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Titelführung Professor
Wer darf sich Professor nennen?

Der Titel "Professor" ist das Ziel vieler Wissenschaftler. Doch wer ist zur Titelführung berechtigt? Und was müssen verschiedene Professorentypen beachten?

Tuerklopfer Symbolbild Professoren Titel Titelfuehrung
Wie ist die Titelführung des Professors rechtlich geregelt? © misterQM / photocase.de
Artikelinhalt

Was ist ein Professor und wie lautet die korrekte Anrede?

Ein Professor ist per Definition Träger des höchsten akademischen Titels. Dieser Titel steht allerdings – im Gegensatz zum Doktortitel – nicht für einen akademischen Grad, sondern für eine Amts- beziehungsweise Berufsbezeichnung. Bei der korrekten Anrede geht dem Namen im Schriftlichen ein „Herr/Frau Prof. Dr.“ voraus. Im Mündlichen werden männliche Titelträger mit „Herr Professor“ angesprochen, während für die weiblichen grundsätzlich beide Varianten – „Frau Professor“ und „Frau Professorin“ – korrekt sind. 


Welche Regeln gelten für welche Professuren?

Wer von Professoren spricht, hat meist den regulären Hochschulprofessor vor Augen. An den Universitäten und auch abseits davon gibt es aber noch zahlreiche weitere Personen, die diesen Titel tragen – gelegentlich gibt dann ein Zusatz Aufschluss über ihre konkrete Position. Eine vollumfängliche Zusammenfassung aller Möglichkeiten und Regularien wird durch die unterschiedlichen Landeshochschulgesetze erschwert, die oft unterschiedliche Vorgaben machen. Hier aber ein Überblick über die wichtigsten Titel mit den gängigsten Regularien:

Juniorprofessor

Wer als Juniorprofessor tätig ist, ist in dieser Phase in der Regel Beamter auf Zeit. Solange Juniorprofessoren diesen Status haben, dürfen sie sich in einigen Bundesländern, etwa Schleswig-Holstein und Brandenburg, auch „Professor/in“ nennen. In anderen wie Baden-Württemberg tragen sie in dieser Zeit den Titel „Juniorprofessor/in“. Dieses Recht erlischt jedoch mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Hessen geht einen Sonderweg und hat stattdessen die Qualifikationsprofessur eingeführt – zum Führen des Titels macht der entsprechende Abschnitt im Landeshochschulgesetz jedoch keine Angaben.

Professor an einer Fachhochschule

Zwischen dem Professor an einer Fachhochschule und seinem Kollegen an der Universität gibt es bezüglich des Titels keinen Unterschied. Unter welchen Umständen ein FH-Professor seinen Titel auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt behalten darf, machen die jeweiligen Landeshochschulgesetze in der Regel von der vorangegangenen Dienstzeit abhängig.

Professor an einer Privathochschule

Auch Privathochschulen können die Erlaubnis haben, Professoren zu berufen, die ihren Titel dann wie ihre Kollegen von den staatlichen Universitäten tragen. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst gelten für sie jedoch oftmals deutlich strengere Maßstäbe, wenn sie ihren Titel behalten wollen. Sie sind hier von den Landeshochschulgesetzen abhängig – und zum Teil auch von der Zustimmung des Ministeriums.

Außerplanmäßiger Professor

Der vollständige Titel des außerplanmäßigen Professors ist „apl. Prof. (Dr.)“, allerdings gestatten es manche Landeshochschulgesetze auch explizit, den Zusatz wegzulassen. Somit ist anhand der Anrede nicht immer erkennbar, dass es sich um einen außerplanmäßigen Professor handelt. Um seinen Titel behalten zu dürfen, muss der außerplanmäßige Professor kontinuierlich die sogenannte Titellehre erbringen. Pausiert er damit zu lange, verliert er die Lehrberechtigung und damit auch das Recht, sich Professor nennen zu dürfen.

Honorarprofessor

Wer als Honorarprofessor bestellt wird, darf diesen Titel für die Dauer seiner Bestellung führen. Manche Bundesländer erlauben dabei auch explizit die Verkürzung zu „Professor/in“, andere sehen dies jedoch nicht vor. Da die Bundesländer zum Teil sehr unterschiedliche Kriterien an die Bestellung anlegen (oder diese gleich ganz den Hochschulen überlassen), sind auch die Kriterien für die Titelführung und deren Ende unterschiedlich. Beispielsweise erwarten manche Länder eine regelmäßige Ausübung der Lehrbefugnis, während diese andernorts keine Rolle spielt. Üblicherweise endet das Recht zur Titelführung mit der Aufhebung der Bestellung durch die Hochschule, unter Umständen kann ein Honorarprofessor seinen Titel aber auf Antrag darüber hinaus behalten.

Stiftungsprofessor

Ein Stiftungsprofessor unterscheidet sich nur durch die Finanzierung seiner Stelle (zumindest anteilig über Drittmittel) von seinen Kollegen. Er hat also dieselben Rechte und Pflichten – auch in Bezug auf den Titel. Ein solches Dienstverhältnis endet jedoch oftmals nach einer bestimmten Frist. Ob der Stiftungsprofessor seinen Titel in diesem Fall behalten darf, hängt davon ab, ob er die Vorgaben des zutreffenden Landeshochschulgesetzes dafür erfüllt.

S-Professor

S-Professoren sind an außeruniversitären Forschungseinrichtungen tätig und führen währenddessen den Professoren-Titel. Allerdings werden sie nicht immer auf Lebenszeit berufen, sodass sie ihren Titel unter Umständen mit dem Ende des Dienstverhältnisses verlieren.

Professor im Ruhestand

Grundsätzlich ist es möglich und vorgesehen, dass ein Professor seinen Titel auch nach der Pensionierung weiterhin führt. Die Bundesländer legen jedoch unterschiedliche Maßstäbe an die Dienstzeit an, die dem vorausgegangen sein muss. Manche von ihnen behandeln zudem Professoren an staatlichen und privaten Hochschulen unterschiedlich, ebenso wie die Frage, ob der Zusatz „außer Dienst“ notwendig ist. Hier finden Sie einen Überblick über die genauen Regelungen.

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Aberkennung des Titels

Die meisten Landeshochschulgesetze behalten es sich vor, Professoren den Titel unter bestimmten Umständen wieder abzuerkennen, wenn sie sich dessen „unwürdig“ erweisen. In der Regel sind die genauen Bedingungen dafür im Beamtenrecht des Landes ausformuliert. So kann Professoren die weitere Titelführung etwa untersagt werden, wenn sie sich einer schweren Straftat schuldig gemacht haben. In Schleswig-Holstein beispielsweise wurde einem Mediziner der Professorentitel wegen gewerbsmäßiger Untreue aberkannt.  

Autoren
Gaby Köchel
Erschienen in
academics - Oktober 2020

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