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Habilitationsverfahren
Umhabilitation und Anerkennung von ausländischen Habilitationen

  • Die Umhabilitation ist ein Verfahren mit dem Ziel, die Lehrbefugnis, auch Venia Legendi genannt, für eine andere Hochschule oder eine andere Fakultät zu erhalten.
  • Für die Anerkennung deutscher Habilitationen im Ausland müssen einerseits die jeweiligen gesetzlichen Bedingungen des Ziellandes erfüllt werden, andererseits die Vorgaben, die die Zieleinrichtung an Habilitierte stellt. Sogenannte Äquivalenzabkommen mit dem Zielland können die Anerkennung erleichtern.
  • Eine im Ausland erworbene Habilitation kann grundsätzlich auch an einer deutschen Hochschule anerkennt werden. Die Hochschule prüft im Einzelfall, ob entsprechende Leistungen für eine deutsche Habilitation vorliegen. Auch für diesen Fall gibt es Äquivalenzabkommen.


Aktualisiert: 20.02.2026

Von:
Florian Heil ,
Anke Wilde
Habilitation Professur Akademische Laufbahn Arbeiten im Ausland Arbeitsrecht

Artikelinhalt

Umhabilitation: Wann und warum? Voraussetzungen und Ablauf einer Umhabilitation Anerkennung der Habilitation: Internationale Kriterien und Äquivalenzabkommen

Umhabilitation: Wann und warum?

Die Umhabilitation ist ein verkürztes Verfahren mit dem Ziel, die Lehrbefugnis, auch Venia Legendi genannt, für eine andere Hochschule oder eine andere Fakultät zu erhalten. Dieses schriftliche Verfahren richtet sich nach dem Satzungsrecht der anvisierten Institution und ist in der Habilitationsordnung geregelt. Privatdozenten und Privatdozentinnen, die an einer anderen Hochschule durch Habilitation erworbene Lehrbefugnis an ihre neue Stelle mitnehmen möchten, müssen die Umhabilitation für das gleiche Fachgebiet dort beantragen, in der Regel beim Dekan oder der Dekanin.

Zudem können Privatdozenten bei entsprechender Qualifizierung den Antrag auf Erweiterung des Fachgebiets, für das die Lehrbefähigung und gegebenenfalls die Lehrbefugnis zuerkannt wurden, an ihrer bisherigen Fakultät stellen. Dieser Schritt kommt infrage, wenn beispielsweise ein neues Forschungsgebiet gelehrt werden soll, das aber klar dem ursprünglichen Fachgebiet zuzuordnen ist. Auch dieses Verfahren richtet sich in der Regel nach den jeweiligen Bestimmungen zur Umhabilitation.

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Voraussetzungen und Ablauf einer Umhabilitation

Alle habilitierten Personen an Fakultäten oder Hochschulen können die Venia Legendi anderer vergleichbarer Institutionen beantragen. Für die Umhabilitation gelten dieselben Grundlagen und Voraussetzungen wie für die Habilitation, das Verfahren ist jedoch weniger komplex. Der Habilitationsausschuss kann Teile der Habilitationsleistungen erlassen. So gilt in der Regel:

  • Privatdozentinnen können die gleiche Habilitationsschrift vorlegen wie bei der ursprünglichen Habilitation.
  • Sie können dieselben Gutachten einreichen.
  • Vom Unterrichtsbesuch durch die Studienkommission und vom Probevortrag mit Wissenschaftlichem Kolloquium kann Abstand genommen werden.

Eine gewünschte Umhabilitation ist kein Automatismus, sondern geht mit einem förmlichen Verfahren einher. Wenn ein solcher Antrag scheitert, liegt das meist an Problemen des Fachzuschnittes, also dass die Fakultät an der anvisierten Hochschule die Zuständigkeit von der Hand weist. 

