Besoldung Beamte
Beamtenbesoldung: Wie hoch ist das Gehalt?
- Aktuelle Besoldungstabellen und allgemeine Informationen über die Beamtenbesoldung sowie Besoldungsgruppen, Erfahrungsstufen und Zulagen auf Bundesebene
- Rückwirkende Besoldungserhöhung zum 1.5.2026 verzögert sich; Gesetzesentwurf liegt vor
- Der Entwurf überträgt das Tarifergebnis für den öffentlichen Dienst des Bundes vom 6. April 2025 auf Beamte, Richter und Soldaten: 3,0 Prozent zum 1. April 2025, weitere 2,8 Prozent zum 1. Mai 2026. Beide Stufen zahlt der Bund bereits als Abschlag aus;
- Die Stufe 1 aller Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe R 2 sollen gestrichen werden
- Der pauschal gewährte Familienzuschlag der Stufe 1 soll vollständig in die Grundgehaltstabellen überführt werden
- Alle aktuellen Besoldungstabellen auf Länderebene auf der Themenseite Beamtenbesoldung
Aktualisiert: 07.07.2026
Besoldungstabelle A (allgemein)
Die Besoldungsordnung A gilt für den überwiegenden Teil der Verbeamteten: vom einfachen über den mittleren und gehobenen bis hin zum höheren Dienst. Sie regelt zum Beispiel die Besoldung von Verwaltungsbeamten oder verbeamteten Lehrer:innen. Die Besoldungsgruppe A9 markiert dabei den Einstieg in den gehobenen Dienst, die Besoldungsgruppe A13 ist der Einstieg in den höheren Dienst.
So lesen Sie die Besoldungstabellen
Die Zeilen zeigen die Besoldungsgruppen, etwa A9, A13 oder A16. Die Spalten zeigen die Erfahrungsstufen. Je höher die Erfahrungsstufe, desto höher das Grundgehalt. Die konkrete Einstufung hängt vom Amt, der Laufbahn, anerkannten Erfahrungszeiten und dem Dienstherrn ab. Die Tabellenwerte zeigen das monatliche Brutto-Grundgehalt ohne Familienzuschlag, Zulagen, Sonderzahlungen und individuelle Abzüge. Das Nettogehalt lässt sich aus den Tabellen nicht ablesen.
A-Besoldungstabelle Bund: Grundgehälter (2026)*
| BG | Stufe 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
A 3 |
3.107,26 |
3.191,16 |
3.277,32 |
3.365,81 |
3.456,69 |
3.550,02 |
3.645,87 |
|
A 4 |
3.175,62 |
3.261,36 |
3.349,42 |
3.439,85 |
3.532,73 |
3.628,11 |
3.726,07 |
|
A 5 |
3.245,48 |
3.333,11 |
3.423,10 |
3.515,52 |
3.610,44 |
3.707,92 |
3.808,03 |
|
A 6 |
3.407,75 |
3.499,76 |
3.594,25 |
3.691,29 |
3.790,95 |
3.893,31 |
3.998,43 |
|
A 7 |
3.578,14 |
3.674,75 |
3.773,97 |
3.875,87 |
3.980,52 |
4.087,99 |
4.198,37 |
|
A 8 |
3.757,05 |
3.858,49 |
3.962,67 |
4.069,66 |
4.179,54 |
4.292,39 |
4.408,28 |
|
A 9 |
4.132,76 |
4.244,34 |
4.358,94 |
4.476,63 |
4.597,50 |
4.721,63 |
4.849,11 |
|
A 10 |
4.546,04 |
4.668,78 |
4.794,84 |
4.924,30 |
5.057,26 |
5.193,81 |
5.334,04 |
|
A 11 |
5.000,64 |
5.135,66 |
5.274,32 |
5.416,73 |
5.562,98 |
5.713,18 |
5.867,44 |
|
A 12 |
5.500,70 |
5.649,22 |
5.801,75 |
5.958,40 |
6.119,28 |
6.284,50 |
6.454,18 |
|
A 13 |
6.105,78 |
6.270,64 |
6.439,95 |
6.613,83 |
6.792,40 |
6.975,79 |
7.164,14 |
|
A 14 |
6.777,42 |
6.960,41 |
7.148,34 |
7.341,35 |
7.539,57 |
7.743,14 |
7.952,20 |
|
A 15 |
7.522,94 |
7.726,06 |
7.934,66 |
8.148,90 |
8.368,92 |
8.594,88 |
8.826,94 |
|
A 16 |
8.350,46 |
8.575,92 |
8.807,47 |
