Nach dem Bundesbesoldungsgesetz (§ 27 BBesG) erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe bei entsprechender Leistung in Stufe 1 nach einer Erfahrungszeit von zwei Jahren, in den Stufen 2 bis 4 nach jeweils drei Jahren und in den Stufen 5 bis 7 nach vier Jahren.
Besoldungsordnung B: Besondere Ämter im höheren Dienst
Die Besoldungsordnung B regelt die Grundgehälter für besondere Ämter des höheren Dienstes. Hierunter fallen beispielsweise Leiter:innen von großen Behörden (wie etwa Oberbürgermeister:innen), Abteilungsleiter:innen in Ministerien, Botschafter:innen oder zum Teil auch Direktor:innen großer Schulen. Auch Dezernentinnen und Dezernenten in einer öffentlichen Verwaltung können je nach konkreter Funktion und Aufgabenbereich nach B-Besoldungsordnung vergütet werden.
Anders als in den anderen Besoldungsgruppen gibt es hier keine Stufen, sondern Festgehälter.
Besoldungsordnung R: Richter und Staatsanwälte
Die meisten Richter:innen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind bei den Ländern angestellt. Dem Bund dienen beispielsweise Richter:innen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts, des Bundespatentgerichts oder des Bundesfinanzhofs.
Die Grundgehälter für Richter und Staatsanwältinnen richten sich laut Bundesbesoldungsgesetz nach den Besoldungsgruppen R1 bis R10. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe (bis maximal Stufe 8) erfolgt in der Besoldungsgruppe R2 nach jeweils zwei Jahren, in den übrigen Besoldungsgruppen gelten Festgehälter.
Beamtenbesoldung: Grundgehalt und Zuschläge
Wie oben bereits erwähnt, setzt sich die Besoldung aus dem Grundgehalt und diversen weiteren Bezügen zusammen: Aufgeschlagen werden der Familienzuschlag, Zulagen und Prämien, Vergütungen für Mehrarbeit, Leistungsbezüge (nur für Hochschullehrer:innen) sowie gegebenenfalls die Auslandsbesoldung, die Anwärterbezüge und vermögenswirksame Leistungen.
Der Familienzuschlag
Der Familienzuschlag richtet sich nach dem Familienstand sowie der Anzahl der Kinder. Seine Höhe ist im Bundesbesoldungsgesetz bzw. den Landesbesoldungsgesetzen festgeschrieben.
Bei Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen erhält gemäß § 40 Abs. 1 BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1 (153,88 Euro monatlich für Vollzeitbeschäftigte), wer
- verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt,
- geschieden mit Unterhaltspflichten ist
- oder verwitwet ist (gleichzusetzen mit Personen, deren Partner:in aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verstorben ist).
Ist der:die Ehe- oder eingetragene Lebenspartner:in des oder der verbeamteten Angestellten ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig und hat Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, wird jedem jeweils die Hälfte ausgezahlt. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich der Familienzuschlag entsprechend dem Anteil der Arbeitszeit.
Den Familienzuschlag der Stufe 2 erhalten Beamte und Beamtinnen mit Kindern, wobei sich der Zuschlag grundsätzlich aus dem Familienzuschlag der Stufe 1 und dem Kinderanteil für ein Kind zusammensetzt (285,40 Euro monatlich für vollzeitbeschäftigte Bundesbeamte). Bei weiteren Kindern erhöht sich der Familienzuschlag: für das zweite Kind um 131,52 Euro und für jedes weitere Kind um 409,76 Euro.
Sonderregelungen gibt es für die Besoldungsgruppen A3 bis A5. Hier erhöht sich der Familienzuschlag Stufe 2 für das erste Kind um 5,37 Euro. A 3-Beamte und -Beamtinnen erhalten zusätzlich für jedes weitere Kind 26,84 Euro, A4-Beamte 21,47 Euro und A5-Beamte 16,10 Euro.
Weitere Zulagen und Vergütungen für Beamte und Beamtinnen
Als weitere Zulagen, Vergütungen und Prämien sind unter bestimmten Umständen beispielsweise möglich:
- Amts- und Stellenzulagen gemäß § 42 BBesG
- Leistungs- und Prämienzulagen gemäß § 42a BBesG
- Prämien für besondere Einsatzbereitschaft gemäß § 42b BBesG
- Personalgewinnungs- und -bindungsprämien gemäß § 43 BBesG
- Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gemäß § 45 BBesG
- Erschwerniszulage gemäß § 47 BBesG
- Mehrarbeitsvergütung (bezahlte Überstunden) gemäß § 48 BBesG
Beamtengehalt brutto und netto: Abzüge und Krankenversicherung
Anders als bei Angestellten im öffentlichen Dienst werden Beamt:innen von ihrer Besoldung keine Sozialversicherungsbeiträge – Renten-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung – abgezogen, sondern nur Steuern und die Beiträge zur Krankenversicherung.
Noch wechseln Verbeamtete meist in die private Krankenversicherung, da der Dienstherr hier Beihilfe zahlt, sich also zu einem gewissen Prozentsatz an Kranken-, Pflege- und Geburtskosten sowie an den Kosten für Medikamente oder Krankenhausaufenthalte beteiligt. Dadurch ist die private Krankenversicherung in der Regel für Beamt:innen die günstigere Alternative. In den meisten Bundesländern gibt es bisher nur diese Möglichkeit der individuellen Beihilfe, bei der die verbleibenden Kosten mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet werden müssen.
Einige Bundesländer sind mittlerweile allerdings dazu übergegangen, auch Beihilfe zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Beamt:innen können dort alternativ die sogenannte pauschale Beihilfe wählen, die feste Beihilfesätze auch für die gesetzliche Krankenversicherung vorsieht. Die Abrechnung mit der Krankenkasse entfällt in diesem Fall, da die Kasse den Restbetrag, den die Beihilfe nicht abdeckt, direkt übernimmt.
Gemäß § 46 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gelten folgende Beihilfesätze (Stand 2022):