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Künstlerischer Mitarbeiter
Berufsbild Künstlerischer Mitarbeiter und Mitarbeiterin

Ein künstlerische Mitarbeiterin bei der Arbeit

Grundsätzlich ist das WissZeitVG anwendbar auf Arbeitsverhältnisse des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an staatlichen Hochschulen © Aaron Amat / iStock

Künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind in der Regel an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung tätig. Was zu ihren Aufgabenfeldern gehört und wie die Regelungen zur Befristung aussehen, erfahren Sie hier.

Aktualisiert: 01.11.2021

Von:
Florian Heil
Promotion Postdoc-Phase Akademische Laufbahn Kunst, Kultur, Architektur

Artikelinhalt

Definition Wissenschaftlicher Mitarbeiter Definition Künstlerischer Mitarbeiter Aufgaben Wissenschaftlicher und Künstlerischer Mitarbeiter Befristung und Entfristung von Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern

Definition Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind Nachwuchswissenschaftler und -wissenschaftlerinnen, die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre erbringen, in der Medizin auch im Bereich der Krankenversorgung. Darüber hinaus soll ihnen ausreichend Gelegenheit zur eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit eingeräumt werden. In der Regel arbeiten sie entweder auf die Promotion hin oder sind als Postdoc tätig, in manchen Fällen als Habilitand oder Habilitandin. Meist sind Wissenschaftliche Mitarbeiter einem Professor oder einer Professorin beziehungsweise einer wissenschaftlichen Einrichtung zugewiesen.

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Definition Künstlerischer Mitarbeiter

Künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind mit wissenschaftlich Mitarbeitenden in vielen Aspekten gleichzusetzen, nur dass ihr Arbeitsbereich andere Schwerpunkte umfasst – in erster Linie die fachliche Zuarbeit in Kunstausübung und Lehre. So steht beispielsweise im Kunsthochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, dass es sich um Beschäftigte an Kunsthochschulen handelt, denen „künstlerische Dienstleistungen in Kunst, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Forschung und Lehre obliegen“. Zudem arbeiten auch an Musikhochschulen Künstlerische Mitarbeiterinnen. 

Aufgaben Wissenschaftlicher und Künstlerischer Mitarbeiter

Die individuellen Aufgaben der einzelnen Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiter werden beim Aufsetzen des Arbeitsvertrags und insbesondere in der Tätigkeitsbeschreibung bestimmt. 

Wissenschaftliche Mitarbeiter

Zu den Hauptaufgaben der Wissenschaftlichen Mitarbeiter gehören in der Regel Forschung und Lehre. Bei der Forschung steht generell die Vorbereitung und die Mitarbeit bei Forschungsvorhaben in der Hochschule oder in Forschungseinrichtungen sowie auch die weisungsgebundene selbstständige Durchführung von Forschungsaufgaben im Mittelpunkt. Dazu gehören die Sichtung, Sammlung, Dokumentation und Auswertung wissenschaftlicher Veröffentlichungen und Forschungsergebnisse. Im technischen Bereich obliegt den Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen zudem der Aufbau und die wissenschaftliche Betreuung von Versuchsanordnungen.

In der Lehre sind Wissenschaftliche Mitarbeiter gefordert, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten näher zu bringen und sie zu befähigen, selbstständig wissenschaftliche Methoden anzuwenden. Das beinhaltet eine geeignete Literaturauswahl und -auswertung sowie die Auswahl anderen Unterrichts- oder Demonstrationsmaterials zur Vorbereitung von Vorlesungen oder anderen Lehrveranstaltungen. Auch die Beratung von Studierenden bei Referaten und Hausarbeiten und in technischen oder medizinischen Fächern die Anleitung zum Arbeiten mit Großgeräten einschließlich der Beaufsichtigung umfasst das Aufgabengebiet. Ferner zählen die Erarbeitung von Vorschlägen für Prüfungsthemen sowie die Korrekturen von Hausarbeiten oder Klausuren zu den möglichen Aufgaben Wissenschaftlicher Mitarbeiter. 

Darüber hinaus können auf den Wissenschaftsnachwuchs auch Aufgaben in der allgemeinen Studienberatung, die Betreuung wissenschaftlicher Sammlungen und Geräte oder administrative Tätigkeiten in der akademischen Selbstverwaltung zukommen.

