Anerkennung der Habilitation: Internationale Kriterien und Äquivalenzabkommen
Die Habilitation als höchste akademische Prüfung begründet sich in der Tradition europäischer Universitäten und ist kein deutscher Einzelweg. Entsprechend sehen zahlreiche europäische Länder, darunter auch Österreich und die Schweiz, die Habilitation ebenfalls als notwendige Qualifikation für die Professur an. Insofern lässt sich eine deutsche Habilitation im Ausland ebenso anerkennen wie eine ausländische Habilitation in Deutschland.
Deutsche Habilitation im Ausland anerkennen lassen
Um eine hierzulande erworbene Habilitation im Ausland anerkennen zu lassen, müssen einerseits die jeweiligen gesetzlichen Bedingungen des Ziellandes erfüllt werden, andererseits die Vorgaben, die die Hochschulen an Habilitierte stellen. Die Anerkennung kann durchaus auch per Umhabilitation erfolgen.
Für einige Länder wie beispielsweise Österreich, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei oder Tschechien existieren bilaterale Äquivalenzabkommen, die die direkte Anerkennung der Habilitationen des jeweils anderen Staates vorsehen. Das bedeutet, dass Kandidatinnen mit einer deutschen Habilitation grundsätzlich auch zum Professor in diesen Staaten qualifiziert sind. Diese staatlichen Abkommen beziehen sich im Wesentlichen auf europäische Staaten; für außereuropäische Bereiche finden sich aber oft entsprechende Regelungen. Die Kultusministerkonferenz hat eine Liste der Äquivalenzabkommen der Bundesrepublik Deutschland zur Anerkennung von Abschlüssen bereitgestellt.
Im Ausland erworbene Habilitation in Deutschland anerkennen lassen
Wer seine Habilitation im Ausland erworben hat, kann diese auch an einer deutschen Hochschule anerkennen lassen. Dies kann über die Umhabilitation geschehen. Die Hochschule prüft dann im Einzelfall, ob entsprechende Leistungen für eine deutsche Habilitation vorliegen. Aber auch in diesem Fall gelten bilaterale Äquivalenzabkommen mit Deutschland, die die Anerkennung von Habilitationen regeln.
Unabhängig davon, ob eine Habilitation in Deutschland anerkannt wird oder nicht – der akademische Grad des „Dr. habil.“ darf, häufig mit Herkunftszusatz, in Deutschland weitergeführt werden.