9.045,27 |
9.289,49 |
9.540,31 |
9.797,90 |
*) Prognose auf Basis des Gesetzesentwurfs; gültig ab 1.5.2026; alle Angaben ohne Gewähr
Quelle: oeffentlicher-dienst-news.deBeamtenbesoldung in den Bundesländern
Die Bezüge auf Landesebene liegen grundsätzlich in einem ähnlichen Rahmen wie auf Bundesebene; jedoch gibt es große Unterschiede von bis zu 500 Euro brutto pro Monat. Am wenigsten verdienen dabei Beamtinnen und Beamte in den östlichen Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Berlin, am meisten im Südwesten (Bayern, Baden-Württemberg). In den meisten Bundesländern werden die Grundgehälter rückwirkend zum 1. April 2026 um 2,8 Prozent angehoben; in manchen Ländern wurden die entsprechenden Gesetze bereits verabschiedet, in anderen laufen die Verfahren noch.
Die Besoldungstabellen A, B, W, R, C und AW der einzelnen Bundesländer finden Sie auf folgenden Seiten:
Baden-Württemberg (BW) • Bayern (BY) • Berlin (BE) • Brandenburg (BB) • Bremen (HB) • Hamburg (HH) • Hessen (HE) • Mecklenburg-Vorpommern (MV) • Niedersachsen (NI) • Nordrhein-Westfalen (NRW) • Rheinland-Pfalz (RLP) • Saarland (SL) • Sachsen (SN) • Sachsen-Anhalt (ST) • Schleswig-Holstein (SH) • Thüringen (TH)
Besoldungsordnung B: Besondere Ämter im höheren Dienst
Die Besoldungsordnung B regelt die Grundgehälter für besondere Ämter des höheren Dienstes, also für Spitzenbeamte und -beamtinnen. Hierunter fallen beispielsweise Leiter:innen von großen Behörden (wie etwa Oberbürgermeister:innen), Abteilungsleiter:innen in Ministerien, Botschafter:innen oder zum Teil auch Direktor:innen großer Schulen. Auch Dezernentinnen und Dezernenten in einer öffentlichen Verwaltung können je nach konkreter Funktion und Aufgabenbereich nach B-Besoldungsordnung vergütet werden.
Anders als in den anderen Besoldungsgruppen gibt es hier keine Stufen, sondern Festgehälter.
B-Besoldungstabelle beim Bund (2026*)
| BG | Stufe 2 |
|---|---|
|
B 1 |
8.826,94 |
|
B 2 |
10.230,42 |
|
B 3 |
10.572,91 |
|
B 4 |
10.746,71 |
|
B 5 |
11.410,74 |
|
B 6 |
12.041,80 |
|
B 7 |
12.650,33 |
|
B 8 |
13.287,33 |
|
B 9 |
14.077,27 |
|
B 10 |
16.530,96 |
|
B 11 |
17.030,76 |
*) Prognose auf Basis des Gesetzesentwurfs; gültig ab 1.5.2026; alle Angaben ohne Gewähr
Quelle: oeffentlicher-dienst-news.deBesoldungsordnung R: Richter und Staatsanwälte
Die meisten Richter:innen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind bei den Ländern angestellt. Dem Bund dienen beispielsweise Richter:innen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts, des Bundespatentgerichts oder des Bundesfinanzhofs.
Die Grundgehälter für Richter und Staatsanwältinnen richten sich laut Bundesbesoldungsgesetz nach den Besoldungsgruppen R2 bis R10; für die Bundesbesoldung sieht der aktuelle Entwurf Besoldungsgruppen ab R2 vor, R1 wird in der Bundesbesoldung gestrichen. Auf Landesebene können abweichende Regelungen gelten. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe (bis maximal Stufe 8) erfolgt in der Besoldungsgruppe R2 nach jeweils zwei Jahren, in den übrigen Besoldungsgruppen gelten Festgehälter.
