinanzhofs. 

Die Grundgehälter für Richter und Staatsanwältinnen richten sich laut Bundesbesoldungsgesetz nach den Besoldungsgruppen R1 bis R10. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe (bis maximal Stufe 8) erfolgt in der Besoldungsgruppe R2 nach jeweils zwei Jahren, in den übrigen Besoldungsgruppen gelten Festgehälter.

R-Besoldung: Grundgehälter für Richter und Staatsanwälte
Besoldungsgruppe Grundgehalt min. (in Euro, pro Monat)
R1 (weggefallen)
R2 min. 5.580,37 (Stufe 1), max. 8.110,48 (Stufe 8)
R3 8.919,75
R4 (weggefallen)
R5 10.034,23
R6 10.600,22
R7 11.146,01
R8 11.717,33
R9 12.425,82
R10 15.074,80
Quelle: Bundesministerium des Innern, gültig ab 1.4.2022
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Besoldungsordnung W: Professoren und Professorinnen

Bis 2002 galt für Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die fünfzehnstufige Besoldungsordnung C; bis 2005 wurde sie schrittweise durch die Besoldungsordnung W mit drei Grundgehaltssätzen ersetzt. Ausführliche Informationen zur W-Besoldung von Professor:innen finden Sie in diesem academics-Ratgeber. 

Beim Bund angestellte W-Professoren erhalten folgende Grundgehälter (Stand 2023):
Besoldungsgruppe Grundgehalt min. (in Euro, pro Monat) Grundgehalt max. (in Euro, pro Monat)
W1 (Juniorprofessor) 5.046,69 –
W2 6.269,77 (Stufe 1) 7.007,40 (Stufe 3)
W3 7.007,40 (Stufe 1) 7.990,90 (Stufe 3)
Quelle: Deutscher Beamtenbund (dbb)
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Beamtenbesoldung: Grundgehalt und Zuschläge

Wie oben bereits erwähnt, setzt sich die Besoldung aus dem Grundgehalt und diversen weiteren Bezügen zusammen: Aufgeschlagen werden der Familienzuschlag, Zulagen und Prämien, Vergütungen für Mehrarbeit, Leistungsbezüge (nur für Hochschullehrer:innen) sowie gegebenenfalls die Auslandsbesoldung, die Anwärterbezüge und vermögenswirksame Leistungen. 

Der Familienzuschlag

Der Familienzuschlag richtet sich nach dem Familienstand sowie der Anzahl der Kinder. Seine Höhe ist im Bundesbesoldungsgesetz bzw. den Landesbesoldungsgesetzen festgeschrieben.

Bei Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen erhält gemäß § 40 Abs. 1 BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1 (153,88 Euro monatlich für Vollzeitbeschäftigte), wer

  • verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, 
  • geschieden mit Unterhaltspflichten ist
  • oder verwitwet ist (gleichzusetzen mit Personen, deren Partner:in aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verstorben ist). 

Ist der:die Ehe- oder eingetragene Lebenspartner:in des oder der verbeamteten Angestellten ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig und hat Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, wird jedem jeweils die Hälfte ausgezahlt. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich der Familienzuschlag entsprechend dem Anteil der Arbeitszeit. 

Den Familienzuschlag der Stufe 2 erhalten Beamte und Beamtinnen mit Kindern, wobei sich der Zuschlag grundsätzlich aus dem Familienzuschlag der Stufe 1 und dem Kinderanteil für ein Kind zusammensetzt (285,40 Euro monatlich für vollzeitbeschäftigte Bundesbeamte). Bei weiteren Kindern erhöht sich der Familienzuschlag: für das zweite Kind um 131,52 Euro und für jedes weitere Kind um 409,76 Euro. 

Sonderregelungen gibt es für die Besoldungsgruppen A3 bis A5. Hier erhöht sich der Familienzuschlag Stufe 2 für das erste Kind um 5,37 Euro. A 3-Beamte und -Beamtinnen erhalten zusätzlich für jedes weitere Kind 26,84 Euro, A4-Beamte 21,47 Euro und A5-Beamte 16,10 Euro.

Weitere Zulagen und Vergütungen für Beamte und Beamtinnen

Als weitere Zulagen, Vergütungen und Prämien sind unter bestimmten Umständen beispielsweise möglich:

  • Amts- und Stellenzulagen gemäß § 42 BBesG
  • Leistungs- und Prämienzulagen gemäß § 42a BBesG
  • Prämien für besondere Einsatzbereitschaft gemäß § 42b BBesG
  • Personalgewinnungs- und -bindungsprämien gemäß § 43 BBesG
  • Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gemäß § 45 BBesG
  • Erschwerniszulage gemäß § 47 BBesG
  • Mehrarbeitsvergütung (bezahlte Überstunden) gemäß § 48 BBesG

Beamtengehalt brutto und netto: Abzüge und Krankenversicherung 

Anders als bei Angestellten im öffentlichen Dienst werden Beamt:innen von ihrer Besoldung keine Sozialversicherungsbeiträge – Renten-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung – abgezogen, sondern nur Steuern und die Beiträge zur Krankenversicherung. 

Noch wechseln Verbeamtete meist in die private Krankenversicherung, da der Dienstherr hier Beihilfe zahlt, sich also zu einem gewissen Prozentsatz an Kranken-, Pflege- und Geburtskosten sowie an den Kosten für Medikamente oder Krankenhausaufenthalte beteiligt. Dadurch ist die private Krankenversicherung in der Regel für Beamt:innen die günstigere Alternative. In den meisten Bundesländern gibt es bisher nur diese Möglichkeit der individuellen Beihilfe, bei der die verbleibenden Kosten mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet werden müssen.

Einige Bundesländer sind mittlerweile allerdings dazu übergegangen, auch Beihilfe zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Beamt:innen können dort alternativ die sogenannte pauschale Beihilfe wählen, die feste Beihilfesätze auch für die gesetzliche Krankenversicherung vorsieht. Die Abrechnung mit der Krankenkasse entfällt in diesem Fall, da die Kasse den Restbetrag, den die Beihilfe nicht abdeckt, direkt übernimmt.

Gemäß § 46 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gelten folgende Beihilfesätze (Stand 2022):

Beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähige Person Beihilfesatz
Beamt:in ohne Kinder oder mit einem Kind, für das der Familienzuschlag gezahlt wird 50 %
Beamt:in mit mindestens zwei Kindern, für die der Familienzuschlag gezahlt wird 70 %
Ehe- oder Lebenspartner:in 70 %
Kinder 80 %
Beamt:innen im Ruhestand (Versorgungsempfänger:in) 70 %
Quelle:
© academics
Autoren
Maike Schade, Frauke Noweck
Erschienen in
academics - Februar 2023

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