Arbeitszeugnis
Hat ein wissenschaftlicher Mitarbeiter Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Arbeitszeugnisse können für den weiteren beruflichen Werdegang von enormer Bedeutung sein. Haben auch wissenschaftliche MitarbeiterInnen einen Anspruch und was passiert, wenn der Arbeitgeber kein Arbeitszeugnis ausstellt?
Die Antwort des DHV-Expertenteams: Wer sich nach seiner Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität für weitere Stationen in einer wissenschaftlichen Laufbahn oder für einen Beruf im außeruniversitären Umfeld bewirbt, muss grundsätzlich Nachweise über seinen bisherigen Werdegang vorlegen.
Rechtsgrundlage für das Arbeitszeugnis
Das Arbeitszeugnis dient dem wissenschaftlichen Mitarbeiter auf der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Für zukünftige Arbeitgeber kann ein Arbeitszeugnis eine entscheidende Rolle bei der Personalauswahl spielen. Den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis normiert § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 630 Satz 4 BGB. Zudem ergibt sich dieser Anspruch für die meisten wissenschaftlichen Mitarbeiter aus § 35 Abs. 1 TVöD/TV-L.
Anspruch auf Zwischenzeugnis
Aus tarifvertraglichen Regelungen besitzt ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, zudem einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Dieser Anspruch kann bei Bewerbungen aus unbefristeten Arbeitsverhältnissen und dem Wunsch zur Neuorientierung von Bedeutung sein. Kommt der Arbeitgeber diesem Anspruch nicht nach, weil er das Zeugnis verweigert, es unrichtig oder verspätet ausstellt, macht er sich gegenüber dem wissenschaftlichen Mitarbeiter schadensersatzpflichtig. Das Arbeitszeugnis muss wahr und wohlwollend formuliert sein. Es ist unverzüglich zu erstellen. Arbeitet der wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis, hat er nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen einen Anspruch auf ein Dienstzeugnis, das die identische Funktion wie ein Arbeitszeugnis besitzt.
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Autoren
Karriereberatung des Deutschen Hochschulverbands
Erschienen in
academics - Juli 2014
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