Regelaltersgrenze Beamte
Ruhestand: Wann können Beamte und Beamtinnen in Pension gehen?

In den meisten Bundesländern liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. © triloks / iStock
In welchem Alter können Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand gehen? Wann und unter welchen Bedingungen ist ein vorzeitiger Ruhestand möglich?
Aktualisiert: 28.06.2024
Regelaltersgrenze: In welchem Alter kann ein Beamter in Pension gehen?
Ein Beamtenverhältnis gilt im Regelfall zwar auf Lebenszeit. Soweit die Theorie. In der Praxis markiert jedoch gemäß § 25 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) die Regelaltersgrenze den Eintritt in den Ruhestand. Genau wie beim Höchstalter für die Verbeamtung erlaubt das föderale System der Bundesrepublik dem Bund und den Ländern, die Altersgrenzen für den Ruhestand eigenständig zu regeln. Das gilt auch für die Möglichkeiten etwaiger Dienstzeitverlängerungen.
Der Bund und die meisten Länder haben mittlerweile die Lebensarbeitszeit ihrer Beamten auf das vollendete 67. Lebensjahr heraufgesetzt. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gelten in diesem Fall nach Geburtsjahr gestaffelte Sonderregelungen bezüglich des Pensionsalters.
Üblicherweise beginnt der Ruhestand im öffentlichen Dienst automatisch mit Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Professor:innen treten je nach Landesrecht in der Regel mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Für Lehrer beginnt der Bezug des Ruhegehalts zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres.
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Regelaltersgrenzen für Beamte des Bundes
Für Bundesbeamte ab Geburtsjahrgang 1964 wird die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für vor 1947 geborene Beamte galt noch eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren (Vollendung des 65. Lebensjahres). Diese Grenze wurde für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 schrittweise angehoben.
Regelaltersgrenzen für Beamte und Beamtinnen (Bund)
Geburtsjahr | Anhebung um | Altersgrenze Jahr | Altersgrenze Monat |
---|---|---|---|
1947 |
1 Monat |
65 |
1 |
1948 |
2 Monate |
65 |
2 |
1949 |
3 Monate |
65 |
3 |
1950 |
4 Monate |
65 |
4 |
1951 |
5 Monate |
65 |
5 |
1952 |
6 Monate |
65 |
6 |
1953 |
7 Monate |
65 |
7 |
1954 |
8 Monate |
65 |
8 |
1955 |
9 Monate |
65 |
9 |
1956 |
10 Monate |
65 |
10 |
1957 |
11 Monate |
65 |
11 |
1958 |
12 Monate |
66 |
0 |
1959 |
14 Monate |
66 |
2 |
1960 |
16 Monate |
66 |
4 |
1961 |
18 Monate |
66 |
6 |
1962 |
20 Monate |
66 |
8 |
1963 |
22 Monate |
66 |
10 |
Eintritt in den Ruhestand auf Antrag frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr (§ 52 Abs. 1 BBG; § 132 Abs. 7 BBG; § 52 Abs. 3 BBG). Hinausschieben des Ruhestands ist gemäß § 53 BBG um bis zu drei Jahre möglich.
Quelle: Quelle: § 51 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) © academicsRegelaltersgrenzen für Beamte der Länder
Ähnlich der Regelung des Bundes gilt auch in der Mehrzahl der Länder eine schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre. Für Beamte im Polizeivollzugsdienst, im Justizvollzugsdienst und im Feuerwehrdienst gelten meist besondere Altersgrenzen.
Regelaltersgrenzen für Beamte der Länder *)
Bundesland | Regelaltersgrenze |
---|---|
Baden-Württemberg |
Regelaltersgrenze: 67 Jahre; Lehrer: Ende des Schuljahres, in dem sie 66 Jahre alt werden; Polizei: 62 Jahre; Feuerwehr: 60 Jahre; Bürgermeister, Landräte, Beigeordnete, hauptamtliche Amtsverweser: 73 Jahre (§ 36 Abs. 1 LBG BW) |
Bayern |
Regelaltersgrenze: 67 Jahre; für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert; Eintritt in den Ruhestand auf Antrag: frühestens ab dem vollendeten 64. Lebensjahr,(Art. 64 BayBG) |
Berlin |
Regelaltersgrenze: 65 Jahre § 38 LBG); soll schrittweise auf 67 Jahre angehoben werden |
Brandenburg |
Regelaltersgrenze: 67 Jahre; für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine besondere Altersgrenze bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert (§ 45 Abs. 1 LBG LB) |
Bremen |
Regelaltersgrenze: 67 Jahre (§ 35 BremBG) |
Hamburg |
Regelaltersgrenze: 67 Jahre; für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden (§ 35 HmbBG) |
Hessen |
Regelaltersgrenze 67 Jahre (§ 33 Abs. 1 HBG – geändert durch 1. DRModG Hessen); Eintritt in den Ruhestand auf Antrag frühestens ab dem vollendeten 62. Lebensjahr. (§ 35 Abs. 1 HBG) |
Mecklenburg-Vorpommern |
Regelaltersgrenze 67 Jahre (§ 35 Abs. 1 LBG M-V) |
Niedersachsen |
Regelaltersgrenze 67 Jahre (§ 35 Abs. 1 NBG); Eintritt in den Ruhestand auf Antrag frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr. (§ 37 NBG) |
Nordrhein-Westfalen |
