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Titelführung Professor
Wer darf sich Professor nennen?

Mehr geht nicht in der Wissenschaft - der Titel "Professor" ist das Ziel vieler Wissenschaftskarrieren in Deutschland. Doch wer ist wann zur Titelführung berechtigt? Und was ist dabei - auch im Hinblick auf einzelne Professorentypen - zu beachten?

Tuerklopfer Symbolbild Professoren Titel Titelfuehrung
Wie ist die Titelführung des Professors rechtlich geregelt? © misterQM / photocase.de
Artikelinhalt

Kann der Professorentitel nach Ausscheiden aus der Hochschule weitergeführt werden?

VON DER KARRIEREBERATUNG DES DEUTSCHEN HOCHSCHULVERBANDES

Die Antwort des DHV-Expertenteams:

Das Recht, die Bezeichnung "Professor" auch nach dem Ausscheiden aus einer staatlichen Hochschule zu führen, ist in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. Wichtigste Rechtsquellen sind das Hochschulgesetz sowie das jeweilige Landesbeamtenrecht. Häufig werden die einschlägigen Regelungen durch Runderlasse der Ministerien ergänzt. In Nordrhein-Westfalen etwa darf ein Universitätsprofessor nach Ausscheiden aus der Hochschule die Bezeichnung "Professor" weiter führen, sofern er grundsätzlich zehn Jahre als Professor seiner Hochschule zur Verfügung gestanden hat.

In Bayern dürfen Professoren nach ihrem Ausscheiden die akademische Würde "Professor" weiterhin führen, sofern sie eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben. Die liberalste Regelung findet sich in Berlin. Dort dürfen Professoren nach Ausscheiden aus der Hochschule die akademische Bezeichnung "Professor" führen, sofern nicht die Weiterführung aus Gründen, die bei einem Beamten die Rücknahme der Ernennung zum Beamten rechtfertigen würden, durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung untersagt wird. Wie lange das Dienstverhältnis als Professor bestanden haben muss, ist in Berlin nicht geregelt. Theoretisch kann der Titel "Professor" daher also auch nach nur kurzfristiger Beschäftigung weiterhin geführt werden. Eine der restriktivsten Regelungen weist Bremen auf: Hier darf die Bezeichnung "Professor" nur weitergeführt werden, wenn das Dienstverhältnis wegen Eintritts in den Ruhestand beendet wird.


Sehr unterschiedliche Regelungen gelten auch für die Professoren an privaten Hochschulen. Einige Bundesländer (z.B. Bayern) ordnen an, dass nur diejenigen Lehrkräfte die Berufsbezeichnung weiterführen dürfen, welche wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit ausscheiden. In anderen Bundesländern hängt das Recht zur Weiterführung des Professorentitels von der Genehmigung des Ministeriums ab (z.B. Hessen). In wiederum anderen Bundesländern darf der Professorentitel nur weitergeführt werden, wenn ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bestanden hat (z.B. Niedersachsen). Im Hochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommerns ist das Recht zur Weiterführung des Professorentitels nach Ausscheiden aus dem Dienst der privaten Hochschule gar nicht niedergelegt.

Aus Forschung & Lehre :: Oktober 2008

Qualifikationsprofessur und Entwicklungszusagen: Hessen schafft neue Personalkategorie

VON MARTIN HELLFEIER

In Hessen hat der Gesetzgeber zum Beginn diesen Jahres die Juniorprofessur abgeschafft. Welche neuen Professorentypen wurden eingeführt?

Mit der Novelle des Hessischen Hochschulgesetzes, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, hat der hessische Gesetzgeber die Juniorprofessur abgeschafft. Stattdessen wurden die Professur mit Entwicklungszusage sowie die Qualifikationsprofessur eingeführt. Was sind die Bedingungen dieser neuen Professurentypen sowie die Unterschiede zwischen beiden? Das Hessische Hochschulgesetz normiert in § 64 Abs. 1: "Soweit dies in der Ausschreibung vorgesehen ist, kann im Rahmen der Einstellung die dauerhafte Übertragung einer Professur einer höheren Besoldungsgruppe für den Fall zugesagt werden, dass sich die Professorin oder der Professor in einer höchstens sechsjährigen Beschäftigungsphase für die zugesagte Professur bewährt hat." 

