Was ist die Venia Legendi?
Die Venia Legendi, das ist auf deutsch „die Erlaubnis vorzulesen“ – nicht mehr, aber auch nicht weniger. Sie besagt, dass der Träger berechtigt ist, an einer Hochschule selbsttätig zu lehren. Diese Lehrberechtigung (auch Lehrerlaubnis oder Lehrbefugnis) ist nicht zwingend Voraussetzung für eine Berufung auf eine Professur; diese kann auch durch herausragende wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen und nachweisliche Lehrtätigkeit erfolgen. Das ist aber die Ausnahme.
Die Venia Legendi gilt nur für die Hochschule, die sie ausgestellt hat. Machen es Umstände nötig – beispielsweise ein weit entfernter Wohnort, der regelmäßige Vorlesungen erschwert –, kann eine Umhabilitation auf eine andere Hochschule erfolgen. Ob hierfür die alte Habilitationsschrift genügt oder eine neue vorgelegt werden muss, ist in den verschiedenen Bundesländern und Hochschulen unterschiedlich geregelt. In vielen Fällen ist aber eine kumulative Habilitation, also eine Zusammenstellung mehrerer herausragender, in renommierten Fachzeitschriften veröffentlichten Publikationen, möglich.
Ebenfalls nicht einheitlich geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen die Venia Legendi verliehen wird. In einigen Bundesländern und Fakultäten wird die Lehrberechtigung mit Aushändigung der Habilitationsurkunde automatisch erteilt; in anderen muss sie bei der Fakultät gesondert beantragt werden. Die erforderliche Vorgehensweise ist in der jeweiligen Habilitationsordnung geregelt.
Was ist der Unterschied zwischen Lehrbefähigung (Facultas Docendi) und Lehrberechtigung (Venia Legendi?)
Wer eine Professur anstrebt, muss nachweisen, dass er nicht nur fähig ist, eigenständig wissenschaftlich zu forschen, sondern auch selbstständig zu lehren. Dies bestätigt die Facultas Docendi.
Damit wird zwar die grundsätzliche Befähigung zu lehren bestätigt. Eine Berechtigung zur Lehre an der Hochschule ist die Facultas Docendi jedoch nicht. Diese erhält der Habilitierte erst mit der sogenannten Venia Legendi, mit der er dann auch den Titel „Privatdozent“ führen darf.