Venia Legendi - Venia Docendi
Lehren an der Hochschule: Welche Bedeutung haben Venia Legendi und Facultas Docendi?

Ein junger Privatdozent vor einem Whiteboard

Träger der Venia Legendi dürfen die Bezeichnung „Privatdozent“ führen © Photosomnia / iStock

Venia Legendi und Facultas (Venia) Docendi werden in der Regel durch eine erfolgreiche Habilitation erlangt. Doch wie sind diese Lehrerlaubnis und Lehrbefähigung zu erreichen – und worin unterscheiden sie sich?

Veröffentlicht: 02.11.2023

Von: Maike Schade & Anke Wilde

Wörtlich übersetzt bedeutet der lateinische Ausdruck facultas docendi „die Fähigkeit zu lehren“, es handelt sich also um die sogenannte Lehrbefähigung. International, beispielsweise in Österreich und Teilen der Schweiz, ist auch der Begriff Venia Docendi gebräuchlich. Die Lehrbefähigung wird bei erfolgreichem Abschluss des Habilitationsverfahrens regelmäßig automatisch verliehen, da Lehrtätigkeiten Teil der Habilitation sind und der Anwärter somit seine Fähigkeit zu lehren bewiesen hat. 

Auf der Habilitationsurkunde wird dabei genau vermerkt, für welches Fach oder Fachgebiet die Facultas Docendi erteilt wird. Die Benennung wird im Vorfeld von der Habilitationskommission festgelegt – in der Regel im Einvernehmen mit dem Habilitanden oder der Habilitandin. Denn spätestens bei einer Bewerbung um eine Professur macht es einen Unterschied, ob die Lehrbefähigung beispielsweise für das Fach „Politische Theorie“ oder für die „Politische Theorie der Neuzeit“ erteilt wurde. 

Eine spätere Erweiterung der Lehrbefähigung ist auf Antrag grundsätzlich möglich, etwa wenn der oder die Lehrende sein Fachgebiet erweitert und in ergänzenden Forschungsfeldern tätig ist. Allerdings muss in diesem Fall das gesamte Habilitationsverfahren noch einmal von Beginn an durchlaufen werden.

Die Venia Legendi, das ist auf deutsch „die Erlaubnis vorzulesen“ – nicht mehr, aber auch nicht weniger. Sie besagt, dass der Träger oder die Trägerin berechtigt ist, an einer Hochschule selbsttätig zu lehren. Diese Lehrberechtigung (auch Lehrerlaubnis oder Lehrbefugnis) ist nicht zwingend Voraussetzung für eine Berufung auf eine Professur; diese kann auch durch herausragende wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen und nachweisliche Lehrtätigkeit erfolgen. Das ist aber die Ausnahme. 

Die Venia Legendi gilt nur für die Hochschule, die sie ausgestellt hat. Machen es Umstände nötig – beispielsweise ein weit entfernter Wohnort, der regelmäßige Vorlesungen erschwert –, kann eine Umhabilitation auf eine andere Hochschule erfolgen. Ob hierfür die alte Habilitationsschrift genügt oder eine neue vorgelegt werden muss, ist in den verschiedenen Bundesländern und Hochschulen unterschiedlich geregelt. In vielen Fällen ist aber eine kumulative Habilitation, also eine Zusammenstellung mehrerer herausragender, in renommierten Fachzeitschriften veröffentlichten Publikationen, möglich.

Ebenfalls nicht einheitlich geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen die Venia Legendi verliehen wird. In einigen Bundesländern und Fakultäten wird die Lehrberechtigung mit Aushändigung der Habilitationsurkunde automatisch erteilt; in anderen muss sie bei der Fakultät gesondert beantragt werden. Die erforderliche Vorgehensweise ist in der jeweiligen Habilitationsordnung geregelt

Gut zu wissen: Unterschied Lehrbefähigung und Lehrberechtigung

Wer eine Professur anstrebt, muss nachweisen, dass er nicht nur fähig ist, eigenständig wissenschaftlich zu forschen, sondern auch selbstständig zu lehren. Dies bestätigt die Facultas Docendi. 

Damit wird zwar die grundsätzliche Befähigung zu lehren bestätigt. Eine Berechtigung zur Lehre an der Hochschule ist die Facultas Docendi jedoch nicht. Diese erhält der Habilitierte erst mit der sogenannten Venia Legendi, mit der er dann auch den Titel „Privatdozent“ führen darf.

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Privatdozent:in ist ein angesehener akademischer Titel, der auch ein Sprungbrett zu einer Juniorprofessur, einer Professur oder einer außerplanmäßigen Professur („Apl. Prof.“) sein kann. Eine Privatdozentur verpflichtet den Träger oder die Trägerin der Venia Legendi, an der Universität ein bis zwei Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen abzuhalten, und zwar unentgeltlich – die sogenannte Titel- oder auch Pflichtlehre.

Kommt er oder sie dieser Pflicht über einen längeren Zeitraum (meist ein bis maximal zwei Jahre) nicht nach, kann die Hochschule die Lehrbefugnis und damit auch den Titel Privatdozent:in wieder entziehen.

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