Das Hamburger Modell: Stufenweise Wiedereingliederung
Das Hamburger Modell soll bei der Rückkehr in den Job den Gesundheitszustand stabilisieren – und zwar mit regelmäßiger Arbeit. Es setzt auf eine stufenweise Wiedereingliederung, um Betroffene wieder an den Alltag heranzuführen.
Es ist möglich, zuvor eine stationäre oder ambulante Rehamaßnahme zu durchlaufen, bei der Mediziner prüfen, ob das Hamburger Modell die geeignete Methode ist, um in die Arbeitswelt zurückzufinden.
Das Hamburger Modell: Die Voraussetzungen
Damit eine stufenweise Eingliederung nach dem Hamburger Modell möglich ist, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Arbeitnehmer:innen sind gesetzlich krankenversichert und haben Anspruch auf Krankengeld.
- Arbeitnehmer:innen stimmen der stufenweisen Wiedereingliederung zu.
- Arbeitnehmer:innen möchten nach der Erkrankung zurück in den Beruf.
- Arbeitnehmer:innen sind teilweise wieder belastbar, gelten allerdings als arbeitsunfähig.
- Behandelnde Ärzte, der Arbeitgeber und die Betroffenen stimmen zu.
Das Hamburger Modell: Der Stufenplan
Liegen diese Voraussetzungen vor, erarbeiten die behandelnden Ärzt:innen gemeinsam mit dem Patienten oder der Patientin einen Wiedereingliederungsplan, den sogenannten Stufenplan. Dem Plan muss auch der Arbeitgeber zustimmen. Er umfasst folgende Informationen:
- anfängliche Anzahl der Arbeitsstunden zu Beginn der Maßnahme sowie ihre Steigerung
- Reihenfolge und Dauer der Stufen
- bestehende Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit
- Informationen zu benötigten Hilfsmitteln am Arbeitsplatz
Betroffene stehen während der Eingliederung in stetigem Austausch mit den behandelnden Ärzt:innen. In enger Absprache kann der Stufenplan dem tatsächlichen Tempo gemäß den erzielten Fortschritten angepasst werden. Sollten sich durch kürzer oder länger andauernde Stufen das Ende der Wiedereingliederung verschieben, muss die Krankenkasse oder die Rentenversicherung hierüber in Kenntnis gesetzt werden.
Das Hamburger Modell: Beantragung der Wiedereingliederung
Wenn sich alle Beteiligten auf einen Stufenplan geeinigt haben, müssen Arbeitnehmer:innen die Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell bei der Kranken- oder Rentenversicherung beantragen.
Wiedereingliederung: Beantragung nach der Reha
Beabsichtigen Arbeitnehmer:innen direkt im Anschluss an eine Reha-Leistung eine Wiedereingliederung, leiten die behandelnde Ärzt:innen der Reha-Einrichtung das Verfahren ein. Sie wenden sich zunächst an die Rentenversicherung. Dabei benötigen sie eine Beginnmitteilung vom Reha-Träger mit Angaben zur Laufzeit der Maßnahme sowie den Bedingungen des Stufenplans.
Für einen Anspruch auf alle Leistungen darf die Wiedereingliederung nicht später als vier Wochen nach der Reha starten. Wird die Maßnahme bewilligt, erhalten Betroffene monatliche Folgebescheinigungen, die zunächst von den Beteiligten gegengezeichnet werden müssen. Nur bei ihrer Vorlage gibt es regelmäßige finanzielle Unterstützung. Neigt sich die Wiedereingliederung dem Ende zu, gibt es vom Reha-Träger eine Abschlussbescheinigung.
Stimmt die Rentenversicherung dem Plan nicht zu, haben Betroffene die Möglichkeit, sich an ihre Krankenkasse zu wenden. Sie prüft dann gegen, ob die Maßnahme doch sinnvoll ist.
Rechte und Pflichten bei der Wiedereingliederung
Bei der Wiedereingliederung ergeben sich für Betroffene Rechte, aber auch Pflichten. Einige Beispiele:
- Bezahlung während der Wiedereingliederung: In dem eher seltenen Fall, dass die stufenweise Wiedereingliederung bereits innerhalb der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit stattfindet, muss der Arbeitgeber in dieser Zeit den Lohn als Entgeltfortzahlung leisten. Ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmer:innen anstelle des Gehalts eine Lohnersatzleistung – in der Regel Verletztengeld, Krankengeld oder Übergangsgeld. Diese wird vom zuständigen Träger (Berufsgenossenschaft, Kranken- oder Rentenversicherung) auch während der Wiedereingliederung weiter gezahlt.
- Urlaub während der Wiedereingliederung: Während der Wiedereingliederung haben Arbeitnehmer:innen grundsätzlich keinen Anspruch auf Urlaub, da sie als krank gelten. Sie können sich aber mit ihrem Arbeitgeber individuell auf eine Ausnahme einigen. Dann müssen sie den Sozialleistungsträger davon in Kenntnis setzen.
- Krankheit während der Wiedereingliederung: Werden Arbeitnehmer:innen während der Wiedereingliederung krank, kann die Maßnahme für maximal sieben Tage pausieren. Diese Pause muss in den Stufenplan eingetragen werden. Dauert die Krankheitsphase länger an, gilt die Wiedereingliederung als fehlgeschlagen.
- Überstunden während der Wiedereingliederung: Da Überstunden dem Sinn der Wiedereingliederung entgegenstehen, sollten sie vermieden werden.