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Kündigungsfrist
Kündigungsfrist: Wie wird sie berechnet?

Kündigungsfrist: Ein Mann errechnet auf dem Kalender am Computer den Tag für seine Kündigung

© Andrey Popov / iStock.com

Bevor Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen sich trennen, bedarf es in der Regel einer Kündigung. Wie lang die Kündigungsfrist ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Der Überblick über gesetzliche, vertragliche und tarifliche Kündigungsfristen.

Aktualisiert: 13.09.2024

Von:
Maresa Wolbert
Arbeitsrecht

Kündigungsfrist: Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 28 Tage zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats
  • In Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen kann auch eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden, sie darf die gesetzliche aber nicht unterschreiten
  • Die ordentliche, also fristgerechte, Kündigung ist die Regel. Eine fristlose bzw. außerordentliche Kündigung, die das Arbeitsverhältnis vorzeitig oder sofort beendet, ist nur bei unzumutbaren Missständen, also etwa bei grobem Fehlverhalten, möglich.

Artikelinhalt

Kündigungsfrist: Definition Ordentliche und außerordentliche (fristlose) Kündigung Vertragliche und tarifvertragliche Kündigungsfrist Gesetzliche Kündigungsfrist Kündigungsfrist berechnen Kündigungsfrist Öffentlicher Dienst (TVöD) Kündigungsschutz - Kündigungsfrist in besonderen Fällen Aufhebungsvertrag und Kündigungsfrist

Was ist die Kündigungsfrist?

Wer als Arbeitnehmer:in den Job wechseln möchte, muss in der Regel kündigen. Doch eine Kündigung bedeutet nicht, dass man sofort gehen kann. Wie viel Zeit zwischen Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegt, lässt sich aus der Kündigungsfrist ableiten: Sie legt den Zeitraum zwischen dem Zugang des Kündigungsschreibens und dem letzten Arbeitstag fest. 

Wie lang diese Kündigungsfrist ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Handelt es sich um die gesetzliche Kündigungsfrist, eine vertragliche oder eine tarifliche? Wie lang ist der oder die Mitarbeitende beim Arbeitgeber tätig, ist es eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung? Im Folgenden klären wir auf, wann welche Kündigungsfrist gilt.

Ordentliche und außerordentliche (fristlose) Kündigung

Ein Arbeitsverhältnis kann auf zwei Wegen gekündigt werden: durch ordentliche und durch außerordentliche Kündigung.

  • Ordentliche Kündigung: Eine ordentliche Kündigung ist der Regelfall. Kündigen Arbeitgebende, muss die ordentliche Kündigung nachvollziehbare Gründe für diesen Schritt beinhalten. Eine ordentliche Kündigung von Arbeitnehmenden setzt wiederum keine Begründung voraus. Hier gilt die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist – also die gesetzliche, die tarifliche oder eine anderweitig vereinbarte Frist.
  • Außerordentliche Kündigung: Wird der Arbeitsvertrag fristlos oder mit verkürzter Frist gekündigt oder wird ein eigentlich unkündbares Arbeitsverhältnis gekündigt, liegt eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB vor. Voraussetzung sind objektive Missstände, die nicht akzeptabel sind und eine sofortige Beendigung rechtfertigen. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist muss unzumutbar sein


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Vertragliche und tarifvertragliche Kündigungsfrist

Grundsätzlich hat eine vertraglich oder tarifvertraglich festgelegte Kündigungsfrist Vorrang vor der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Sind Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag geregelt, müssen folgende Dinge beachtet werden:

  • Die vereinbarte Kündigungsfrist bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmenden darf länger, aber nicht kürzer sein als die gesetzliche Kündigungsfrist. 
  • Die Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitnehmenden darf nicht länger sein als die des Arbeitgebers.
  • Für arbeitsvertragliche Fristen gibt es Ausnahmen: Gemäß § 622 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BGB muss bei Aushilfen, die nur bis zu drei Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, sowie in Kleinbetrieben nach § 622 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BGB eine Frist von vier Wochen berücksichtigt werden.  

