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GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz
GKV-BStabG beschlossen: Was die Reform für Psychotherapie bedeutet

  • Bundestag und Bundesrat haben das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) verabschiedet; ab dem 1.1.2027 werden psychotherapeutische Leistungen budgetiert.
  • Die gesetzliche Regelung zur Angemessenheitsprüfung der Vergütung wurde ersatzlos gestrichen.
  • Die Fachverbände BPtK und DPtV kritisieren das Gesetz scharf: Sie erwarten weniger Therapieplätze, längere Wartezeiten und eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz psychotherapeutischer Praxen.
  • Ein Entschließungsantrag der Regierungskoalition sieht Korrekturen vor, etwa eine extrabudgetäre Vergütung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sowie für schwer erkrankte Patient:innen.
  • Die BPtK fordert eine gesetzliche Nachbesserung noch im September 2026, um Honorarabsenkungen dauerhaft auszuschließen.


Aktualisiert: 17.07.2026

Von: academics
News Gehalt Medizin, Gesundheitswesen

Artikelinhalt

Gesetz mit gravierenden Folgen für die Psychotherapie Scharfe Kritik der Fachverbände Kritikpunkte Streit um die Angemessenheitsprüfung der Vergütung Entschließungsantrag: Erste Korrekturen

Gesetz mit gravierenden Folgen für die Psychotherapie

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© academics Grafik

Das umstrittene Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) ist verabschiedet: Wie das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mitteilte, hat der Bundestag am 10. Juli 2026 in namentlicher Abstimmung mit 318 Ja-Stimmen das Gesetz in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung verabschiedet; kurz darauf passierte das Gesetz auch den Bundesrat.

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken erklärte dazu laut BMG: „Bund und Länder haben sich heute zu einem finanzierbaren Gesundheitswesen bekannt“. Wie die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) in aktuellen Pressemitteilungen berichten, bedeutet das Gesetz nach Einschätzung beider Verbände einen tiefen Einschnitt in die ambulante psychotherapeutische Versorgung in Deutschland.

Laut BMG werden mit dem Gesetz die bislang extrabudgetär vergüteten psychotherapeutischen Leistungen zum überwiegenden Teil in die sogenannte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) zurückgeführt; das Ausgabenvolumen für extrabudgetäre psychotherapeutische Leistungen habe sich in den vergangenen zehn Jahren auf 3,9 Milliarden Euro im Jahr 2025 fast verdoppelt, so das BMG. Zugleich solle sichergestellt werden, dass es durch die Rücküberführung nicht zu Verschiebungen des Honorars zulasten anderer Fachbereiche komme, und bereits begonnene psychotherapeutische Behandlungen würden bis zum Abschluss ohne Honorarabzug vergütet.

„Nach Jahren der steigenden Krankenkassenbeiträge haben wir endlich die Grundlage für stabile Finanzen in der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen.“

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken

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Scharfe Kritik der Fachverbände

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) kritisieren das Gesetz scharf. BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke erklärte in einer MItteilung zur Verabschiedung: „Bundestag und Bundesrat haben heute gravierende Einschnitte in die ambulante Versorgung beschlossen. Das GKV-BStabG wird die psychotherapeutische Versorgung spürbar verknappen und gefährden“. Zwar bekenne sich die BPtK zum Ziel, die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren – das Gesetz gefährde jedoch „die wirtschaftlichen Grundlagen psychotherapeutischer Praxen“.

Auch die DPtV äußerte sich unmittelbar nach der Verabschiedung alarmiert. Die Bundesvorsitzenden Dr. Enno Maaß und Dr. Christina Jochim sprachen von einem „schwarzen Freitag für die Psychotherapie in Deutschland“ und warnten: „Der Beschluss des GKV-Beitragsstabilisierung gefährdet die ambulante psychotherapeutische Versorgung der Zukunft.“ Angesichts einer „steigenden Morbidität psychischer Erkrankungen und bereits jetzt bestehender erheblicher Engpässe“ sei dies „eine Katastrophe“ (DPtV).