Regelaltersgrenze 67 Jahre (§ 31 Abs. 1 LBG NRW) |
Rheinland-Pfalz |
Regelaltersgrenze 67 Jahre (§ 37 Abs. 1 LBG R-P), 65 Jahre für vor 1951 Geborene. Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze in 13 Stufen bis 2029) (§ 37 Abs. 3 LBG R-P) |
Saarland |
Regelaltersgrenze 67 Jahre(§ 43 Abs. 1 Saarl. Beamtengesetz (SGB)), 65 Jahre für vor 1950 Geborene. Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze in 15 Stufen bis 2029) (§ 43 Abs. 2 SGB) |
Sachsen |
Regelaltersgrenze 67 Jahre (§ 46 Abs. 1 SächsBG) |
Sachsen-Anhalt |
Regelaltersgrenze 67 Jahre (§ 39 Abs. 1 LBG LSA), 65 Jahre für vor 1954 Geborene. Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze in 10 Stufen. (§ 39 Abs. 2 LBG LSA) |
Schleswig-Holstein |
Regelaltersgrenze 67 Jahre (§ 35 Abs. 1 LBG S-H) |
Thüringen |
Regelaltersgrenze 67 Jahre (§ 25 Abs. 1 ThürBG); Eintritt in den Ruhestand auf Antrag frühestens ab dem vollendeten 62. Lebensjahr. Zwischen 1952 und 1964 Geborene können nach einer Stufenregelung bereits mit 60 oder 61 Jahren pensioniert werden. (vgl § 26 Abs. 1 ThürBG) |
*) Soweit nicht anders angegeben, erfolgt für zwischen 1949 und 1963 Geborene eine schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze gemäß der oben abgebildeten Tabelle. Ebenfalls soweit nicht anders angegeben, ist ein Herausschieben des Ruhestandes um jeweils ein Jahr für bis zu maximal drei Jahren möglich. Der vorzeitige Eintritt in den Ruhestand auf Antrag ist (wenn nicht anders angegeben) frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr möglich; Schwerbehinderte gemäß §2 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch können auf Antrag mit dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Ruhestand gehen. Schulleiter:innen und Lehrer:innen gehen zum Ende des Schulhalbjahres in Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen.
Quelle: Landesgesetze © academicsFrühpensionierung bei Dienstunfähigkeit
Wird ein Beamter oder eine Beamtin dienstunfähig, kann er oder sie unter bestimmten Voraussetzungen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. In Paragraph 26 des Beamtenstatusgesetzes (§26 Art. 1 BeamtStG) heißt es:
„(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig einsetzbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.“
Ob eine Dienstunfähigkeit vorliegt, muss ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin beurteilen und begründen; der Dienstvorgesetzte entscheidet auf Basis des Attests, ob wirklich eine Dienstunfähigkeit vorliegt. Da Beamt:innen bei vorzeitiger Pensionierung mit Abzügen beim Ruhegehalt rechnen müssen, ist eine private Dienstunfähigkeitsversicherung sinnvoll. Mehr zum Thema Pension bei Dienstunfähigkeit lesen Sie im Artikel „Ruhegehalt von Professor:innen“.
Zwangspensionierung
Beamt:innen können den Antrag auf Frühpensionierung selbst stellen. Der Dienstvorgesetzte kann diese aber auch gegen den Willen des Beamten oder Beamtin anordnen – eine Zwangspensionierung (Einspruch ist möglich). Ein Antrag auf Reaktivierung kann der Beamte oder die Beamtin nach frühestens fünf Jahren stellen.
Vorzeitiger Ruhestand und Abschläge
Grundsätzlich können Beamt:innen – so wie alle Arbeitnehmenden auch – vorzeitig in den Ruhestand gehen, je nach Bundesland mit 60, 62 oder 63 Jahren. Wer das tut, muss allerdings in der Regel Abschläge in Kauf nehmen. Diese werden pro Monat, den der oder Arbeitnehmer:in vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Pension geht, berechnet: Für jeden vorzeitigen Monat werden 0,3 Prozent der Pension abgezogen. Wer also statt mit 67 schon mit 63 Jahren in den Ruhestand geht, muss auf 14,4 Prozent seiner Pension verzichten.
Abschlagsfrei kann in der Regel nur in den Ruhestand gehen, wer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze arbeitet. Es gibt jedoch einige Ausnahmen und Sonderregelungen:
- Beamte und Beamtinnen, die vor 1964 geboren sind, können je nach Geburtsjahr früher abschlagsfrei in den Ruhestand gehen. Für sie gilt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 Jahre.
- Schwerbehinderte Beamt:innen können etwas früher abschlagsfrei in den Ruhestand gehen. Für sie liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren (stufenweise Anhebung von 63 Jahren).
- Beamte mit 45 Dienstjahren können bereits mit 65 in den Ruhestand gehen.
- Für bestimmte Berufsgruppen wie Polizei, Feuerwehr und Justizvollzugsbeamte gelten besondere Altersgrenzen, die in der Regel niedriger sind.
- Bei Dienstunfähigkeit aufgrund eines anerkannten Dienstunfalls wird kein Versorgungsabschlag berechnet.
Hinweis: Für die Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Gewähr. Der Artikel ersetzt keine anwaltliche Beratung.