R-Besoldung: Grundgehälter für Richter und Staatsanwälte (2026*)
| BG | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
R 2 |
7.580,00 |
7.921,10 |
8.277,55 |
8.650,04 |
9.039,29 |
9.446,06 |
9.871,13 |
– |
|
R 3 |
10.572,91 |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
|
R 5 |
11.410,74 |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
|
R 6 |
12.041,80 |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
|
R 7 |
12.650,33 |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
|
R 8 |
13.287,33 |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
|
R 9 |
14.077,27 |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
|
R 10 |
17.030,76 |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
*) Prognose auf Basis des Gesetzesentwurfs; gültig ab 1.5.2026; alle Angaben ohne Gewähr
Quelle: oeffentlicher-dienst-news.deSchon gewusst?
Registrierte Nutzer:innen können kostenlos die Aufzeichnungen und Präsentationsfolien unserer Online-Seminare aus unserem Downloadbereich herunterladen. Zum Beispiel zum Thema „Karrierewege für Akademike:innen im öffentlichen Dienst“.
Besoldungsordnung W: Professoren und Professorinnen
Bis 2002 galt für Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die fünfzehnstufige Besoldungsordnung C; bis 2005 wurde sie schrittweise durch die Besoldungsordnung W mit drei Grundgehaltssätzen ersetzt. Ausführliche Informationen zur W-Besoldung von Professor:innen finden Sie in diesem academics-Ratgeber.
Grundgehalt Professor:innen (W-Besoldung), Bund
| BG | 1 | 2 | 3 |
|---|---|---|---|
|
W 1 (Juniorprofessur) |
6.777,42 |
– |
– |
|
W 2 |
7.658,48 |
8.072,04 |
8.507,93 |
|
W 3 |
8.654,08 |
9.121,40 |
9.613,96 |
*) Prognose auf Basis des Gesetzesentwurfs; gültig ab 1.5.2026; alle Angaben ohne Gewähr
Quelle: oeffentlicher-dienst-news.deAnwärtergrundbezüge Bund 2026
Auch die Anwärtergrundbezüge, also die Grundgehälter für Beamt:innen auf Widerruf, sollen rückwirkend zum 1.5.2026 angehoben werden. eD steht dabei für einfachen Dienst, mD für mittleren Dienst, gD für gehobenen Dienst und hD für den höheren Dienst.
Anwärtergrundbezüge Bund 2026*
| Einstiegsamt | Grundgehalt |
|---|---|
|
AW eD |
1.672,00 |
|
AW mD |
1.742,00 |
|
AW gD |
2.029,00 |
|
AW hD |
2.960,00 |
*) Prognose auf Basis des Gesetzesentwurfs; gültig ab 1.5.2026; alle Angaben ohne Gewähr
Quelle: oeffentlicher-dienst-news.deBesoldung: So setzt sich das Gehalt für Verbeamtete zusammen
Laut dem Bundesbesoldungsgesetz (§ 3 BBesG) haben Beamte und Beamtinnen Anspruch auf monatliche Besoldung, die jeweils im Voraus am Monatsersten ausbezahlt wird.
Der Dienstherr (also Bund, Land oder Kommune) ist gemäß den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet, die Beamt:innen und ihre Angehörigen in amtsangemessener Höhe und auf Lebenszeit zu alimentieren. Verbeamtete im öffentlichen Dienst sollen ihre gesamte Arbeitskraft dem Staat zur Verfügung stellen können, ohne finanzielle Schwierigkeiten fürchten zu müssen. Die Höhe der Besoldung hängt deshalb nicht nur vom jeweiligen Amt und Dienstherr (Kommune, Land, Bund), sondern beispielsweise auch vom Familienstand ab.
