Voraussetzungen für eine Stelle als Akademischer Rat oder Akademische Rätin
Neben Erfahrung in der fachbezogenen Forschung und Lehre ist in der Regel auch eine Promotion oder eine vergleichbare Qualifizierung Voraussetzung, um als Akademischer Rat beziehungsweise Akademische Rätin tätig zu sein. Ausnahmen hiervon gibt es beispielsweise in Bayern für ingenieurwissenschaftliche Fächer, für die katholische und evangelische Theologie sowie aus dringenden dienstlichen Gründen.
Akademischer Rat auf Zeit und Akademischer Oberrat
Durch das Wissenschaftszeitvertragsgesetz erhalten Hochschulen und Forschungseinrichtungen bestimmte Freiräume hinsichtlich der Befristungsmöglichkeiten. Von diesen machen die Institutionen vor allem in der Phase der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses Gebrauch. Wenn die Verbeamtung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters befristet erfolgt, wird er zum „Akademischen Rat auf Zeit“ ernannt. Das geschieht in der Regel für die Vorbereitung auf die Habilitation. Es gibt aber auch weiterhin großen Bedarf an unbefristeten Stellen, beispielsweise an einem ingenieurwissenschaftlichen Lehrstuhl als Leiter eines Labors oder für andere Aufgaben an einer Hochschule, für die kein Professor benötigt wird. Hochschulen bieten jedoch immer weniger dieser unbefristeten Funktionsstellen an, um sich ihre Flexibilität zu bewahren. Deshalb gibt es bei Akademischen Räten derzeit etwa zehnmal mehr befristete Stellen als Dauerstellen in Deutschland.
Gemäß der Hochschulpersonalgesetze ist eine Berufung auf Zeit in vielen Bundesländern möglich und auch üblich. Es gibt allerdings Ausnahmen, wie beispielsweise in Sachsen Anhalt. Dort gibt es die Personalkategorie „Akademischer Rat“ so nicht. Der Grund: Hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden an Sachsen-Anhalts Hochschulen nicht verbeamtet, sondern als Tarifbeschäftigte in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen entweder befristet oder unbefristet (betrifft ca. 30 bis 35 Prozent) angestellt.
In der Regel erfolgt eine Befristung auf drei Jahre, mit der Option der Verlängerung um weitere drei Jahre. Eine Verlängerung des Dienstverhältnisses darüber hinaus oder eine erneute Ernennung zum Akademischen Rat auf Zeit ist nicht möglich. Beispielsweise in Bayern ist jedoch nach Ablauf der sechsjährigen Dienstzeit eine Ernennung zum Akademischen Oberrat oder zur Akademischen Oberrätin möglich. Das Dienstverhältnis auf Zeit ist hier auf bis zu vier Jahre begrenzt.
Akademischer Rat und wissenschaftlicher Mitarbeiter: Was ist der Unterschied?
In der Regel strebt ein nicht verbeamteter wissenschaftlicher Mitarbeiter eine Qualifikation als Doktor an, während sich ein Akademischer Rat auf Zeit auf eine hochrangigere Prüfung wie die Habilitation vorbereitet. Davon abgesehen sind beide Tätigkeiten mit vergleichbaren Aufgaben verbunden. Allerdings werden Akademische Räte in vielen Fällen stärker in die Verwaltungsaufgaben des Fachbereichs involviert als nicht verbeamtete wissenschaftliche Mitarbeiter.
In der Praxis kann das wie folgt aussehen: Berufsanfänger erhalten zunächst befristete Arbeitsverträge als wissenschaftliche Mitarbeiter. Wenn die wissenschaftlichen Qualifizierungen tatsächlich feststehen, werden sie in ein Beamtenverhältnis auf Zeit übernommen.