Professurvertretung
Vertretungsprofessur: Eine Chance für Nachwuchswissenschaftler:innen

Eine Vertretungsprofessorin vor Studierenden

Eine Professurvertretung kann die Chance auf einen eigenen Lehrstuhl erhöhen © FG Trade Latin / iStock.com

Eine Vertretungsprofessur wird für eine befristete Zeit vergeben, bis diese Stelle endgültig besetzt wird. Worin liegen die Unterschiede zur regulären Professur?

Veröffentlicht: 01.03.2016

Von: Anke Wilde

Eine Professurvertretung wird oft dann eingestellt, wenn ein vakanter Lehrstuhl nicht von anderen Professor:innen oder anderem wissenschaftlichen Personal bzw. Lehrbeauftragten ausreichend übernommen werden kann. Die Vertretung kann dabei von aktiven oder auch bereits emeritierten Professor:innen übernommen werden – oder auch von berufungsfähigen Nachwuchswissenschaftler:innen. Besonders für diejenigen, die noch keine Professur innehaben, ist eine solche Vertretung eine attraktive Gelegenheit, sich schon einmal als Professor:in zu erproben, das wissenschaftliche Profil zu schärfen und sich günstig für kommende Berufungsverfahren aufzustellen.

Der Vertretungsprofessor oder die Vertretungsprofessorin bleibt so lange im Amt, bis die Stelle endgültig besetzt ist – das heißt, während seiner oder ihrer Amtszeit läuft in der Regel auch ein Berufungsverfahren ab. Grundsätzlich soll eine Vertretung nicht länger als zwei Semester bzw. zwei Jahre dauern, in der Praxis sind längere Vertretungen aber durchaus üblich.

Das Einstellen von Vertretungsprofessor:innen erfolgt ohne das aufwendige Berufungsverfahren, nicht einmal eine öffentliche Ausschreibung ist aufgrund des Zeitdrucks zwingend erforderlich. Nichtsdestotrotz gilt das Prinzip der Bestenlese.

Die Einstellungsvoraussetzungen sind somit die einer regulären Professur:

Vertretungsprofessor:innen haben die gleichen Pflichten wie reguläre Hochschulprofessor:innen. Das heißt, sie müssen sich in Lehre, Forschung und in der akademischen Selbstverwaltung betätigen. Allerdings besteht das Recht, den Professorentitel zu führen nicht automatisch – dieses muss erst eingeräumt werden.

Ist der Vertretungsprofessor oder eine Vertretungsprofessorin in einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, muss er oder sie für die Wahrnehmung der Vertretung beurlaubt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Beurlaubung besteht nicht; eine frühzeitige Abstimmung mit dem Dienstherrn ist daher ratsam.

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Gesetzliche oder tarifvertragliche Vergütungsregelungen gibt es keine. Das Gehalt der Vertretungsprofessur orientiert sich meistens an der Besoldungsgruppe des zu vertretenden Lehrstuhls – allerdings an den Grundbezügen, leistungsbezogene Zulagen gibt es in der Regel nicht. Ähnlich wie bei der beamtenrechtlichen Besoldung kommen je nach Bundesland zu der Vergütung aber noch Zuschläge hinzu, wie zum Beispiel der Familienzuschlag, das Weihnachtsgeld oder die Fahrtkostenpauschalen.

Im Artikel "Gehalt Professor - Was verdienen Professoren?" finden Sie ausführliche Informationen zur Professorenbesoldung.

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