Berufungsverfahren Professur
Der lange Weg zur Professur: Wie läuft ein Berufungsverfahren ab?

Sanduhr Symbolbild Vorlesung

Das Berufungsverfahren kann bis zu zwei Jahre dauern. © Uros Jovicic / unsplash.com

Aufgrund des Prinzips der Bestenlese ist das Berufungsverfahren auf eine Professur ein sehr langwieriger Prozess. Wie lange dauert es, welche Rahmenbedingungen gibt es und was hat es mit dem Hausberufungsverbot auf sich?

Veröffentlicht: 26.04.2023

Von: Maike Schade

Die Besetzung einer Professoren- oder Juniorprofessorenstelle erfolgt nach einem streng reglementierten Prozess. Denn nur der für den Posten Geeignetste soll den Ruf erhalten. Dieses Prinzip der Bestenauslese soll zudem die Exzellenz der Forschung und Lehre an der berufungswilligen Hochschule gewährleisten.

Die Auswahl des am besten geeigneten Wissenschaftlers oder der am besten geeigneten Wissenschaftlerin nimmt geraume Zeit in Anspruch. In der Regel muss das jeweilige Institut der Hochschulleitung eineinhalb bis zwei Jahre (abhängig von Landeshochschulgesetz und Berufungsordnung der Universität) das Freiwerden einer Stelle anzeigen, damit diese ihre Planung entsprechend ausrichten kann. Wird eine Stelle ungeplant und kurzfristig frei, verkürzt das das Berufungsverfahren aufgrund der engen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht wesentlich. 

Institut und Hochschulleitung verhandeln zunächst über die Notwendigkeit, die Professur neu zu besetzen, ihre inhaltliche Ausgestaltung – vielleicht soll ein anderer Schwerpunkt gesetzt werden – und den finanziellen Rahmen. Verläuft das Freigabegespräch positiv und sind die genauen Anforderungen festgelegt, erfolgt die öffentliche und meist internationale Ausschreibung. In einigen Bundesländern muss auch das Wissenschaftsministerium seine Zustimmung zur Ausschreibung der Professur geben, bei manchen Hochschulen liegt diese Entscheidung beim akademischen Senat. In welcher Form und Denomination die Professur ausgeschrieben wird, kann öffentlich zugänglichen Protokollen entnommen werden. 

Es folgt

  • die Bewerbungsphase,
  • die Anhörungen,
  • die Aufstellung des Berufungsvorschlags und schließlich
  • die Ruferteilung.

Insgesamt dauert es vom Bekanntwerden einer Vakanz bis zu zwei Jahre, mindestens aber ca. 14 Monate, bis eine Professorenstelle besetzt werden kann.

Wenn klar ist, dass eine Professorenstelle neu besetzt werden soll, wird durch die Fakultät eine Berufungskommission (auch: Berufungsausschuss) eingesetzt. Diese begleitet den gesamten Prozess des Berufungsverfahrens. Ihre Aufgabe ist es, die für die Stelle am besten geeigneten Wissenschaftler oder Wissenschaftlerin zu finden – und zu gewinnen. Parallel zur Ausschreibung sucht die Kommission gegebenenfalls auch aktiv nach geeigneten Wissenschaftler:innen, um diese zu einer Bewerbung zu ermuntern. Jedoch können auch „Nichtbewerber” (laut einigen Berufungsordnungen allerdings nur mit deren Einverständnis) in der Regel berücksichtigt werden und schließlich auch den Ruf erhalten

Die Bestenauslese bezieht dabei neben der fachlichen Kompetenz auch unterschiedliche weitere Fähigkeiten und Kenntnisse mit ein. Die Berufungsordnung der Universität Hamburg (UHH) beispielsweise nennt folgende Punkte, die bei der Auswahl der Kandidaten zu berücksichtigen sind: 

  • Wissenschaftliche Qualifikation 
  • Didaktische Kompetenz 
  • Fähigkeit, der Universität neue Impulse für Forschung und Lehre zu geben 
  • Wissenschaftliche Beiträge zu Forschungsschwerpunkten der UHH sind zu erwarten 
  • Besonderes Engagement in der Lehre und Erfahrungen bei der Entwicklung von Curricula 
  • Befähigung zum Management, insbesondere Personalführungskompetenz, soziale Kompetenz 
  • Erfahrungen bei der Einwerbung von Drittmitteln 
  • Internationale Erfahrungen 
  • Bereitschaft und Eignung zur interdisziplinären Zusammenarbeit 
  • Fähigkeit, die Gender-Thematik in Forschung und Lehre zu berücksichtigen.