Findet ein Tarifvertrag Anwendung, können Kündigungsfristen sowohl verlängert als auch verkürzt werden. In den Fällen, in denen Arbeits- und Tarifvertrag unterschiedliche Regelungen bezüglich der Kündigungsfrist treffen, gilt immer die für die Arbeitnehmer:innen günstigere Regelung. 

Gesetzliche Kündigungsfrist

Ist vertraglich oder tarifvertraglich keine individuelle Kündigungsfrist festgelegt, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB. Sie beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Achtung: Vier Wochen sind nicht ein Monat, sondern genau 28 Tage. 

Die gesetzliche Kündigungsfrist gilt immer, wenn Arbeitnehmer:innen kündigen und keine anderen vertraglichen Regelungen getroffen wurden. Denn anders als bei einer Kündigung des Arbeitgebenden hat die Dauer der Betriebszugehörigkeit in diesen Fällen keinen Einfluss auf die Kündigungsfrist.

Von der gesetzlichen Kündigungsfrist gibt es zwei Ausnahmen: 

  • § 622 III BGB besagt, dass Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen innerhalb der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag kündigen können. 
  • Bei einer außerordentlichen Kündigung gibt es keine Kündigungsfrist. 


Gesetzliche Kündigungsfristen für Arbeitgeber

Beschäftigungsdauer Kündigungsfrist für Arbeitgeber

Weniger als 2 Jahre

4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende

2 bis 5 Jahre

1 Monat *

5 Jahre

2 Monate *

8 Jahre

3 Monate *

10 Jahre

4 Monate *

12 Jahre

5 Monate *

15 Jahre

6 Monate *

20 Jahre

7 Monate *

*) zum Ende eines Kalendermonats

Quelle: academics

Kündigungsfrist berechnen

Entscheidend für die Berechnung der Kündigungsfrist ist der Tag, an dem dem Empfänger oder der Empfängerin das Kündigungsschreiben zugegangen ist, nicht das Datum auf dem Schriftstück. 
Fällt der Kündigungstermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, wird das Arbeitsverhältnis zu diesem Termin beendet und nicht erst am folgenden Werktag.

Beispiele für wirksame Kündigungen

Wann muss ein:e Arbeitnehmende:r kündigen, wenn er oder sie zum 30. Juni gehen möchte und ....

  • ... die gesetzliche Kündigungsfrist gilt? Gemäß § 622 BGB können Arbeitnehmende mit einer Frist von vier Wochen (28 Tage) zum Fünfzehnten oder zum Monatsende kündigen. Diese gesetzliche Kündigungsfrist greift in der Regel, wenn das Arbeitsverhältnis über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgeht. Die Kündigung sollte daher spätestens am 2. Juni beim Arbeitgebenden zugegangen sein.
  • ... eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende vereinbart ist? Die Kündigung muss spätestens am 31. März erfolgen.
  • ... eine sechsmonatige Kündigungsfrist zum Monatsende vereinbart ist? Die Kündigung muss spätestens am 31. Dezember erfolgen. 

Wann müssen Arbeitgebende eine Kündigung aussprechen, wenn ein:e Arbeitnehmer:in zum 30. Juni gehen soll und die gesetzliche Kündigungsfrist gilt?

Die Fristen hängen, wie oben tabellarisch aufgeführt, von der Betriebszugehörigkeit ab. Wenn Arbeitnehmenden zum 30. Juni gekündigt werden sollen und die gesetzliche Kündigungsfrist von 28 Tagen gilt, muss der Arbeitgebende spätestens bis zum 2. Juni kündigen. Ist der Arbeitnehmende zum Beispiel länger als zwei Jahre, aber kürzer als fünf Jahre für den Arbeitgebenden tätig, muss die Kündigung spätestens am 31. Mai erfolgen. 

Ist die Kündigungsfrist falsch berechnet, sind die Umstände des Einzelfalls dafür entscheidend, ob die Kündigung durch Auslegung korrigiert werden kann oder ob eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden muss. 

Das Kündigungsschreiben

Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Außerdem muss das Kündigungsschreiben eigenhändig unterschrieben werden. Es muss klar hervorgeben, ob es sich um eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung handelt. Die Angabe von Gründen ist regelmäßig nicht erforderlich. Wichtig ist zudem, zuvor zu berechnen, wann das Arbeitsverhältnis endet und dieses Datum im Kündigungsschreiben nennen. 

