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Geschenke für Beamte
Welche Wertgrenzen gelten für Geschenke im öffentlichen Dienst?

Ein Beamter weist einen Umschlag zurück, der ihm übergeben werden soll

Die Annahme von Geschenken ist im öffentlichen Dienst Beschäftigten grundsätzlich verboten © AndreyPopov / iStock.com

Wenn Angestellte im öffentlichen Dienst und Beamt:innen Geschenke, Belohnungen oder Vorteile annehmen, kann das rechtliche Konsequenzen haben. Bis zu welchen Wertgrenzen sind Geschenke erlaubt – und wann handelt es sich um Vorteilsannahme, Bestechlichkeit oder Korruption? Welche Ausnahmen gibt es vom Annahmeverbot?

Aktualisiert: 17.05.2024

Von: Tanja Viebrock
Verbeamtung Arbeitsrecht Öffentlicher Dienst

Artikelinhalt

Rechtliche Grundlagen Wann Geschenke angenommen werden dürfen Wertgrenze für Geschenke im öffentlichen Dienst Was zählt als Geschenk? Was grundsätzlich nicht angenommen werden darf Konsequenzen

Geschenk? Lieber nicht! Rechtliche Grundlagen für Beamte und Tarifbeschäftigte

Für im öffentlichen Dienst Beschäftigte – ob nun in der öffentlichen Verwaltung, als Beschäftigte an einer Hochschule oder auch Lehrer:in an einer Schule – gilt grundsätzlich ein Annahmeverbot für Geschenke, Belohnungen und sonstige Vorteile. Es ist dabei unerheblich, ob sie verbeamtet sind oder nicht. Auch Tarifbeschäftigte können sich der unrechtmäßigen Vorteilsannahme schuldig machen, wenn sie unbedacht Zuwendungen annehmen. Es gibt einige Ausnahmefälle, in denen Geschenke an Angestellte im öffentlichen Dienst und Beamt:innen möglich sind, allerdings innerhalb sehr enger Grenzen.

Rechtlich verankert ist das Annahmeverbot unter anderem in:

  • § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)
  • § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
  • den Landesbeamtengesetzen
  • den jeweils gültigen Landesverwaltungsvorschriften 

An den meisten Hochschulen gibt es intern Merkblätter oder Vorgaben zum Umgang mit Belohnungen und Geschenken. Darin werden – sofern existent – auch Ausnahmen vom Annahmeverbot geregelt. Mehr dazu im folgenden Abschnitt.

Hintergrund dieses Verbots ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachgerechtigkeit und „Nichtkäuflichkeit“ der Entscheidungsfindung im öffentlichen Dienst zu wahren. Es soll jeglicher Anschein vermieden werden, dass Beschäftigte im Rahmen ihrer Tätigkeit für persönliche Vorteile empfänglich sei könnten.

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Wann Geschenke angenommen werden dürfen

Trotz des grundsätzlichen Verbots gibt es einige Fälle, in denen Beamt:innen Geschenke legal annehmen dürfen: 

  • Nach vorheriger Zustimmung des oder der Dienstvorgesetzten oder Arbeitgebers
  • Wenn eine stillschweigende Genehmigung vorliegt, also eine allgemein genehmigte Ausnahme

Allgemein genehmigt sind in der Regel geringwertige Aufmerksamkeiten, etwa Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber, Schreibblöcke und Pralinen.

Wie hoch ist die Wertgrenze für Geschenke im öffentlichen Dienst?

Einige Bundesländer haben konkrete wertmäßige Grenzen definiert, die jedoch nicht einheitlich ausfallen. Meist liegen sie bei zehn bis 25 Euro. So dürfen beispielsweise Lehrer:innen an allgemeinbildenden Schulen kleine Aufmerksamkeiten zum Geburtstag, Weihnachten oder zum Schuljahresschluss entgegennehmen.

Auch in den Handreichungen der Hochschulen können konkrete Bagatellgrenzen genannt sein, bis zu denen Präsente ohne ausdrückliche Genehmigung angenommen werden dürfen. Kleine Geschenke für Professor:innen und Dozent:innen von Studierenden nach erfolgreichem Abschluss, etwa der Blumenstrauß als Dank für die Betreuung der Abschlussarbeit, sind daher an vielen Hochschulen erlaubt. Üblicherweise dürfen Hochschullehrer:innen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit auch Bewirtungen genehmigungsfrei annehmen – sofern sie „üblich und angemessen” sind. Eine Einladung zum Bankett in einem Luxusrestaurant sprengt diesen Rahmen womöglich. 

Ebenfalls unproblematisch sind in der Regel Präsente innerhalb des Kollegenkreises zu Anlässen wie Geburtstage, Dienstjubiläen oder die Verabschiedung in den Ruhestand, sofern sie sich im herkömmlichen Rahmen bewegen.