Die Bezüge von verbeamteten Staatsdienern setzen sich aus dem Grundgehalt und möglichen Zulagen, Sonderzahlungen und Prämien zusammen. Mehr zu den Zuschlägen lesen Sie weiter unten im Text unter „Beamtenbesoldung: Grundgehalt und Zuschläge“.
Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge. Hierzu gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtererhöhungsbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Auch der Familienzuschlag sowie vermögenswirksame Leistungen werden gewährt.
Erfahrungsstufen
Nach dem Bundesbesoldungsgesetz (§ 27 BBesG) erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe bei entsprechender Leistung
- in Stufe 1 nach einer Erfahrungszeit von zwei Jahren,
- in den Stufen 2 bis 4 nach jeweils drei Jahren und
- in den Stufen 5 bis 7 nach vier Jahren.
Grundgehalt bei Beamten: Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen
Das Brutto-Grundgehalt, das die Basis für die Besoldung bildet, bemisst sich nach der Besoldungsordnung (A, B, R oder W), in die der Beamte eingeordnet ist. Außer in der Besoldungsordnung B sowie in der Besoldungsordnung R ab Stufe R3, wo jeweils Festgehälter gelten, steigt das Grundgehalt entsprechend der „Erfahrungszeit“ von Verbeamteten stufenweise an.
Die Besoldungstabellen werden jährlich entsprechend der wirtschaftlichen Situation des Bundes, Länder und Kommunen angepasst und gesetzlich festgelegt.
Grundgehalt und Zuschläge
Wie oben bereits erwähnt, setzt sich die Besoldung aus dem Grundgehalt und diversen weiteren Bezügen zusammen: Aufgeschlagen werden der Familienzuschlag, Zulagen und Prämien, Vergütungen für Mehrarbeit, Leistungsbezüge (nur für Hochschullehrer:innen) sowie gegebenenfalls die Auslandsbesoldung, die Anwärterbezüge und vermögenswirksame Leistungen.
Der Familienzuschlag
Für Bundesbeamtinnen und -beamte soll der Familienzuschlag ab dem 1. Mai 2026 im Rahmen der geplanten Besoldungsreform neu geregelt werden. Der bisherige Familienzuschlag der Stufe 1 soll entfallen und in die Grundgehaltstabellen eingearbeitet werden; der Familienzuschlag soll dann im Wesentlichen nur noch den kinderbezogenen Anteil umfassen.
Die kinderbezogenen monatlichen Beträge betragen laut Entwurf:
- 1. Kind: 317,66 Euro
- 2. Kind: zusätzlicher Betrag von 146,38 Euro
- ab dem 3. Kind: zusätzlicher Betrag von 456,06 Euro je Kind
- Besoldungsgruppen A 3 bis A 5: zusätzlich 5,37 Euro je Kind
Ist der:die Ehe- oder eingetragene Lebenspartner:in des oder der Beamt:in ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig und hat Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, wird jedem jeweils die Hälfte ausgezahlt. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich der Familienzuschlag entsprechend dem Anteil der Arbeitszeit.
Weitere Zulagen und Vergütungen für Beamte und Beamtinnen
Als weitere Zulagen, Vergütungen und Prämien sind unter bestimmten Umständen beispielsweise möglich:
- Amts- und Stellenzulagen gemäß § 42 BBesG
- Leistungs- und Prämienzulagen gemäß § 42a BBesG
- Prämien für besondere Einsatzbereitschaft gemäß § 42b BBesG
- Personalgewinnungs- und -bindungsprämien gemäß § 43 BBesG
- Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gemäß § 45 BBesG
- Erschwerniszulage gemäß § 47 BBesG
- Mehrarbeitsvergütung (bezahlte Überstunden) gemäß § 48 BBesG
Beamtengehalt brutto und netto: Abzüge und Krankenversicherung
Anders als Angestellte zahlen Beamt:innen keine Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Abgezogen werden vor allem Lohnsteuer sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherun).
Noch wechseln Verbeamtete meist in die private Krankenversicherung, da der Dienstherr hier Beihilfe zahlt, sich also zu einem gewissen Prozentsatz an Kranken-, Pflege- und Geburtskosten sowie an den Kosten für Medikamente oder Krankenhausaufenthalte beteiligt. Dadurch ist die private Krankenversicherung in der Regel für Beamt:innen die günstigere Alternative. In den meisten Bundesländern gibt es bisher nur diese Möglichkeit der individuellen Beihilfe, bei der die verbleibenden Kosten mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet werden müssen.