Tipp: Registrierte Nutzer:innen können im Downloadbereich kostenlos eine Vorlage für ein Kündigungsschreiben herunterladen.

Zum Downloadbereich

Kündigungsfrist Öffentlicher Dienst (TVöD)

Beamtinnen und Beamte sind – sofern sie sich nichts Schwerwiegendes zuschulden kommen lassen, unkündbar. Sie selbst können aber sehr wohl kündigen, oder vielmehr: einen Antrag auf Entlassung stellen. Das ist jederzeit möglich und zum gewünschten Termin wirksam, wenn der Beamte oder die Beamtin die Dienstaufgaben erfüllt hat. Eine Kündigungsfrist gibt es also nicht, allerdings kann der Dienstherr die Entlassung um bis zu drei Monate hinausschieben, falls noch Aufgaben zu erledigen sind.

Für angestellte Beschäftigte, die dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unterliegen, gilt Folgendes: 

  • Beschäftigte sind ab einem bestimmten Alter und nach einer gewissen Betriebszugehörigkeit unkündbar: Ab 40 Jahren und mindestens 15 Jahren Beschäftigungsdauer kann ihnen nicht mehr ordentlich gekündigt werden. Erfolgte ein Wechsel des Arbeitgebers, werden die Beschäftigungszeiten addiert. 
  • Nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt.


TVöD - Kündigungsfristen bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen

Beschäftigungsdauer Kündigungsfrist für Arbeitgeber

Weniger als 6 Monate

2 Wochen zum Monatsende

6 bis 12 Monate

1 Monat zum Monatsende

1 bis 5 Jahre

6 Wochen *

5 Jahre

3 Monate *

8 Jahre

4 Monate *

10 Jahre

5 Monate *

12 Jahre

6 Monate *

15 Jahre

keine ordentliche Kündigung möglich

*) zum Quartalsende

Quelle: öffentlicher-dienst.info

TVöD - Kündigungsfristen bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Beschäftigungsdauer * Kündigungsfrist für Arbeitgeber

bis Ablauf der Probezeit *

2 Wochen zum Monatsende

6 bis 12 Monate

4 Wochen zum Monatsende

1 Jahr

6 Wochen zum Monatsende

2 Jahre

3 Monate zum Quartalsende

3 Jahre

4 Monate zum Quartalsende

*) alle Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber zusammengerechnet **) Probezeit bei befristeten Verträgen ohne Sachgrund 6 Wochen, mit Sachgrund 6 Monate

Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis dem Tarifvertrag der Länder unterliegt, gilt ebenfalls die Besonderheit der Unkündbarkeit unter den oben genannten Voraussetzungen.
Eine weitere Besonderheit: Bei befristeten Arbeitsverhältnissen von akademischen Mitarbeiter:innen oder Arbeiter:innen gelten unter Umständen die Kündigungsfristen der unbefristeten Arbeitsverhältnisse.
Die Kündigunsfristen im TV-L sind identisch mit denen des TVöD.

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Kündigungsschutz - Kündigungsfrist in besonderen Fällen

In Fällen, in denen bestimmte Personen einen besonderen Schutz genießen, gelten besondere Kündigungsfristen, zum Beispiel für: 

  • Schwangere Arbeitnehmerinnen: Sie sind gemäß dem Mutterschutzgesetz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit besonders geschützt. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist dann nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. 
  • Schwerbehinderte Arbeitnehmende: Eine Kündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich, zudem muss das Integrationsamt der Kündigung zustimmen. Außerdem müssen im Fall von betriebsbedingten Kündigungen Schwerbehinderte bevorzugt behandelt werden. 

Aufhebungsvertrag und Kündigungsfrist

Statt zu kündigen, können Arbeitnehmende und Arbeitgebende einen Aufhebungsvertrag schließen. Sie können so individuell festlegen, wann das Arbeitsverhältnis enden soll, ohne an die gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden zu sein.

Die Informationen auf dieser Seite ersetzen keine anwaltliche Beratung. Für die Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

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