Kritikpunkt Budgetierung: Weniger Therapieplätze, längere Wartezeiten

Zentraler Kritikpunkt beider Verbände ist die im Gesetz vorgesehene Budgetierung psychotherapeutischer Leistungen ab dem 1. Januar 2027. Laut BPtK-Präsidentin Benecke deckelt die Budgetierung die Behandlungskapazität und führt „unausweichlich zu erheblichen Versorgungseinbußen: weniger Therapieplätze, längere Wartezeiten“ . Sie bezeichnete das Gesetz pointiert als „GKV-Wartezeitenverlängerungsgesetz“, das die „ortsnahe Versorgung aufs Spiel“ setze.

Die DPtV-Vorsitzende Dr. Christina Jochim kritisierte zudem den Wegfall der Kurzzeittherapie-Zuschläge: „Der Wegfall der Kurzzeittherapie-Zuschläge ist kontraproduktiv. Denn die Kurzzeittherapie ist eine wichtige und hochwertige Patient:innen-Versorgung in der psychotherapeutischen Praxis“ (DPtV). Man verstehe zwar den Kostendruck im Gesundheitssystem, doch sei die Psychotherapie „völlig unverhältnismäßig stark betroffen von den Kürzungen“.

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Streit um die Angemessenheitsprüfung der Vergütung

Bereits im Vorfeld der Verabschiedung hatte sich scharfer Widerstand gegen einen Änderungsantrag formiert, der die ersatzlose Streichung der gesetzlichen Angemessenheitsprüfung für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen vorsah. Die BPtK lehnte diesen Antrag laut einer Pressemitteilung bereits am 7. Juli 2026 „mit größter Verwunderung“ und „mit aller Entschiedenheit“ ab.

Präsidentin Benecke verwies auf verfassungsrechtliche Vorgaben: „Das Bundessozialgericht hat die Angemessenheitsprüfung verfassungsrechtlich hergeleitet. Dabei geht es um Maßstäbe für eine angemessene Vergütung je Zeiteinheit. […] Diese verfassungsrechtliche Basis der gesetzlichen Regelung kann niemand ignorieren“. Da Psychotherapeut:innen ihre Leistungen ausschließlich zeitgebunden und persönlich erbringen könnten, sei eine gesicherte Vergütung je Zeiteinheit unerlässlich, so Benecke. Sie kritisierte den Änderungsantrag als Quelle „massiver Verunsicherung“, der „an den geltenden Standards völlig vorbei“ gehe.

„Das GKV-BStabG wird die psychotherapeutische Versorgung spürbar verknappen und gefährden.“

BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke

Angemessene Vergütung sei „weiterhin verfassungsrechtlich begründet“

Auch nach der tatsächlichen Streichung der Regelung im verabschiedeten Gesetz hielten BPtK und DPtV an ihrer Kritik fest. Benecke betonte, „die jetzt beschlossene Streichung der gesetzlichen Regelung zu einer angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen“ dürfe „keinen Raum für Missverständnisse lassen“ – die angemessene Vergütung sei weiterhin verfassungsrechtlich begründet. Die DPtV-Vorsitzenden Maaß und Jochim erklärten, der Gesetzgeber hebele damit „einen Schutzmechanismus aus, der höchstrichterlich längst bestätigt ist“ .

Jochim ergänzte: „Die derzeitige Vergütung psychotherapeutischer Leistungen kann nicht beliebig abgesenkt werden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat vor Jahren verfassungsrechtliche Mindeststandards für die Vergütung genehmigungspflichtiger und zeitgebundener psychotherapeutischer Leistungen entwickelt. Diese gelten nach wie vor und werden nicht zu weniger Honorar, sondern zu geringeren Behandlungskapazitäten führen“.

Verbände verweisen auf volkswirtschaftlichen Nutzen von Psychotherapie

Bereits vor der Gesetzesverabschiedung hatte die DPtV auf die volkswirtschaftliche Bedeutung ambulanter Psychotherapie hingewiesen. DPtV-Bundesvorsitzender Dr. Enno Maaß erklärte: „Psychotherapie muss auch künftig extrabudgetär vergütet werden, um den wachsenden Auswirkungen psychischer Erkrankungen und deren Folgekosten sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch volkswirtschaftlich entgegnen zu können“. Die Studienlage zeige eindeutig, „dass jeder Euro, der in ambulante Psychotherapie investiert wird, einen volkswirtschaftlichen Nutzen von zwei bis vier Euro erzeugt, unter anderem durch vermiedene Krankenhausaufenthalte oder reduzierte Arbeitsausfälle“.