Einige Bundesländer sind mittlerweile allerdings dazu übergegangen, auch Beihilfe zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Beamt:innen können dort alternativ die sogenannte pauschale Beihilfe wählen, die feste Beihilfesätze auch für die gesetzliche Krankenversicherung vorsieht. Die Abrechnung mit der Krankenkasse entfällt in diesem Fall, da die Kasse den Restbetrag, den die Beihilfe nicht abdeckt, direkt übernimmt.
Gemäß § 46 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gelten folgende Beihilfesätze (Stand 2026):
Beihilfesätze 2026
| Beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähige Person | Beihilfesatz |
|---|---|
|
Beamt:in ohne Kinder oder mit einem Kind, für das der Familienzuschlag gezahlt wird |
50 % |
|
Beamt:in mit mindestens zwei Kindern, für die der Familienzuschlag gezahlt wird |
70 % |
|
Ehe- oder Lebenspartner:in |
70 % |
|
Kinder |
80 % |
|
Beamt:innen im Ruhestand (Versorgungsempfänger:in) |
70 % |
FAQ: Besoldung Beamte
Wie setzt sich das Gehalt von Beamtinnen und Beamten zusammen?
Das Gehalt (die Besoldung) setzt sich aus dem Grundgehalt, möglichen Zulagen (z.B. Familienzuschlag, Amtszulagen), Sonderzahlungen und Prämien zusammen. Die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, Erfahrungsstufe, Familienstand und weiteren Faktoren wie dem Dienstherrn (also Bund, Land, Kommune).
Welche Besoldungsordnungen gibt es und für wen gelten sie?
Es gibt die Besoldungsordnungen A (allgemeiner Dienst), B (besondere Ämter im höheren Dienst), R (Richter:innen und Staatsanwält:innen) und W (Professor:innen). Die Einordnung richtet sich nach der jeweiligen Funktion und Laufbahn.
Wie hoch ist das Grundgehalt in den wichtigsten Besoldungsgruppen (Bund) 2026?
Nach dem aktuellen Entwurf liegt das monatliche Grundgehalt beim Bund ab 1. Mai 2026 beispielsweise bei A9 zwischen 4.132,76 und 4.849,11 Euro, bei A13 zwischen 6.105,78 und 7.164,14 Euro, bei B1 bei 8.826,94 Euro und bei W2 zwischen 7.658,48 und 8.507,93 Euro. Die Angaben beruhen auf dem Gesetzesentwurf und sind bis zur endgültigen Verabschiedung ohne Gewähr.
Wie steigen Beamte in den Erfahrungsstufen auf?
Der Aufstieg in die nächsthöhere Erfahrungsstufe erfolgt regelmäßig nach festgelegten Zeiträumen und ist von der Leistung abhängig. Stufe 1 wird nach einer Erfahrungszeit von zwei Jahren erreicht, Stufe 2 bis 4 nach jeweils drei Jahren und Stufen 5 bis 7 nach vier Jahren.
Wie unterscheiden sich die Besoldungen zwischen Bund und Ländern?
Seit der Föderalismusreform regeln Bund und Länder die Besoldung ihrer Beamt:innen jeweils eigenständig. Deshalb können sich Grundgehälter, Familienzuschläge, Sonderzahlungen und Beihilferegelungen je nach Dienstherr unterscheiden. Wer seine konkrete Besoldung berechnen möchte, sollte deshalb immer die Tabelle des zuständigen Dienstherrn prüfen.
Welche Abzüge gibt es bei der Beamtenbesoldung?
Von der Besoldung werden keine Sozialversicherungsbeiträge (Renten- oder Arbeitslosenversicherung) abgezogen. Es fallen lediglich Lohnsteuer und Beiträge zur Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung an.
Wie funktioniert die Beihilfe zur Krankenversicherung für Beamte und Beamtinnen?