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Innerhalb eines in der Berufungsordnung festgesetzten Zeitrahmens (häufig drei Monate) nach Bewerbungsschluss findet die sogenannte Anhörung, das „Vorsingen“ statt, zu der die vielversprechendsten Kandidat:innen eingeladen werden. Zu dieser Bewerbungsrunde gehören in der Regel ein öffentlicher Vortrag mit anschließender Diskussion, eine Probelehrstunde sowie die Darlegung des jeweiligen Lehr- und Forschungskonzepts

Nach der Anhörung wählt die Kommission schließlich die am besten geeigneten Wissenschaftler oder die am besten geeignete Wissenschaftlerin aus und lässt (meist zwei) externe, unabhängige Gutachten über sie erstellen. Anschließend muss innerhalb einer gewissen Frist – bei der Uni Paderborn beispielsweise sind es zweieinhalb Monate nach der letzten Anhörung – der Berufungsvorschlag, oder auch die Berufungsliste genannt, aufgestellt werden. Hier werden üblicherweise die drei besten Kandidat:innen in gewichteter Reihenfolge aufgelistet. Die Hochschulleitung hat dann das letzte Wort und erteilt den Ruf – nicht unbedingt an den oder die zuoberst Genannten –, der dann mit der Hochschule in Berufungsverhandlungen eintritt.

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Die öffentliche und in den allermeisten Fällen internationale Ausschreibung für eine freie Professorenstelle ist zwar grundsätzlich rechtlich vorgeschrieben. Doch unter Umständen kann entweder ganz darauf verzichtet werden oder das Berufungsverfahren zumindest deutlich vereinfacht werden. Die jeweiligen Landeshochschulgesetze sehen zum Teil unterschiedliche Voraussetzungen für diesen Fall vor. In allen 16 Bundesländern ist keine Ausschreibung nötig, wenn ein Beamten- oder Angestelltenverhältnis auf Zeit in eines auf Lebenszeit umgewandelt werden soll. Dies gilt sowohl für dieselbe als auch höherwertige Professuren.

Ein Verzicht auf die Ausschreibung oder ein vereinfachtes Berufungsverfahren sind zudem möglich, wenn: 

  • eine Teilzeitprofessur in eine Vollzeitprofessur umgewandelt wird
  • ein:e Juniorprofessor:in im Tenure Track bei entsprechend festgestellter Eignung auf eine Professorenstelle auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis berufen werden soll 
  • für die Besetzung der Professur eine in außergewöhnlicher Weise qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht, deren Gewinnung im besonderen Interesse der Hochschule liegt (außerordentliche Berufung)
  • der Professor oder die Professorin einen Ruf einer anderen Hochschule auf eine höherwertige (Bremen und Nordrhein-Westfalen: mindestens gleichwertige) Professur erhalten hat und gehalten werden soll
  • die Bestenauslese durch ein anderes mit dem Ministerium vereinbartes Qualitätskonzept abgesichert wird
  • eine gemeinsame Berufung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen durchgeführt wird und eine ausgewiesene Leitungspersönlichkeit der beteiligten Forschungseinrichtung zum Professor oder zur Professorin berufen werden soll (Bremen)
  • es sich um eine vorübergehende Professurenvertretung handelt (Hamburg).


Das Hausberufungsverbot besagt, dass niemand am selben Institut auf eine Professorenstelle berufen werden soll, an dem er bereits beschäftigt ist. Dabei handelt es sich nicht um ein tatsächliches Verbot. Vielmehr sind in den deutschen Hochschulgesetzen starke Einschränkungen für die Berufungsverfahren festgelegt, die den Ruf bereits Beschäftigter nur in begründeten Ausnahmefällen erlauben. So soll zum einen der Verdacht des Nepotismus, also der Vetternwirtschaft, zum anderen ein gewisses Festfahren in Denkmustern oder Forschungsansätzen vermieden werden. Ein generelles Berufungsverbot für Hausbeschäftigte wäre jedoch nicht verfassungsgemäß, da es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und auch das Prinzip der Bestenauslese verstößen würde.

Eine Ausnahme bilden beispielsweise Juniorprofessor:innen im Tenure Track, wenn bei der Ausschreibung der Stelle bereits auf eine mögliche spätere Berufung auf eine Langzeitprofessur hingewiesen wurde und die Denomination der beiden Stellen vergleichbar ist. Für andere Juniorprofessoren gilt laut den Hochschulgesetzen vieler Länder: Sie können nur dann auf eine Langzeitprofessur berufen werden, wenn sie mindestens zwei Jahre (Hessen: drei Jahre, Mecklenburg-Vorpommern: mehrere Jahre) außerhalb des Instituts geforscht haben oder nach der Promotion die Hochschule gewechselt haben. 

Eine Berufung aus einer Verbeamtung auf Zeit oder aus einem befristeten privatrechtlichen Angestelltenverhältnis auf eine Langzeitprofessur stellt ebenfalls in vielen Fällen eine Ausnahme vom Hausberufungsverbot dar. Einige Landeshochschulgesetze, beispielsweise das brandenburgische oder das sächsische, erlauben zudem eine Hausberufung, wenn der Betreffende bereits einen Ruf an eine andere Hochschule erhalten hat oder dort zumindest in den Berufungsvorschlag aufgenommen wurde – in diesem Falle wurde die Exzellenz und Qualifikation des Berufenen extern bestätigt.

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