Einstellungsaltersgrenzen für Professor:innen
Bis zu welchem Alter können Professor:innen verbeamtet werden? - Eine Übersicht von Bund und Ländern
![altersgrenze-professor.jpg Ein lächelnde, ältere Professorin an einem Schreibtisch mit Laptop in der Universität](https://bilder.academics.de/altersgrenze-professor.jpg?auto=format&fit=crop&h=768&w=1365&crop=focalpoint&fp-x=0.58&fp-y=0.36)
Bei der Übernahme einer Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit operieren die Dienstherren mit sog. beamtenrechtlichen Einstellungsaltersgrenzen © FG Trade / iStock.com
Bei der erstmaligen Berufung in ein verbeamtetes Professorenamt sind grundsätzlich Einstellungsaltersgrenzen zu berücksichtigen. Diese sind je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einstellungsaltersgrenze aber auch aufgeweicht werden.
Veröffentlicht: 03.06.2024
Von: Florian Heil
Altersgrenze gilt nur für verbeamtete Professor:innen
Für die erste Übertragung eines Professorenamtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gelten bestimmte Altersgrenzen, die in der Regel nicht überschritten werden dürfen. Diese Grenzen variieren von Bundesland zu Bundesland. Ebenso die Voraussetzungen, nach denen ein Abweichen von der Einstellungsaltersgrenze möglich ist. Die hierzu getroffenen Regelungen finden sich entweder in den jeweiligen Hochschulgesetzen, den Landeshaushaltsordnungen oder aber im Beamtengesetz.
In den meisten Bundesländern dürfen die Bewerber:innen entweder das 50. oder das 52. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie erstmalig als verbeamtete:r Professor:in berufen werden wollen. Ausnahmen sind jedoch die Regel – so werden in vielen Fällen beispielsweise Betreuungszeiten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige sowie die Ableistung von Dienstpflichten hinzugerechnet.
In Ausnahmefällen gelten zudem Altersgrenzen, wenn der oder die Bewerber:in zuvor bereits als Dozent:in oder Professor:in beim Bund oder in einem anderen Bundesland verbeamtet tätig war. Meist werden diese Grenzen jedoch aufgehoben, sofern zwischen dem abgebenden Dienstherrn und dem aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungslastenteilung vereinbart wird. Das bedeutet, dass sich der ehemalige Dienstherr an der späteren Versorgung eines Beamten oder einer Beamtin beteiligt.
Wird eine Professur im Angestelltenverhältnis übertragen, spielen die beamtenrechtlichen Einstellungsaltersgrenzen keine Rolle.
Einstellungsaltersgrenzen: Übersicht der Bundesländer
Die folgende Tabelle verschafft einen Überblick über die Praktiken der Bundesländer bei den Einstellungsaltersgrenzen für Professoren. Noch detailliertere Informationen hält der Deutsche Hochschulverband bereit.
Einstellungsaltersgrenzen Professur nach Bundesland
Bundesland | Rechtsgrundlage | Einstellungsaltersgrenze | Ausnahmen |
---|---|---|---|
Baden-Württemberg |
§48 Landeshaushaltsordnung |
Vollendung des 47. Lebensjahres. Bei vorheriger Tätigkeit als Dozent:in oder Professor:in bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres. |
Erhöhung der Altersgrenze möglich bei Pflege oder Betreuungszeiten (zwei Jahre), um die Zeit des abgeleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes, bei Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern oder nach einer Abfindungszahlung |
Bayern |
Art. 10 Abs. 3 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz |
Vollendung des 52. Lebensjahres |
In dringenden Fällen möglich |
Berlin |
§ 48 Landeshaushaltsordnung/ Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung |
Bis 20 Jahre vor Eintritt in das Pensionsalter |
Möglich bei dringendem dienstlichen Interesse nach Einwilligung der Senatsverwaltung |
Brandenburg |
§ 43 Abs. 3 Hochschulgesetz Brandenburg, § 3 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Brandenburg |
Vollendung des 50. Lebensjahres |