Für Geschenke und Zuwendungen, die nicht unter die jeweils gültige allgemeinen Ausnahmeregelung fallen, muss vor der Annahme die Genehmigung der zuständigen Stelle eingeholt werden. Wem diese Zuständigkeit obliegt, lässt sich den Merkblättern oder Richtlinien zur Annahme von Vorteilen, Belohnungen und Geschenken des Dienstherrn entnehmen. Wenn es nicht möglich war, die Zustimmung vorab einzuholen, ist der Genehmigungsantrag nach der Annahme unverzüglich nachzuholen.

Besonderheiten bei Geschenken für Professor:innen und Dozent:innen als Repräsentanten der Hochschule

Es kann vorkommen, dass im Rahmen dienstlicher Termine Gastgeschenke überreicht werden, etwa im Austausch mit einer Partnerhochschule. Die Zurückweisung solcher Geschenke kann gegen gesellschaftliche Konventionen verstoßen und dem Ansehen der Hochschule schaden. Offizielle Repräsentant:innen der Hochschule dürfen solche Geschenke daher annehmen. Sofern der Wert die Bagatellgrenze überschreitet, müssen die Präsente anschließend der zuständigen Stelle übergeben werden. 

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Was zählt als Geschenk?

Die relativ weit gefasste Definition von Vorteilen, die unter das Annahmeverbot fallen, kann zum Fallstrick werden. Bei handfesten Präsenten im klassischen Sinne ist die Sache noch eindeutig. Doch Aufmerksamkeiten können ebenso weniger direkt ausfallen. Als Vorteil werten lassen sich unter anderem auch: 

  • Besondere Vergünstigungen für private Zwecke, zum Beispiel zinslose Darlehen oder Preisnachlässe
  • Freikarten und Einladungen zu Veranstaltungen
  • Einladungen mit Bewirtung
  • Unverhältnismäßig hohe Vergütung für Nebentätigkeiten wie Vorträge, auch wenn diese grundsätzlich genehmigt sind
  • Kostenlose Dienstleistungen
  • Überlassung von Gegenständen zum privaten Gebrauch
  • Mitnahme auf Reisen oder die Überlassung von Fahrkarten
  • Beherbergung, zum Beispiel Hotelübernachtungen
  • Erbrechtliche Begünstigungen

Wichtig zu wissen: Das Annahmeverbot gilt ebenfalls für Geschenke und Vorteile, die nicht dem Arbeitnehmenden selbst, sondern ihm oder ihr nahestehenden Personen zugutekommen, beispielsweise Kindern oder dem Partner oder der Partnerin. 

Was grundsätzlich nicht angenommen werden darf

Bestimmte Geschenke sind in keinem Fall genehmigungsfähig und müssen auf jeden Fall abgelehnt werden. Dies betrifft in erster Linie Bargeld und bargeldähnliche Geschenke wie Gutscheine und Prepaidkarten. Das gilt bereits für geringe Beträge.

Grundsätzlich nicht annehmen dürfen Beamt:innen und Angestellte im öffentlichen Dienst Zuwendungen, die ihnen nicht beruflich, sondern rein privat zugutekommen.

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Welche Konsequenzen drohen beim unrechtmäßigen Annehmen von Geschenken?

Die unerlaubte Annahme von Geschenken kann dienst-, arbeits- und auch strafrechtliche Folgen haben. Vorteilsannahme im Amt wird gemäß Paragraf 331 Strafgesetzbuch (StGB) mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe geahndet. Im Fall einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bei vorsätzlichem Handeln endet das Beamtenverhältnis automatisch (§ 24 BeamtStG).

In jedem Fall stellt die widerrechtliche Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen ein Dienstvergehen nach Paragraf 47 Absatz 1 BeamtStG dar, das ein Disziplinarverfahren zur Folge hat. Die disziplinarischen Maßnahmen können bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beziehungsweise Aberkennung des Ruhegehalts bei Ruhestandsbeamt:innen reichen. Es versteht sich eigentlich von selbst, dass widerrechtlich angenommene Geschenke nicht behalten werden dürfen. Paragraf 42 Absatz 2 BeamtStG bestimmt, dass unrechtmäßig angenommene Vorteile auf Verlangen dem Dienstherrn auszuhändigen sind.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht verstößt die nicht genehmigte Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen gegen die vertraglichen Pflichten des Mitarbeiters. Das begründet eine Abmahnung, kann aber – abhängig vom Einzelfall – ebenso eine Kündigung rechtfertigen. Wer rechtswidrig Vorteile annimmt, muss zudem damit rechnen, für den entstandenen Schaden in Regress genommen zu werden.

Die Informationen auf dieser Seite ersetzen keine anwaltliche Beratung. Für die Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

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