Künstlerische Mitarbeiter

Das Aufgabengebiet Künstlerischer Mitarbeiterinnen an Kunst- oder Musikhochschulen umfasst zu einem wesentlichen Teil die Lehre, um den Studierenden das Rüstzeug für die künstlerische Praxis zu vermitteln. An der Hochschule für Bildende Künste Dresden (HfBK Dresden) nimmt die Lehre in der Regel mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ein. Der Forschungsteil der Wissenschaftlichen Mitarbeitenden wird bei den Künstlerischen Mitarbeitern durch die künstlerische Praxis oder auch künstlerische Entwicklungsvorhaben ersetzt. Dabei handelt es sich oft um Projektarbeit im Rahmen der Dienstaufgaben, in Dresden beispielsweise um Bühnenprojekte in Zusammenarbeit mit Theatern. Auch eigene Kunstprojekte fallen in diesen Bereich, die dann hochschulintern oder auch extern ausgestellt werden, um die Kunsthochschule nach außen hin zu repräsentieren.

Darüber hinaus fallen auch bei Künstlerischen Mitarbeiterinnen Aufgaben in der akademischen Selbstverwaltung sowie der Prüfungsabnahme an.

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Befristung und Entfristung von Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern

Wie aus dem Bundesbericht Wissenschaftlicher Nachwuchs 2021 des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hervorgeht, waren zum Erhebungszeitpunkt 92 Prozent des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen befristet beschäftigt. Diese Befristung ist obligatorisch, sie liegt dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) zugrunde; nur in Ausnahmefällen ist eine unbefristete Anstellung möglich. Das WissZeitVG gilt seit 2007 und soll durch die so entstehende Fluktuation an Mitarbeitern die Innovationskraft fördern. Das Gesetz regelt die Befristung von Arbeitsverträgen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal mit akademischer Ausbildung an staatlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie an staatlich anerkannten privaten Einrichtungen. 

Aufgrund dieses Gesetzes darf dieses Personal nicht länger als zwölf Jahre an deutschen Einrichtungen wissenschaftlich tätig sein, wobei die Zeit bis zur Promotion maximal sechs Jahre betragen darf. Für Zeiten der Kinderbetreuung (maximal zwei Jahre pro Kind) oder für das Absolvieren eines eingeschobenen Stipendiums kann die Höchstbefristungsphase entsprechend verlängert werden. Für Mediziner und Medizinerinnen gelten andere Regeln, dort beträgt die Standardbefristung maximal 15 Jahre. 

In der Regel sind wissenschaftliche Stellen jedoch deutlich kürzer befristet, die sich dann durch Kettenbefristungen, also einer Folge mehrerer befristeter Arbeitsverträge, auf die Höchstbefristungsdauer summieren können. Aufgrund der Coronapandemie wurde die Höchstbefristungsgrenze zudem für diejenigen um ein Jahr verlängert, die zwischen Anfang März 2020 und Ende März 2021 als Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen beschäftigt waren.

Sonderfälle: Entfristung Künstlerischer Mitarbeiter

Bei Künstlerischen Mitarbeiterinnen ist zu beachten, dass in vielen Fachrichtungen der praktischen Kunstausübung keine Promotionsmöglichkeit besteht, daher ist die Befristung in diesen Fällen auf sechs Jahre begrenzt. Allerdings schreiben Kunsthochschulen durchaus auch unbefristete, nicht qualifizierende Stellen für Künstlerische Mitarbeiter aus, ohne die die Qualität der Lehre andernfalls nicht aufrechterhalten werden könnte. An der HfBK Dresden sind von den rund 20 Künstlerischen Mitarbeitern mehr als die Hälfte unbefristet tätig.

Die Bundesregierung hat die Hochschulen und Forschungsinstitute aufgrund des oben erwähnten Berichts Anfang 2021 mit Nachdruck aufgefordert, die Befristungsquoten bei den bereits promovierten Wissenschaftlern zu senken und mehr unbefristete Stellen zu schaffen. Voraussichtlich im Frühjahr 2022 liegen Evaluationsergebnisse des 2016 reformierten WissZeitVG vor, das dann gegebenenfalls angepasst werden soll, um den Ausbau unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse zu forcieren. Auch der Deutsche Hochschulverband (DHV) fordert schon seit einigen Jahren eine Nachjustierung: Diene eine Stelle alleine zur Eigenqualifikation auf eine Professur, sollte sie befristet werden, ansonsten sei dies abzulehnen.

In Berlin trat im September 2021 bereits eine Sonderregelung des Landeshochschulgesetzes in Kraft, wonach Postdocs grundsätzlich eine Entfristung angeboten werden soll. Wie diese Regelung konkret umgesetzt wird, ist Stand Oktober 2021 jedoch noch nicht klar.

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