Rufannahme Professur
Ruf erhalten? Was nach einem erfolgreichen Bewerbungsverfahren passiert

Ein junger Mann vor einem Unigebäude zieht lächelnd ein Schreiben aus einem Briefumschlag

Nachdem der Ruf ergangen ist, geht es an die Berufungsverhandlung © Liubomyr Vorona / iStock.com

Hat sich die Hochschule für einen Kandidaten oder eine Kandidatin entschieden, muss der oder die Berufene abwägen, ob er oder sie den Ruf annimmt. Bei dieser Überlegung spielt die Berufungsverhandlung eine entscheidende Rolle. Was nach einem erfolgreichen Bewerbungsverfahren um eine Professur genau passiert, erfahren Sie hier.

Veröffentlicht: 05.05.2024

Von: Florian Heil

Nachdem die Berufungskommission alle Kandidat:innen auf eine Professur gesichtet hat, erstellt sie eine Liste mit einem Ranking aus den nach ihrer Sicht in der Regel drei geeignetsten Bewerber:innen für die Professur, wie Frau Dr. Ulrike Preißler vom Hochschulverband erläutert. Diese Liste mit den empfohlenen Kandidat:innenen wird im Anschluss an den Fachbereich der Fakultät weitergeleitet, wo die Vorauswahl verbindlich beschlossen wird. Der Fachbereich reicht die Kandidatenliste dann an die Hochschulleitung weiter. Abhängig vom Bundesland werden noch weitere Institutionen hinzugezogen, die ihre Zustimmung geben müssen, wie beispielsweise der Akademische Senat oder das zuständige Ministerium. 

Im Anschluss wird der geeignetste Kandidat oder die geeignetste Kandidatin der Liste von der Hochschulleitung ausgewählt. Diese ist in ihrer Entscheidung frei, in der Regel hält sie sich jedoch an die empfohlene Reihenfolge der von der Fakultät und der Berufungskommission erstellten Liste. Die Hochschulleitung erteilt den Ruf in der Regel vorab auf elektronischem Wege, offiziell aber nach wie vor auf klassischem Wege per Brief.

Mit dem erteilten Ruf fällt der Startschuss für den ausgewählten Kandidaten bzw. die Kandidatin. In der Regel sucht diese:r zunächst das Gespräch mit der Fakultät, um grundlegende Dinge für die anstehende Berufungsverhandlung zu klären – beispielsweise die genauen Dienstaufgaben, die mit der Professur in Forschung, Lehre, Weiterbildung, Nachwuchsförderung und Selbstverwaltung zusammenhängen. Auch über die für die Arbeit benötigten Ressourcen wie Personal, Ausstattungsgegenstände, Mittel und ähnliche Dinge kann sich der Berufene mit der Fakultät bereits austauschen, da es hier bei den Berufungsverhandlungen einen gewissen Verhandlungsspielraum gibt und der Berufene dies für sich ausnutzen sollte.

Im Anschluss formuliert der oder die Berufene ein Konzeptionspapier für die Hochschulleitung. In diesem skizziert er oder sie die Vorhaben in Forschung und Lehre sowie den Ausstattungsbedarf für diese Zwecke. Zudem schreibt der berufene Kandidat bzw. die Kandidatin einen Besoldungsbrief, in dem die Besoldungsvorstellungen deutlich werden. Das Grundgehalt von Professor:innen ist zwar in der W-Besoldung geregelt, doch die zusätzlichen Berufungsleistungsbezüge sind Verhandlungssache. Sie hängen von diversen Faktoren ab, dazu gehören

  • der bisherige Verdienst
  • die individuelle berufliche Ausgangsposition des Berufenen
  • die zu erbringende Leistung
  • bisher erfolgte Drittmittelakquise
  • Konkurrenzangebote anderer Hochschulen
  • Sichtbarkeit und Vernetzung in der wissenschaftlichen Gemeinschaft

Nach der Verhandlung erhält der:die Rufinhaber:in von der Hochschulleitung eine Berufungsvereinbarung, in der alles zuvor Besprochene festgehalten ist. Dieses Angebot kann der:die Berufene dann annehmen oder ablehnen. Sollte die Hochschule nach der Verhandlung zu dem Schluss kommen, dass die Vorstellungen des Auserwählten stark von den eigenen abweichen, kann sie den Ruf auch selbst wieder zurücknehmen. 

Dieser Vorgang wäre denkbar, wenn sich im Laufe der Berufungsverhandlungen zeigt, dass die konzeptionellen Vorstellungen des Bewerbers oder der Bewerberin zur Ausfüllung der Professur doch nicht mit denjenigen der Fakultät übereinstimmen, etwa weil er oder sie Schwerpunkte setzen möchte, die in der Fakultät schon durch eine andere Professur vertreten sind.

Sagt dem:der Berufenen die Vereinbarung nicht zu, kann er oder sie den Ruf ablehnen. Dies ist in der Praxis zwar nicht die Regel, kommt aber durchaus vor, beispielsweise wenn der Kandidat oder die Kandidatin schon als Professor:in tätig ist und die Heimathochschule ihm ein überzeugendes Bleibeangebot unterbreitet. Dann könnte die Hochschule dem oder der Nächstplatzierten auf ihrer Liste den Ruf erteilen.

Selbst wenn der:die Rufinhaber:in die Vereinbarung unterschreibt, kann er oder sie den Ruf noch solange zurückgeben, wie er nicht zum verbeamteten Professor oder zur Professorin ernannt wurde. Dieser Fall ist denkbar, wenn in der Zwischenzeit ein weiterer Ruf einer anderen Hochschule erteilt wird und der:die Berufene diesen zweiten Ruf präferiert. Die Zeitspanne zwischen dem Abschluss der Berufungsvereinbarung und dem geplanten Dienstbeginn kann durchaus Monate betragen. Alternativ hat der:die Berufene aber auch die Möglichkeit, anhand dieses neuen Sachverhalts zu versuchen, mit dem Konkurrenzangebot die Verhandlungen mit der Hochschule erneut aufzunehmen beziehungsweise fortzuführen.  

Auch ein drittes Szenario ist denkbar: Der:die Berufene wurde ernannt und hat seine Tätigkeit als Professor bereits aufgenommen, und nun wird ihm ein weiterer Ruf erteilt. In diesem Fall kann er versuchen, Bleibeverhandlungen mit seiner Hochschule zu führen. Bringen diese nicht das gewünschte Ergebnis, kann der Professor den zweiten Ruf annehmen und an die neue Hochschule wechseln.

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In der Wissenschaft existiert die Befürchtung, dass bei Ablehnung der Erstberufung auf einen Lehrstuhl anderweitige Rufe nicht mehr ergehen werden. Empirisch belegen lässt sich dies allerdings nicht. Vielmehr kommt es nach dem Dafürhalten des Deutschen Hochschulverbandes entscheidend darauf an, ob glaubhaft kommuniziert werden kann, warum ein Ruf nicht angenommen wurde. In der Scientific Community stößt es auf Verständnis, wenn ein Ruf aus Gründen mangelnder Ausstattung in sächlicher und personeller Hinsicht nicht angenommen wurde. Dies gilt überdies für nicht hinreichende Besoldungsangebote.

Allerdings sollte der Eindruck vermieden werden, dass eine Ablehnung des Rufes auf völlig überzogenen Forderungen basierte. Derartige Gerüchte könnten das Renommee des Berufenen beschädigen. Proaktive Kommunikation ist insofern hilfreich.

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