Habilitationsverfahren
Umhabilitation und Anerkennung von ausländischen Habilitationen

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Welche internationalen Regelungen sind bei der Anerkennung der Habilitation von Bedeutung? © no_limit_pictures / istockphoto.com

Was sich hinter der Umhabilitation verbirgt und wie ausländische Habilitationen in Deutschland anerkannt werden, erfahren Sie hier.

Veröffentlicht: 27.04.2022

Von: Anke Wilde und Florian Heil

Die Umhabilitation ist ein verkürztes Verfahren mit dem Ziel, die Lehrbefugnis, auch Venia Legendi genannt, für eine andere Hochschule oder eine andere Fakultät zu erhalten. Dieses schriftliche Verfahren richtet sich nach dem Satzungsrecht der anvisierten Institution und ist in der Habilitationsordnung geregelt. Privatdozenten und Privatdozentinnen, die an einer anderen Hochschule durch Habilitation erworbene Lehrbefugnis an ihre neue Stelle mitnehmen möchten, müssen die Umhabilitation für das gleiche Fachgebiet dort beantragen, in der Regel beim Dekan oder der Dekanin.

Zudem können Privatdozenten bei entsprechender Qualifizierung den Antrag auf Erweiterung des Fachgebiets, für das die Lehrbefähigung und gegebenenfalls die Lehrbefugnis zuerkannt wurden, an ihrer bisherigen Fakultät stellen. Dieser Schritt kommt infrage, wenn beispielsweise ein neues Forschungsgebiet gelehrt werden soll, das aber klar dem ursprünglichen Fachgebiet zuzuordnen ist. Auch dieses Verfahren richtet sich in der Regel nach den jeweiligen Bestimmungen zur Umhabilitation.

Alle habilitierten Personen an Fakultäten oder Hochschulen können die Venia Legendi anderer vergleichbarer Institutionen beantragen. Für die Umhabilitation gelten dieselben Grundlagen und Voraussetzungen wie für die Habilitation, das Verfahren ist jedoch weniger komplex. Der Habilitationsausschuss kann Teile der Habilitationsleistungen erlassen. So gilt in der Regel:

  • Privatdozentinnen können die gleiche Habilitationsschrift vorlegen wie bei der ursprünglichen Habilitation.
  • Sie können dieselben Gutachten einreichen.
  • Vom Unterrichtsbesuch durch die Studienkommission und vom Probevortrag mit Wissenschaftlichem Kolloquium kann Abstand genommen werden.

Eine gewünschte Umhabilitation ist kein Automatismus, sondern geht mit einem förmlichen Verfahren einher. Wenn ein solcher Antrag scheitert, liegt das meist an Problemen des Fachzuschnittes, also dass die Fakultät an der anvisierten Hochschule die Zuständigkeit von der Hand weist. 

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Welche Unterlagen dem fachspezifischen Umhabilitationsgesuch beim Dekan beigefügt werden müssen, regelt die jeweilige Habilitationsordnung. Regelmäßig gefordert sind:

  • ein Lebenslauf mit genauen Angaben über den wissenschaftlichen Werdegang
  • ein persönliches Anschreiben
  • gegebenenfalls vorgesehene Formulare
  • die Urkunde über das bereits abgeschlossene Habilitationsverfahren
  • die schriftliche Habilitationsleistung
  • kategorisiertes, vollständiges Publikationsverzeichnis
  • Übersicht der bisherigen Lehrtätigkeit
  • ein Lehrkonzept über die zukünftige Einbindung in die Lehre, das Sie bestenfalls zusammen mit einem Fachvertreter entwickelt haben

In der Regel beginnt der Prozess der Umhabilitation mit der Vorstellung des Kandidaten oder der Kandidatin bei dem oder der Vorsitzenden des Habilitationsausschusses. In der Folge müssen die Unterlagen zur Evaluierung eingereicht werden. Sind diese vollständig und entsprechen den Vorstellungen, kann der Kandidat zu einer persönlichen Vorstellung vor dem Habilitationsausschuss geladen werden. Fällt das Votum positiv aus, folgt die Empfehlung zur Umhabilitation.

Anschließend wird die Kandidatin in der Regel zur Vorstellung vor der Fakultät eingeladen. In dieser Sitzung kann die Fakultät über das Erbringen der geforderten schriftlichen und mündlichen Habilitationsleistungen abstimmen. 

Nach positiver Abstimmung muss der Antrag auf Erteilung der Venia Legendi gestellt werden. Mit der Erteilung der Lehrberechtigung wird der Kandidat in den meisten Fällen zur Abhaltung einer Einführungsvorlesung aufgefordert. Im Anschluss wird die Urkunde über die Umhabilitation überreicht.

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Die Habilitation als höchste akademische Prüfung begründet sich in der Tradition europäischer Universitäten und ist kein deutscher Einzelweg. Entsprechend sehen zahlreiche europäische Länder, darunter auch Österreich und die Schweiz, die Habilitation ebenfalls als notwendige Qualifikation für die Professur an. Insofern lässt sich eine deutsche Habilitation im Ausland ebenso anerkennen wie eine ausländische Habilitation in Deutschland. 

Um eine hierzulande erworbene Habilitation im Ausland anerkennen zu lassen, müssen einerseits die jeweiligen gesetzlichen Bedingungen des Ziellandes erfüllt werden, andererseits die Vorgaben, die die Hochschulen an Habilitierte stellen. Die Anerkennung kann durchaus auch per Umhabilitation erfolgen. 

Für einige Länder wie beispielsweise Österreich, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei oder Tschechien existieren bilaterale Äquivalenzabkommen, die die direkte Anerkennung der Habilitationen des jeweils anderen Staates vorsehen. Das bedeutet, dass Kandidatinnen mit einer deutschen Habilitation grundsätzlich auch zum Professor in diesen Staaten qualifiziert sind. Diese staatlichen Abkommen beziehen sich im Wesentlichen auf europäische Staaten; für außereuropäische Bereiche finden sich aber oft entsprechende Regelungen. Die Kultusministerkonferenz hat eine Liste der Äquivalenzabkommen der Bundesrepublik Deutschland zur Anerkennung von Abschlüssen bereitgestellt.

Wer seine Habilitation im Ausland erworben hat, kann diese auch an einer deutschen Hochschule anerkennen lassen. Dies kann über die Umhabilitation geschehen. Die Hochschule prüft dann im Einzelfall, ob entsprechende Leistungen für eine deutsche Habilitation vorliegen. Aber auch in diesem Fall gelten bilaterale Äquivalenzabkommen mit Deutschland, die die Anerkennung von Habilitationen regeln.

Unabhängig davon, ob eine Habilitation in Deutschland anerkannt wird oder nicht – der akademische Grad des „Dr. habil.“ darf, häufig mit Herkunftszusatz, in Deutschland weitergeführt werden.

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