Der Dienstherr übernimmt einen Teil der Krankheitskosten (Beihilfe), zum Beispiel 50 Prozent für Beamte ohne Kinder, 70 Prozent bei zwei oder mehr Kindern. Der Rest wird meist über eine private Krankenversicherung abgedeckt.
Welche Rolle spielen Familienzuschläge bei der Beamtenbesoldung?
Beim Bund soll der Familienzuschlag ab 1. Mai 2026 im Wesentlichen kinderbezogen ausgestaltet sein – der bisherige „Verheiratetenzuschlag“ soll gemäß Gesetzentwurf entfallen. In den Ländern können weiterhin abweichende Regelungen gelten. Die kinderbezogenen monatlichen Beträge betragen laut Entwurf:
- 1. Kind: 317,66 Euro
- 2. Kind: zusätzlicher Betrag von 146,38 Euro
- ab dem 3. Kind: zusätzlicher Betrag von 456,06 Euro je Kind
- Besoldungsgruppen A 3 bis A 5: zusätzlich 5,37 Euro je Kind
Wie werden Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld für Beamt:innen geregelt?
Sonderzahlungen, zum Beispiel das sogenannte Weihnachtsgeld, sind nicht für alle Beamt:innen garantiert. Ihre Höhe und Auszahlung hängen von den jeweiligen Regelungen des Bundes oder der Länder ab. In einigen Bundesländern wurden Sonderzahlungen reduziert oder ganz abgeschafft, während sie in anderen noch Bestandteil der jährlichen Besoldung sind. Die genaue Regelung ist in den jeweiligen Besoldungsgesetzen festgelegt.
Welche Auswirkungen hat eine Beförderung auf das Gehalt von Beamt:innen?
Eine Beförderung führt in der Regel dazu, dass der Beamt:innen in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft wird. Dadurch erhöht sich das Grundgehalt und es können weitere Zulagen dazukommen. Außerdem beginnt mit der neuen Besoldungsgruppe häufig auch ein neuer Erfahrungsstufenlauf, sodass sich das Gehalt mit zunehmender Dienstzeit weiter steigert. Beförderungen sind somit ein wichtiger Faktor für die langfristige Gehaltsentwicklung von Beamten.
Was ist der Unterschied zwischen Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe?
Die Besoldungsgruppe beschreibt das Amt beziehungsweise die Wertigkeit der Stelle, zum Beispiel A9, A13, B3, R2 oder W2 – in der Regel entspricht beispielsweise A9 dem Einstieg in den gehobenen Dienst, für den in der Regel ein Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. A13 markiert häufig den Einstieg in den höheren Dienst, für den meist ein Masterabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation vorausgesetzt wird. Die Erfahrungsstufe bildet die berufliche Erfahrungszeit innerhalb einer Besoldungsgruppe ab. Mit steigender Erfahrungsstufe erhöht sich in vielen Besoldungsordnungen das Grundgehalt. In einigen Besoldungsordnungen, etwa B, gelten dagegen Festgehälter ohne Erfahrungsstufen.
Wie funktioniert die Krankenversicherung für Beamt:innen?
Beamt:innen erhalten in der Regel die sogenannte Beihilfe von ihrem Dienstherrn. Diese übernimmt einen Teil der Krankheits-, Pflege- und Geburtskosten. Den verbleibenden Anteil sichern viele Beamt:innen über eine private Krankenversicherung ab. In einigen Bundesländern gibt es alternativ die pauschale Beihilfe für gesetzlich krankenversicherte Beamt:innen. Mehr erfahren: Krankenversicherung für Akademiker:innen
Sind die Besoldungswerte für 2026 schon endgültig?
Die im Artikel genannten Bundeswerte für 2026 beruhen auf dem vorliegenden Gesetzesentwurf zur Übertragung des Tarifergebnisses auf Beamt:innen, Richter:innen, Soldat:innen und Versorgungsempfänger:innen des Bundes. Bis zur endgültigen Verkündung des Gesetzes können sich Details ändern. Deshalb sollten die Angaben als Prognose beziehungsweise vorläufige Werte verstanden werden.