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Obligatorische Unterlagen für die Umhabilitation

Welche Unterlagen dem fachspezifischen Umhabilitationsgesuch beim Dekan beigefügt werden müssen, regelt die jeweilige Habilitationsordnung. Regelmäßig gefordert sind:

  • ein Lebenslauf mit genauen Angaben über den wissenschaftlichen Werdegang
  • ein persönliches Anschreiben
  • gegebenenfalls vorgesehene Formulare
  • die Urkunde über das bereits abgeschlossene Habilitationsverfahren
  • die schriftliche Habilitationsleistung
  • kategorisiertes, vollständiges Publikationsverzeichnis
  • Übersicht der bisherigen Lehrtätigkeit
  • ein Lehrkonzept über die zukünftige Einbindung in die Lehre, das Sie bestenfalls zusammen mit einem Fachvertreter entwickelt haben

Ablauf einer Umhabilitation

In der Regel beginnt der Prozess der Umhabilitation mit der Vorstellung des Kandidaten oder der Kandidatin bei dem oder der Vorsitzenden des Habilitationsausschusses. In der Folge müssen die Unterlagen zur Evaluierung eingereicht werden. Sind diese vollständig und entsprechen den Vorstellungen, kann der Kandidat zu einer persönlichen Vorstellung vor dem Habilitationsausschuss geladen werden. Fällt das Votum positiv aus, folgt die Empfehlung zur Umhabilitation.

Anschließend wird die Kandidatin in der Regel zur Vorstellung vor der Fakultät eingeladen. In dieser Sitzung kann die Fakultät über das Erbringen der geforderten schriftlichen und mündlichen Habilitationsleistungen abstimmen. 

Nach positiver Abstimmung muss der Antrag auf Erteilung der Venia Legendi gestellt werden. Mit der Erteilung der Lehrberechtigung wird der Kandidat in den meisten Fällen zur Abhaltung einer Einführungsvorlesung aufgefordert. Im Anschluss wird die Urkunde über die Umhabilitation überreicht.

Anerkennung der Habilitation: Internationale Kriterien und Äquivalenzabkommen

Die Habilitation als höchste akademische Prüfung begründet sich in der Tradition europäischer Universitäten und ist kein deutscher Einzelweg. Entsprechend sehen zahlreiche europäische Länder, darunter auch Österreich und die Schweiz, die Habilitation ebenfalls als notwendige Qualifikation für die Professur an. Insofern lässt sich eine deutsche Habilitation im Ausland ebenso anerkennen wie eine ausländische Habilitation in Deutschland. 

Deutsche Habilitation im Ausland anerkennen lassen

Um eine hierzulande erworbene Habilitation im Ausland anerkennen zu lassen, müssen einerseits die jeweiligen gesetzlichen Bedingungen des Ziellandes erfüllt werden, andererseits die Vorgaben, die die Hochschulen an Habilitierte stellen. Die Anerkennung kann durchaus auch per Umhabilitation erfolgen. 

Für einige Staaten bestehen bilaterale Äquivalenzabkommen, die die gegenseitige Anerkennung bestimmter akademischer Qualifikationen – je nach Abkommen auch im Kontext der Habilitation – regeln können. Das kann die Einordnung einer Habilitation im Zielland erleichtern. Ob und in welcher Weise die Habilitation für eine konkrete Professur-Bewerbung oder ein Berufungsverfahren berücksichtigt wird, hängt jedoch von den dortigen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie den Regelungen der jeweiligen Hochschule bzw. berufenden Institution ab.

Die Kultusministerkonferenz hat eine Liste der Äquivalenzabkommen der Bundesrepublik Deutschland zur Anerkennung von Abschlüssen bereitgestellt.

Im Ausland erworbene Habilitation in Deutschland anerkennen lassen

Wer seine Habilitation im Ausland erworben hat, kann diese auch an einer deutschen Hochschule anerkennen lassen. Dies kann über die Umhabilitation geschehen. Die Hochschule prüft dann im Einzelfall, ob entsprechende Leistungen für eine deutsche Habilitation vorliegen. Aber auch in diesem Fall gelten bilaterale Äquivalenzabkommen mit Deutschland, die die Anerkennung von Habilitationen regeln.

Unabhängig davon, wie eine ausländische Habilitation im Rahmen eines Hochschulverfahrens bewertet wird, sollte man unterscheiden zwischen

  • der Anerkennung als wissenschaftliche Qualifikation und
  • der Frage, in welcher Form ein akademischer Grad in Deutschland geführt werden kann (z. B. mit Herkunftsangabe oder in einer bestimmten Schreibweise).

Welche Gradführung im Einzelfall zulässig ist, richtet sich nach den jeweils anwendbaren Vorgaben und sollte bei Bedarf mit der zuständigen Stelle geklärt werden.

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