apl. Prof.
Außerplanmäßige Professur: Definition, Gehalt, Karrierechancen

Eine Berufung als apl. Prof. kann ein Sprungbrett für die weitere Karriere sein © FG Trade Latin / iStock.com
Was ist ein außerplanmäßiger Professor (apl. Prof.) bzw. eine außerplanmäßige Professorin und welche Rechte und Pflichten sind mit dem Titel verbunden?
Aktualisiert: 29.07.2020
Was bedeutet apl. Prof.?
Die Abkürzung apl. Prof. steht für außerplanmäßiger Professor beziehungsweise außerplanmäßige Professorin, aber auch für die außerplanmäßige Professur selbst. Apl. Prof. ist eine Art Ehrentitel, der auf Antrag an Wissenschaftler:innen verliehen wird, die sich nachweisbar um die Forschung und Lehre verdient gemacht haben. Das bedeutet auch, dass außerplanmäßige Professor:innen keine Planstellen besetzen und die außerplanmäßige Professur allein kein Dienstverhältnis begründet.
Wie wird man apl. Prof.?
Der Titel des außerplanmäßigen Professors oder der außerplanmäßigen Professorin darf von Hochschulen mit Promotionsrecht und Habilitationsrecht an Wissenschaftler:innen verliehen werden. Dafür muss sich der Kandidat jedoch erfolgreich in der Hochschullehre und -forschung bewährt haben. Über welchen Zeitraum dies geschehen muss, handhaben die Bundesländer unterschiedlich:
- Niedersachsen fordert unspezifisch eine „mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit“
- in Baden-Württemberg sind meist zwei Jahre ausreichend und Hamburg berücksichtigt Kandidaten, die „in der Regel seit mindestens drei Jahren an einer Hochschule erfolgreich selbständig gelehrt“ haben.
- Schleswig-Holstein erwartet vier Jahre,
- viele andere Länder fünf.
- Bayern und Hessen schließlich setzen sechs Jahre voraus. Der Freistaat ermöglicht es dabei, dass die Frist „bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen auf bis zu vier Jahre abgekürzt werden“ kann. Im Gegensatz zu den meisten Ländern fordert er aber, dass die Lehre überwiegend an der betreffenden Hochschule erfolgt sein muss.
Für Anwärter:innen ist entsprechend ein genauer Blick in das jeweilige Landeshochschulgesetz ratsam.
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Apl.-Professur ohne Habilitation?
Lange Zeit stand der Titel des außerplanmäßigen Professors oder der außerplanmäßigen nur Habilitierten offen. Mittlerweile haben viele Bundesländer den Titel auch wissenschaftlichem Nachwuchs geöffnet, der sich auf anderem Wege qualifiziert hat. Somit ist es grundsätzlich möglich, auch ohne Habilitation apl. Prof. zu werden. Neben herausragenden Leistungen in Forschung und Lehre begünstigen Gutachten und gegebenenfalls auch die Aufnahme in die Berufungsliste für eine W2- oder W3-Professur einen positiven Bescheid. Den Antrag stellt formell der Fachbereich, bevor der Senat über ihn entscheidet.
Inzwischen gibt es auch einige ehemalige Juniorprofessor:innen, die mittlerweile den Titel apl. Prof. tragen. Für Juniorprofessor:innen steht nach den sechs oder sieben Jahren, die sie das Amt in der Regel ausüben dürfen, nicht immer eine Lebenszeitprofessur zur Verfügung. Eine außerplanmäßige Professur kann ihnen somit den Titel und auch die Chancen auf eine reguläre Stelle auf Lebenszeit erhalten.
Welche Pflichten und Rechte hat ein apl. Prof?
Zu den Pflichten von außerplanmäßigen Professor:innen gehört die regelmäßige, meist unentgeltliche Lehre im Umfang von ein bis zwei Semesterwochenstunden an der Hochschule. Ohne diese sogenannte Titellehre würde er die Lehrberechtigung („Venia Legendi“) und damit den Titel verwirken. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen und sie offiziell entbunden werden, dürfen außerplanmäßige Professor:innen die Lehre nur für kurze Zeit unterbrechen. Je nach Hochschule darf die Pause allerdings nicht einmal zwei aufeinanderfolgende Semester lang andauern.
