Voraussetzungen für die Vertretungsprofessur
Das Einstellen von Vertretungsprofessoren erfolgt ohne das aufwendige Berufungsverfahren, nicht einmal eine öffentliche Ausschreibung ist zwingend erforderlich. Die Einstellungsvoraussetzungen sind jedoch die eines regulären Professors: Sie müssen eine Habilitation oder vergleichbare wissenschaftliche Leistungen vorweisen, Lehrerfahrungen sind vonnöten, einschlägige Publikationen, Vorträge etc.. Vertretungsprofessoren haben die gleichen Pflichten wie reguläre Hochschulprofessoren. Das heißt, sie müssen sich in Lehre, Forschung und in der akademischen Selbstverwaltung betätigen. Allerdings besteht das Recht, den Professorentitel zu führen nicht automatisch - dieses muss erst eingeräumt werden.
Gehalt: Wie wird die Vertretungsprofessur vergütet?
Gesetzliche oder tarifvertragliche Vergütungsregelungen gibt es keine. Das Gehalt der Vertretungsprofessur orientiert sich meistens an der Besoldungsgruppe des zu vertretenden Lehrstuhls. Eine Ausnahme bildet dabei Baden-Württemberg, das Vertretungsprofessoren grundsätzlich nur ein W2-Gehalt gewährt. Ähnlich wie bei der beamtenrechtlichen Besoldung kommen je nach Bundesland zu der Vergütung noch Zuschläge hinzu, wie zum Beispiel der Familienzuschlag, das Weihnachtsgeld oder die Fahrtkostenpauschalen. Leistungsbezogene Zuschläge, wie sie reguläre Professoren erhalten, sind hingegen selten.
Bei der Vertragsdauer sind große Unterschiede möglich. Die Kultusministerkonferenz regt zwar an, dass eine Professurvertretung in der Regel nicht länger als zwei Semester dauern sollte, es gibt jedoch auch Ausschreibungen auf fünf Jahre.
Im Artikel "Gehalt Professor - Was verdienen Professoren?" finden Sie ausführliche Informationen zur Professorenbesoldung.