Voraussetzungen: Wer kann als Professor verbeamtet werden?
Für Professoren gelten dieselben rechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung wie für andere Berufsgruppen auch. Geregelt sind diese in §7 des Beamtenstatusgesetzes sowie in den Landesbeamtengesetzen. In den Beamtenstatus kann demnach (bis auf Ausnahmefälle, zum Beispiel wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht) nur berufen werden, wer:
- deutscher Staatsbürger ist oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt hat, besitzt.
- sich eindeutig zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt.
- die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung hat, in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die pädagogische Eignung, besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit oder auch den Nachweis besonderer wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen.
Über die rechtlichen Voraussetzungen hinaus gibt es weitere Bedingungen, die ein Beamtenanwärter erfüllen muss: Er muss gesundheitlich fit genug sein, braucht ein sauberes polizeiliches Führungszeugnis und darf die im Bundesland vorgeschriebene Altersgrenze nicht überschreiten.
Gesundheitscheck:
Wer als Beamter in den Staatsdienst aufgenommen werden möchte, muss einen Gesundheitscheck beim Amtsarzt oder dem Gesundheitsamt bestehen. Denn schwere Vorerkrankungen oder bestimmte Risikofaktoren könnten dafür verantwortlich sein, dass der Beamte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht fähig ist, seinen Dienst bis ins Pensionsalter auszuführen. Wurde einmal ein Gesundheitszeugnis ausgestellt, gilt dieses grundsätzlich lebenslänglich. Es gibt oft aber die Möglichkeit auf eine “zweite Chance”, wenn sich der gesundheitliche Zustand gebessert hat.
Haft- und Vorstrafen:
Wer in den vergangenen fünf Jahren eine Haftstrafe verbüßt hat, darf nicht verbeamtet werden. Auch Vorstrafen können ein Hinderungsgrund sein.
Altershöchstgrenzen:
Bis auf wenige Ausnahmen ist eine Verbeamtung nur bis zum Erreichen einer bestimmten Altershöchstgrenze möglich. Sie liegt je nach Bundesland zwischen 40 und 52 Jahren. Mehr dazu in dem Artikel “Verbeamtung & Ruhestand: Diese Altersgrenzen gelten für Beamte”.
Professur: Verbeamtung auf Lebenszeit, Zeit oder Probe?
In der Regel erfolgt die Verbeamtung laut Gesetz auf Lebenszeit, in den meisten Bundesländern (nicht in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg) allerdings zunächst auf Probe. Nach der Feststellung der Eignung durch ein Gremium wird der Beamtenstatus auf Probe in einen auf Lebenszeit umgewandelt. Unter bestimmten Voraussetzungen – etwa wenn der Lehrauftrag an ein spezifisches Projekt gebunden ist –, kann die Verbeamtung auch auf Zeit erfolgen. Die genauen Regularien zur Verbeamtung finden sich im jeweiligen Landeshochschulgesetz:
Regelungen für Professoren im Dienst des Bundes
Grundsätzlich können verbeamtete Professoren auch beim Bund angestellt sein, allerdings ist dies eher selten der Fall, etwa dann, wenn sie an einer Universität der Bundeswehr lehren. Hier gilt laut Bundesbeamtengesetz (§ 132 Abs. 1 BBeamtG): Professoren werden bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis für sechs Jahre zu Beamten auf Zeit ernannt. Abweichend hiervon ist die sofortige Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit möglich, wenn Bewerber für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen wird. Nach frühestens drei Jahren kann das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren mit positivem Ergebnis durchgeführt hat.
Beamte auf Zeit: Besonderheiten bei Krankenversicherung und Rente
Für verbeamtete Professoren sind Sozialabgaben eigentlich kein großes Thema: Ihnen werden vom Sold keine Beiträge zu Arbeitslosen-, Pflege- oder Rentenversicherung abgezogen. Lediglich Steuern und die Beiträge zur meist privaten Krankenversicherung müssen abgeführt werden. Bei einer Verbeamtung auf Zeit ist die Sachlage etwas komplizierter, sowohl was die Krankenversicherung als auch die Rente betrifft.
Krankenversicherung:
Wenn Sie bei einer Verbeamtung auf Zeit in eine private Krankenversicherung übertreten und die Beihilfe nutzen, können Sie nach Vertragsende in der Regel nur dann wieder in die gesetzliche zurückkehren, wenn Sie in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eintreten. Und auch dann nur unter der Voraussetzung, dass Sie nicht älter als 55 Jahre sind und Ihr Einkommen unterhalb der Jahresentgeltgrenze liegt (ab 1.1.2021: 64.350 Euro). Für Verheiratete besteht die Möglichkeit, sich über den Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung mitzuversichern. In Bundesländern, die Beihilfe zur gesetzlichen Krankenkasse gewähren, ist deshalb der Verbleib in derselben die sicherste und günstigste Variante.
Rente:
Auch die Auswirkungen auf die Rente sollten beachtet werden. Während Beamte auf Lebenszeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einen Pensions- oder Ruhegehaltsanspruch besitzen, haben Beamte auf Zeit diesen Anspruch nicht. Sie werden häufig nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst über die gesetzliche Rentenversicherung nachversichert, die Beiträge muss der Dienstherr zahlen. Finanziell stehen zeitlich befristete Beamte dadurch im Alter unter Umständen schlechter da als ihre Kollegen mit Beamtenstatus auf Lebenszeit.
Der Bund besserte hier im Jahr 2013 mit seinem Altersgeldgesetz nach, einige Bundesländer zogen mit einer Anpassung ihrer Landesbeamtengesetze nach. Die Berechnung des Altersgeldes folgt ähnlichen Grundsätzen wie die der Pension von Beamten auf Lebenszeit, allerdings werden im Gegensatz hierzu Studien- und Weiterbildungszeiten nicht angerechnet.