Auch die BPtK forderte eine „Evaluierung der volkswirtschaftlichen Gesamtkosten dieser Sparbeschlüsse“ und verwies auf mögliche Folgekosten durch „mehr stationäre Behandlungen, längere AU-Zeiten und Krankengeldzahlungen, mehr Erwerbsminderungsberentungen“.

Was ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz?

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll die stark steigenden Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisieren, indem die Ausgaben in fast allen Bereichen des Gesundheitswesens – etwa bei Krankenhäusern, Ärzt:innen, Psychotherapie, Pflege und Arzneimitteln – künftig stärker an die Entwicklung der Einnahmen gekoppelt werden. So soll im gesamten Gesundheitswesen gespart werden.

Das bedeutet: Kliniken, Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen, Pflegeeinrichtungen und Pharmaunternehmen dürfen ihre Vergütungen künftig nur noch langsamer erhöhen. Für Psychotherapeut:innen heißt das konkret, dass sie für einen Teil ihrer Leistungen ab 2027 weniger Geld bekommen können, weil eine bisherige Sonderregelung wegfällt, die ihnen eine garantiert angemessene Bezahlung sicherte. Für Versicherte könnte die Reform bedeuten, dass sie künftig höhere Zuzahlungen leisten müssen, für mitversicherte Partner:innen teilweise mehr zahlen müssen und eventuell noch länger auf einen Therapieplatz warten müssen als bislang schon.

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken argumentiert jedoch: „Mit der Begrenzung der Ausgabendynamik in allen Bereichen des Gesundheitswesens werden Versicherte von steigenden Zusatzbeiträgen entlastet und wird eine hochwertige Versorgung für die kommenden Jahre sichergestellt. Das Gesetz ermöglicht die Stabilisierung der durchschnittlichen Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen.“ Auch wenn es „zu spürbaren Veränderungen“ kommen werde, sei die Reform zwingend nötig.

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Entschließungsantrag bringt erste Korrekturen – Verbände fordern weitere Nachbesserung

Parallel zur Gesetzesverabschiedung beschlossen die Regierungsfraktionen einen Entschließungsantrag, der nach Einschätzung der BPtK auf die „besonders kritische Lage in der ambulanten Psychotherapie“ reagiert. Vorgesehen sind demnach eine extrabudgetäre Vergütung der ambulanten Psychotherapie für Kinder und Jugendliche sowie für schwer psychisch erkrankte Patient:innen und besonders dringliche Fälle. Auch bereits laufende Behandlungen sollen bis zu ihrem regulären Abschluss extrabudgetär vergütet werden. Die BPtK bewertete dies als „ein Schritt in die richtige Richtung“, betonte jedoch: „So wichtig diese Korrekturen aus Sicht der BPtK sind, sie reichen nicht aus, um die unvertretbaren tiefgreifenden Einschnitte zu verhindern, die das GKV-BStabG der Patientenversorgung insgesamt zufügt“.

Die BPtK kündigte an, „alles daran zu setzen, die Folgen dieses Gesetzes für Patientinnen und Psychotherapeutinnen zu limitieren“, und forderte, „noch im September eine gesetzliche Regelung zu beschließen, die Honorarabsenkungen ausschließt und in geeigneter Weise sicherstellt, dass kontinuierlich eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen gewährleistet bleibt“.

Auch die DPtV bewertete den Entschließungsantrag als „wichtiges Signal“, mahnte aber weitere Anpassungen an: „Der Entschließungsantrag ist daher ein wichtiges Signal, enthält aber auch hier Vorschläge, die dringend auf die Besonderheiten der psychotherapeutischen Versorgung abgepasst werden müssen“, erklärten Jochim und Maaß (DPtV). Zuvor hatten sie bereits kritisiert, die Politik habe die Anliegen der Berufsgruppe nicht ausreichend berücksichtigt: „Die Proteste und Hinweise der Psychotherapeut:innen sind in der Regierung nicht ausreichend angekommen.

(mas)

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