Erhöhung der Altersgrenze zulässig: wenn aus einem früheren Beamten- oder Richterverhältnis Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht; wenn im Fall einer Beurlaubung ohne Besoldung die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird |
Bremen |
§ 48 Landeshaushaltsordnung |
Vollendung des 55. Lebensjahres |
Möglich bei dringendem dienstlichen Interesse oder wenn sich ein erheblicher Vorteil für das Land ergibt |
Hamburg |
Vorgabe der obersten Dienstbehörde, die nach einer Absprache zwischen Personalamt und Hochschulamt getroffen wurde |
Vollendung des 50. Lebensjahres |
Möglich nach Zustimmung des Personalamts als oberste Dienstbehörde |
Hessen |
§ 60 Abs. 3 Hessisches Hochschulgesetz i.V.m. § 11 Hessische Laufbahnverordnung |
Vollendung des 51. Lebensjahres |
Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses bis zum Höchstalter von 60 Jahren |
Mecklenburg-Vorpommern |
§ 117 Abs. 2 i.V.m. §18a Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern |
Vollendung des 50. Lebensjahres |
Erhöhung der Altersgrenze möglich: bei Pflege oder Betreuung eines Kindes um max. drei Jahre; bei Pflege oder Betreuung eines Angehörigen um max. sechs Jahre; um die Zeit des abgeleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes |
Niedersachsen |
§ 27 Abs. 2 Niedersächsisches Hochschulgesetz |
Vollendung des 50. Lebensjahres |
Erhöhung der Altersgrenze möglich: bei Pflege oder Betreuung eines Kindes um max. drei Jahre; bei bereits bestehender Verbeamtung im Land |
Nordrhein-Westfalen |
§ 39a Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen |
Vollendung des 50. Lebensjahres |
Erhöhung der Altersgrenze möglich: um die Zeit des abgeleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes; bei der Betreuung eines Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen um max. drei Jahre bzw. sechs Jahre bei mehreren; bei erheblichem dienstlichen Interesse; bei Verzögerung des beruflichen Werdegangs aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen |
Rheinland-Pfalz |
Landesverordnung über die Höchstaltersgrenze für die Berufung von bestimmten Hochschulbediensteten in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit |
Vollendung des 50. Lebensjahres |
Erhöhung der Altersgrenze möglich: bei erheblichem dienstlichen Interesse; wenn die Höchstaltersgrenze eine unbillige Härte darstellt; bei bereits bestehender Verbeamtung um die zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten |
Saarland |
§ 49 Abs. 4 Saarländisches Hochschulgesetz § 48 Landeshaushaltsordnung |
Vollendung des 55. Lebensjahres |
Möglich nach Einwilligung des Ministeriums der Finanzen |
Sachsen |
§ 7 Abs. 1 Sächsisches Beamtengesetz i.V.m. §1 Altersgrenzenverordnung |
Vollendung des 52. Lebensjahres |
Möglich nach Zustimmung der obersten Dienstbehörde sowie des Staatsministeriums der Finanzen |
Sachsen-Anhalt |
§ 8a Landesbeamtengesetz |
Vollendung des 52. Lebensjahres |
Keine Ausnahme formuliert |
Schleswig-Holstein |
§ 48 Landeshaushaltsordnung |
Vollendung des 52. Lebensjahres |
Bei bereits bestehender Verbeamtung in einem anderen Land bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres nach Zustimmung des Finanzministeriums möglich |
Thüringen |
§ 97 Abs. 7 Thüringer Hochschulgesetz |
Vollendung des 52. Lebensjahres |
Möglich nach Zustimmung der Landesregierung |
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Keine Altersgrenze für Juniorprofessor:innen
Für Juniorprofessor:innen gibt es deutschlandweit keine festgeschriebenen Altersgrenzen. Die Dauer der Promotion sowie die Beschäftigungsphase als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft vor Beginn der Juniorprofessur soll allerdings nicht mehr als sechs Jahre betragen, im Fachbereich Medizin neun Jahre.
Drei Jahre nach Antritt der Juniorprofessur werden die erbrachten Leistungen in Forschung und Lehre begutachtet, in den darauf folgenden ein bis drei Jahren erfolgt eine Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen im Berufungsverfahren. Bei positiver Resonanz steht einer Professur auf Lebenszeit nichts mehr im Weg.