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In die Personalkategorien in Hessen ist damit eine gestuft besetzte Professur eingeführt, bei der nach einer zunächst sechsjährigen Beschäftigungsphase die Übertragung einer höher besoldeten Lebenszeitprofessur erfolgt. Der hessische Gesetzgeber nennt diese Zusage der dauerhaften Übertragung einer Professur einer höheren Besoldungsgruppe "Entwicklungszusage". Die Professur mit Entwicklungszusage wird während der sechsjährigen temporären Beschäftigung prinzipiell in die Besoldungsgruppen W1 oder W2 eingestuft, wobei es prognostisch eher nicht als realistisch zu betrachten ist, dass eine Professur mit Entwicklungszusage mit der Besoldungsgruppe W1 ausgeschrieben werden wird, da der auf diese Professur Berufene sich nicht (mehr) in der Qualifikationsphase befindet. In der Praxis wird daher auch aus Gründen der Amtsangemessenheit der Besoldung wohl eine W2-Stelle besetzt werden müssen, die sodann nach der Bewährungsphase in eine dauerhafte W3-Stelle münden wird. Die Bewährung ist nach Maßgabe des Hessischen Hochschulgesetzes in einem Evaluationsverfahren unter Beteiligung externer Wissenschaftler festzustellen, wobei das Nähere die Hochschulen durch Satzung regeln.

Der hessische Gesetzgeber geht aber noch einen Schritt weiter und ermöglicht die Besetzung einer Professur auch für Bewerber, die die für eine Berufung auf eine Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen (nach der Promotion) noch gar nicht vorweisen können. Das hessische Hochschulgesetz formuliert insoweit, dass das Ziel einer "Entwicklungszusage" im Falle der erstmaligen Verleihung einer Professur auch in der Erbringung der für die Berufung erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen bestehen kann. Werden die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen dieser - im Gesetz explizit so bezeichneten - Qualifikationsprofessur erbracht, so greift nach dem Willen des hessischen Gesetzgebers die Zusage "der dauerhaften Übertragung einer Professur derselben oder einer höheren Besoldungsgruppe". Denkbar ist in diesem Zusammenhang also die erstmalige Befristung (für sechs Jahre) in den Besoldungsgruppen W1 oder W2 mit der Zusage, bei Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen auf eine Professur der Besoldungsgruppen W2 oder W3 auf Lebenszeit berufen zu werden. Da es sich hierbei um einen echten "Tenure Track" handelt, ist es aus Qualitätssicherungsgründen erforderlich, dass "der Bewerber nicht an der berufenden Hochschule promoviert hat und nach der Promotion wissenschaftliche Leistungen erbracht hat." Die Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit nach der Promotion darf zudem vier Jahre nicht übersteigen. Zu Gunsten der Qualifikationsprofessur ist die Personalkategorie der Juniorprofessur fortgefallen.

Einen entscheidenden Makel weist die Neuregelung in Hessen aus Sicht des wissenschaftlichen Nachwuchses jedoch auf: Ausnahmsweise können nämlich Qualifikationsprofessuren auch ohne Entwicklungszusage ausgeschrieben werden. Zwar ist die Entfristung der Professur nach sechsjähriger Bewährungszeit zur Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen ebenso möglich, sie wird jedoch nicht explizit im Voraus zugesagt. In diesem Falle also ist dem Qualifikationsprofessor die anschließende Lebenszeitprofessur auch bei Erbringung hervorragender Leistungen nicht sicher.

Aus Forschung & Lehre :: Juli 2016

Autoren
Diverse
Erschienen in
Forschung & Lehre - Juli 2016

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