Da die Titellehre an der Heimatuniversität erfolgen muss, kann dies zu einer geografischen Herausforderung werden, der ein:e apl. Prof. gegebenenfalls mit einer Umhabilitierung an eine andere Hochschule begegnen kann. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es jedoch nicht. Schließlich kann der Titel auch entzogen werden, sollte sich ein:e Träger:in als unwürdig erweisen.
Die Rechte von außerplanmäßigen Professor:innen entsprechen etwa denen, die auch ihre Kolleg:innen auf Planstellen haben – so sind sie zum Beispiel ebenfalls berechtigt, Promotionsvorhaben zu betreuen. Da sie aber in keinem Dienstverhältnis mit der Hochschule stehen, können sie nicht in demselben Maß auf deren Ressourcen zurückgreifen, müssen also beispielsweise ihr Arbeitsmaterial unter Umständen selbst stellen.
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Welches Gehalt erwartet einen apl. Prof.?
Für die Position allein erhält ein außerplanmäßiger Professor oder Professorin noch kein Gehalt – die sogenannte Titellehre wird wie erwähnt meist nicht vergütet. Ihren Lebensunterhalt bestreiten die Privatdozierenden daher auf sehr unterschiedliche Weise: Manche von ihnen sind gleichzeitig wissenschaftliche Mitarbeiter:innen, wirken an drittmittelgeförderten Projekten mit oder nehmen bezahlte Lehraufträge oder andere Jobs an. Einige werden auch durch ihr privates Umfeld unterstützt, bis sie – hoffentlich – den Sprung zu einer regulären Professur schaffen. Denn viele sehen die apl. Prof. nur als Bewährungszeit, in der sie die benötigte Referenzen erwerben.
Am anderen Ende des Spektrums stehen diejenigen, denen der prestigeträchtige Professorentitel einen Karrieresprung in der freien Wirtschaft ermöglicht. Oftmals handelt es sich um Ärzt:innen, denen der Titel zu einer Leitungsposition in einer Klinik verhelfen kann. Doch auch in anderen Berufsfeldern ist es möglich, mit der außerplanmäßigen Professur zu punkten und hochrangige Posten einzunehmen. Ob sich der apl. Prof. finanziell auszahlt oder nicht, hängt somit von den Karrierezielen ab – und im universitären Umfeld auch von Ausdauer und ein wenig Glück.
Was ist die korrekte Anrede für einen apl. Prof.?
Im Alltag wird auch für außerplanmäßige Professor:innen oft nur die Anrede „Herr Professor“ beziehungsweise „Frau Professorin“ genutzt, doch die korrekte Titelführung ist in den Hochschulgesetzen der Länder geregelt – und zwar durchaus unterschiedlich. In Schleswig-Holstein, Hamburg, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen beispielsweise ist es dem apl. Prof. ausdrücklich gestattet, den Professorentitel ohne Zusatz zu führen, während etwa die Landeshochschulgesetze von Brandenburg und Hessen die vollständige Bezeichnung „außerplanmäßige:r Professor:in“ vorsehen.
Inhaber:innen dieses Titels sollten es mit ihrer Anrede genau nehmen und im Zweifel in dem Hochschulgesetz ihres Landes nachsehen: In der Vergangenheit hat es bereits Rundschreiben von Universitäten gegeben, die ihre außerplanmäßigen Professor:innen darauf hinwiesen, dass das Weglassen der Abkürzung „apl.“ disziplinarrechtliche Konsequenzen haben könne. Üblich ist es dagegen durchaus, zusätzlich den Doktortitel – also „Apl. Prof. Dr.“ – auf Homepage, Visitenkarte etc. anzugeben beziehungsweise in der Anrede zu nutzen.