Kann in Ausnahmefällen auf die Ausschreibung verzichtet werden?
Die öffentliche und in den allermeisten Fällen internationale Ausschreibung für eine freie Professorenstelle ist zwar grundsätzlich rechtlich vorgeschrieben. Doch unter Umständen kann entweder ganz darauf verzichtet werden oder das Berufungsverfahren zumindest deutlich vereinfacht werden. Die jeweiligen Landeshochschulgesetze sehen zum Teil unterschiedliche Voraussetzungen für diesen Fall vor. In allen 16 Bundesländern ist keine Ausschreibung nötig, wenn ein Beamten- oder Angestelltenverhältnis auf Zeit in eines auf Lebenszeit umgewandelt werden soll. Dies gilt sowohl für dieselbe als auch höherwertige Professuren.
Ein Verzicht auf die Ausschreibung oder ein vereinfachtes Berufungsverfahren sind zudem möglich, wenn:
- eine Teilzeitprofessur in eine Vollzeitprofessur umgewandelt wird
- ein Juniorprofessor im Tenure Track bei entsprechend festgestellter Eignung auf eine Professorenstelle auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis berufen werden soll
- für die Besetzung der Professur eine in außergewöhnlicher Weise qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht, deren Gewinnung im besonderen Interesse der Hochschule liegt (außerordentliche Berufung)
- der Professor einen Ruf einer anderen Hochschule auf eine höherwertige (Bremen und Nordrhein-Westfalen: mindestens gleichwertige) Professur erhalten hat und gehalten werden soll
- die Bestenauslese durch ein anderes mit dem Ministerium vereinbartes Qualitätskonzept abgesichert wird
- eine gemeinsame Berufung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen durchgeführt wird und eine ausgewiesene Leitungspersönlichkeit der beteiligten Forschungseinrichtung zum Professor berufen werden soll (Bremen)
- es sich um eine vorübergehende Professurenvertretung handelt (Hamburg).
Was bedeutet das Hausberufungsverbot?
Das Hausberufungsverbot besagt, dass niemand am selben Institut auf eine Professorenstelle berufen werden soll, an dem er bereits beschäftigt ist. Dabei handelt es sich nicht um ein tatsächliches Verbot. Vielmehr sind in den deutschen Hochschulgesetzen starke Einschränkungen für die Berufungsverfahren festgelegt, die den Ruf bereits Beschäftigter nur in begründeten Ausnahmefällen erlauben. So soll zum einen der Verdacht des Nepotismus, also der Vetternwirtschaft, zum anderen ein gewisses Festfahren in Denkmustern oder Forschungsansätzen vermieden werden. Ein generelles Berufungsverbot für Hausbeschäftigte wäre jedoch nicht verfassungsgemäß, da es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und auch das Prinzip der Bestenauslese verstößen würde.
Eine Ausnahme bilden beispielsweise Juniorprofessoren im Tenure Track, wenn bei der Ausschreibung der Stelle bereits auf eine mögliche spätere Berufung auf eine Langzeitprofessur hingewiesen wurde und die Denomination der beiden Stellen vergleichbar ist. Für andere Juniorprofessoren gilt laut den Hochschulgesetzen vieler Länder: Sie können nur dann auf eine Langzeitprofessur berufen werden, wenn sie mindestens zwei Jahre (Hessen: drei Jahre, Mecklenburg-Vorpommern: mehrere Jahre) außerhalb des Instituts geforscht haben oder nach der Promotion die Hochschule gewechselt haben.
Eine Berufung aus einer Verbeamtung auf Zeit oder aus einem befristeten privatrechtlichen Angestelltenverhältnis auf eine Langzeitprofessur stellt ebenfalls in vielen Fällen eine Ausnahme vom Hausberufungsverbot dar. Einige Landeshochschulgesetze, beispielsweise das brandenburgische oder das sächsische, erlauben zudem eine Hausberufung, wenn der Betreffende bereits einen Ruf an eine andere Hochschule erhalten hat oder dort zumindest in den Berufungsvorschlag aufgenommen wurde – in diesem Falle wurde die Exzellenz und Qualifikation des Berufenen extern bestätigt.