Welche Qualifikationen muss ein Bewerber mitbringen?
Wenn klar ist, dass eine Professorenstelle neu besetzt werden soll, wird durch die Fakultät eine Berufungskommission (auch: Berufungsausschuss) eingesetzt. Diese begleitet den gesamten Prozess des Berufungsverfahrens. Ihre Aufgabe ist es, die für die Stelle am besten geeigneten Wissenschaftler zu finden – und zu gewinnen. Parallel zur Ausschreibung sucht die Kommission gegebenenfalls auch aktiv nach geeigneten Wissenschaftlern, um diese zu einer Bewerbung zu ermuntern. Jedoch können auch „Nichtbewerber” (laut einigen Berufungsordnungen allerdings nur mit deren Einverständnis) in der Regel berücksichtigt werden und schließlich auch den Ruf erhalten.
Die Bestenauslese bezieht dabei neben der fachlichen Kompetenz auch unterschiedliche weitere Fähigkeiten und Kenntnisse mit ein. Die Berufungsordnung der Universität Hamburg (UHH) beispielsweise nennt folgende Punkte, die bei der Auswahl der Kandidaten zu berücksichtigen sind:
- Wissenschaftliche Qualifikation
- Didaktische Kompetenz
- Fähigkeit, der Universität neue Impulse für Forschung und Lehre zu geben
- Wissenschaftliche Beiträge zu Forschungsschwerpunkten der UHH sind zu erwarten
- Besonderes Engagement in der Lehre und Erfahrungen bei der Entwicklung von Curricula
- Befähigung zum Management, insbesondere Personalführungskompetenz, soziale Kompetenz
- Erfahrungen bei der Einwerbung von Drittmitteln
- Internationale Erfahrungen
- Bereitschaft und Eignung zur interdisziplinären Zusammenarbeit
- Fähigkeit, die Gender-Thematik in Forschung und Lehre zu berücksichtigen.
Wie ist der weitere Verlauf eines Berufungsverfahrens?
Innerhalb eines in der Berufungsordnung festgesetzten Zeitrahmens (häufig drei Monate) nach Bewerbungsschluss findet die sogenannte Anhörung statt, zu der die vielversprechendsten Kandidaten eingeladen werden. Zu dieser Bewerbungsrunde gehören in der Regel ein öffentlicher Vortrag mit anschließender Diskussion, eine Probelehrstunde sowie die Darlegung des jeweiligen Lehr- und Forschungskonzepts.
Nach der Anhörung wählt die Kommission schließlich die am besten geeigneten Wissenschaftler aus und lässt (meist zwei) externe, unabhängige Gutachten über sie erstellen. Anschließend muss innerhalb einer gewissen Frist – bei der Uni Paderborn beispielsweise sind es zweieinhalb Monate nach der letzten Anhörung – der Berufungsvorschlag, oder auch die Berufungsliste genannt, aufgestellt werden. Hier werden üblicherweise die drei besten Kandidaten in gewichteter Reihenfolge aufgelistet. Die Hochschulleitung hat dann das letzte Wort und erteilt den Ruf – nicht unbedingt an den zuoberst Genannten –, der dann mit der Hochschule in Berufungsverhandlungen eintritt.
Kann in Ausnahmefällen auf die Ausschreibung verzichtet werden?
Die öffentliche und in den allermeisten Fällen internationale Ausschreibung für eine freie Professorenstelle ist zwar grundsätzlich rechtlich vorgeschrieben. Doch unter Umständen kann entweder ganz darauf verzichtet werden oder das Berufungsverfahren zumindest deutlich vereinfacht werden. Die jeweiligen Landeshochschulgesetze sehen zum Teil unterschiedliche Voraussetzungen für diesen Fall vor. In allen 16 Bundesländern ist keine Ausschreibung nötig, wenn ein Beamten- oder Angestelltenverhältnis auf Zeit in eines auf Lebenszeit umgewandelt werden soll. Dies gilt sowohl für dieselbe als auch höherwertige Professuren.
Ein Verzicht auf die Ausschreibung oder ein vereinfachtes Berufungsverfahren sind zudem möglich, wenn:
- eine Teilzeitprofessur in eine Vollzeitprofessur umgewandelt wird
- ein Juniorprofessor im Tenure Track bei entsprechend festgestellter Eignung auf eine Professorenstelle auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis berufen werden soll
- für die Besetzung der Professur eine in außergewöhnlicher Weise qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht, deren Gewinnung im besonderen Interesse der Hochschule liegt (außerordentliche Berufung)
- der Professor einen Ruf einer anderen Hochschule auf eine höherwertige (Bremen und Nordrhein-Westfalen: mindestens gleichwertige) Professur erhalten hat und gehalten werden soll
- die Bestenauslese durch ein anderes mit dem Ministerium vereinbartes Qualitätskonzept abgesichert wird
- eine gemeinsame Berufung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen durchgeführt wird und eine ausgewiesene Leitungspersönlichkeit der beteiligten Forschungseinrichtung zum Professor berufen werden soll (Bremen)
- es sich um eine vorübergehende Professurenvertretung handelt (Hamburg).
Was bedeutet das Hausberufungsverbot?
Das Hausberufungsverbot besagt, dass niemand am selben Institut auf eine Professorenstelle berufen werden soll, an dem er bereits beschäftigt ist. Dabei handelt es sich nicht um ein tatsächliches Verbot. Vielmehr sind in den deutschen Hochschulgesetzen starke Einschränkungen für die Berufungsverfahren festgelegt, die den Ruf bereits Beschäftigter nur in begründeten Ausnahmefällen erlauben. So soll zum einen der Verdacht des Nepotismus, also der Vetternwirtschaft, zum anderen ein gewisses Festfahren in Denkmustern oder Forschungsansätzen vermieden werden. Ein generelles Berufungsverbot für Hausbeschäftigte wäre jedoch nicht verfassungsgemäß, da es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und auch das Prinzip der Bestenauslese verstößen würde.
Eine Ausnahme bilden beispielsweise Juniorprofessoren im Tenure Track, wenn bei der Ausschreibung der Stelle bereits auf eine mögliche spätere Berufung auf eine Langzeitprofessur hingewiesen wurde und die Denomination der beiden Stellen vergleichbar ist. Für andere Juniorprofessoren gilt laut den Hochschulgesetzen vieler Länder: Sie können nur dann auf eine Langzeitprofessur berufen werden, wenn sie mindestens zwei Jahre (Hessen: drei Jahre, Mecklenburg-Vorpommern: mehrere Jahre) außerhalb des Instituts geforscht haben oder nach der Promotion die Hochschule gewechselt haben.
Eine Berufung aus einer Verbeamtung auf Zeit oder aus einem befristeten privatrechtlichen Angestelltenverhältnis auf eine Langzeitprofessur stellt ebenfalls in vielen Fällen eine Ausnahme vom Hausberufungsverbot dar. Einige Landeshochschulgesetze, beispielsweise das brandenburgische oder das sächsische, erlauben zudem eine Hausberufung, wenn der Betreffende bereits einen Ruf an eine andere Hochschule erhalten hat oder dort zumindest in den Berufungsvorschlag aufgenommen wurde – in diesem Falle wurde die Exzellenz und Qualifikation des Berufenen extern bestätigt.