Einstellungsaltersgrenzen für Professor:innen
Bis zu welchem Alter können Professor:innen verbeamtet werden? - Eine Übersicht von Bund und Ländern

Ein lächelnde, ältere Professorin an einem Schreibtisch mit Laptop in der Universität

Bei der Übernahme einer Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit operieren die Dienstherren mit sog. beamtenrechtlichen Einstellungsaltersgrenzen © FG Trade / iStock.com

Bei der erstmaligen Berufung in ein verbeamtetes Professorenamt sind grundsätzlich Einstellungsaltersgrenzen zu berücksichtigen. Diese sind je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einstellungsaltersgrenze aber auch aufgeweicht werden.

Veröffentlicht: 03.06.2024

Von: Florian Heil

Für die erste Übertragung eines Professorenamtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gelten bestimmte Altersgrenzen, die in der Regel nicht überschritten werden dürfen. Diese Grenzen variieren von Bundesland zu Bundesland. Ebenso die Voraussetzungen, nach denen ein Abweichen von der Einstellungsaltersgrenze möglich ist. Die hierzu getroffenen Regelungen finden sich entweder in den jeweiligen Hochschulgesetzen, den Landeshaushaltsordnungen oder aber im Beamtengesetz.

In den meisten Bundesländern dürfen die Bewerber:innen entweder das 50. oder das 52. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie erstmalig als verbeamtete:r Professor:in berufen werden wollen. Ausnahmen sind jedoch die Regel – so werden in vielen Fällen beispielsweise Betreuungszeiten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige sowie die Ableistung von Dienstpflichten hinzugerechnet.

In Ausnahmefällen gelten zudem Altersgrenzen, wenn der oder die Bewerber:in zuvor bereits als Dozent:in oder Professor:in beim Bund oder in einem anderen Bundesland verbeamtet tätig war. Meist werden diese Grenzen jedoch aufgehoben, sofern zwischen dem abgebenden Dienstherrn und dem aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungslastenteilung vereinbart wird. Das bedeutet, dass sich der ehemalige Dienstherr an der späteren Versorgung eines Beamten oder einer Beamtin beteiligt.

Wird eine Professur im Angestelltenverhältnis übertragen, spielen die beamtenrechtlichen Einstellungsaltersgrenzen keine Rolle.

Die folgende Tabelle verschafft einen Überblick über die Praktiken der Bundesländer bei den Einstellungsaltersgrenzen für Professoren. Noch detailliertere Informationen hält der Deutsche Hochschulverband bereit.

Einstellungsaltersgrenzen Professur nach Bundesland

Bundesland Rechtsgrundlage Einstellungsaltersgrenze Ausnahmen

Baden-Württemberg

§48 Landeshaushaltsordnung

Vollendung des 47. Lebensjahres. Bei vorheriger Tätigkeit als Dozent:in oder Professor:in bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres.

Erhöhung der Altersgrenze möglich bei Pflege oder Betreuungszeiten (zwei Jahre), um die Zeit des abgeleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes, bei Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern oder nach einer Abfindungszahlung

Bayern

Art. 10 Abs. 3 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz

Vollendung des 52. Lebensjahres

In dringenden Fällen möglich

Berlin

§ 48 Landeshaushaltsordnung/ Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung

Bis 20 Jahre vor Eintritt in das Pensionsalter

Möglich bei dringendem dienstlichen Interesse nach Einwilligung der Senatsverwaltung

Brandenburg

§ 43 Abs. 3 Hochschulgesetz Brandenburg, § 3 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Brandenburg

Vollendung des 50. Lebensjahres

Erhöhung der Altersgrenze zulässig: wenn aus einem früheren Beamten- oder Richterverhältnis Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht; wenn im Fall einer Beurlaubung ohne Besoldung die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird

Bremen

§ 48 Landeshaushaltsordnung

Vollendung des 55. Lebensjahres

Möglich bei dringendem dienstlichen Interesse oder wenn sich ein erheblicher Vorteil für das Land ergibt

Hamburg

Vorgabe der obersten Dienstbehörde, die nach einer Absprache zwischen Personalamt und Hochschulamt getroffen wurde

Vollendung des 50. Lebensjahres

Möglich nach Zustimmung des Personalamts als oberste Dienstbehörde

Hessen

§ 60 Abs. 3 Hessisches Hochschulgesetz i.V.m. § 11 Hessische Laufbahnverordnung

Vollendung des 51. Lebensjahres

Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses bis zum Höchstalter von 60 Jahren

Mecklenburg-Vorpommern

§ 117 Abs. 2 i.V.m. §18a Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern

Vollendung des 50. Lebensjahres

Erhöhung der Altersgrenze möglich: bei Pflege oder Betreuung eines Kindes um max. drei Jahre; bei Pflege oder Betreuung eines Angehörigen um max. sechs Jahre; um die Zeit des abgeleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes

Niedersachsen

§ 27 Abs. 2 Niedersächsisches Hochschulgesetz

Vollendung des 50. Lebensjahres

Erhöhung der Altersgrenze möglich: bei Pflege oder Betreuung eines Kindes um max. drei Jahre; bei bereits bestehender Verbeamtung im Land

Nordrhein-Westfalen

§ 39a Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen

Vollendung des 50. Lebensjahres

Erhöhung der Altersgrenze möglich: um die Zeit des abgeleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes; bei der Betreuung eines Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen um max. drei Jahre bzw. sechs Jahre bei mehreren; bei erheblichem dienstlichen Interesse; bei Verzögerung des beruflichen Werdegangs aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen

Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Höchstaltersgrenze für die Berufung von bestimmten Hochschulbediensteten in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

Vollendung des 50. Lebensjahres

Erhöhung der Altersgrenze möglich: bei erheblichem dienstlichen Interesse; wenn die Höchstaltersgrenze eine unbillige Härte darstellt; bei bereits bestehender Verbeamtung um die zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

Saarland

§ 49 Abs. 4 Saarländisches Hochschulgesetz § 48 Landeshaushaltsordnung

Vollendung des 55. Lebensjahres

Möglich nach Einwilligung des Ministeriums der Finanzen

Sachsen

§ 7 Abs. 1 Sächsisches Beamtengesetz i.V.m. §1 Altersgrenzenverordnung

Vollendung des 52. Lebensjahres

Möglich nach Zustimmung der obersten Dienstbehörde sowie des Staatsministeriums der Finanzen

Sachsen-Anhalt

§ 8a Landesbeamtengesetz

Vollendung des 52. Lebensjahres

Keine Ausnahme formuliert

Schleswig-Holstein

§ 48 Landeshaushaltsordnung

Vollendung des 52. Lebensjahres

Bei bereits bestehender Verbeamtung in einem anderen Land bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres nach Zustimmung des Finanzministeriums möglich

Thüringen

§ 97 Abs. 7 Thüringer Hochschulgesetz

Vollendung des 52. Lebensjahres

Möglich nach Zustimmung der Landesregierung

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Für Juniorprofessor:innen gibt es deutschlandweit keine festgeschriebenen Altersgrenzen. Die Dauer der Promotion sowie die Beschäftigungsphase als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft vor Beginn der Juniorprofessur soll allerdings nicht mehr als sechs Jahre betragen, im Fachbereich Medizin neun Jahre. 

Drei Jahre nach Antritt der Juniorprofessur werden die erbrachten Leistungen in Forschung und Lehre begutachtet, in den darauf folgenden ein bis drei Jahren erfolgt eine Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen im Berufungsverfahren. Bei positiver Resonanz steht einer Professur auf Lebenszeit nichts mehr im Weg.

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