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Doktortitel führen
Der Doktorgrad: Wer darf oder muss den „Dr.“ führen?

Ein junger Mann mit Doktorhut von hinten fotografiert

© PeopleImages / iStock.com

Ab wann und unter welchen Voraussetzungen dürfen Promovierte sich „Doktor“ nennen – und gibt es eine Pflicht, den Titel zu führen? Hier sind die wichtigsten Fakten rund um den akademischen Grad.

Aktualisiert: 26.03.2025

Von:
Maria Zeitler
Arbeitsrecht Wissenschaftssystem Akademische Laufbahn Promotion

Das Wichtigste in Kürze

  • „Doktortitel“ – diese Bezeichnung ist nicht korrekt, denn es handelt sich um einen akademischen Grad (im Gegensatz zum Titel Professor, der eine Amts- bzw. Berufsbezeichnung ist). Man erhält also nicht den Doktortitel, sondern den Doktorgrad. Da der Begriff Doktortitel aber allgemein gebräuchlich ist, nutzen auch wir ihn an einigen Stellen.
  • Der Doktorgrad wird verliehen, wenn jemand erfolgreich eine Promotion abschließt. Dabei gibt es je nach Fachbereich verschiedene Zusätze, etwa Dr. med. in der Medizin, Dr. rer. nat. in den Naturwissenschaften oder Dr. iur. in den Rechtswissenschaften.
  • Es gibt keine Pflicht, den Doktortitel zu führen.
  • Doktortitel kaufen: Den Doktortitel nicht durch eine erfolgreich abgeschlossene Promotion, sondern etwa käuflich zu erwerben, ist strafbar.

Artikelinhalt

Wer darf einen Doktortitel führen?  Namensrecht Muss man den Titel tragen? Mehrere Doktortitel Doktortitel zurückgeben Entzug des Doktorgrades Doktortitel kaufen

Wer darf einen Doktortitel führen? 

Nach vielen Jahren wissenschaftlicher Arbeit, Disziplin und Mühe ist die Doktorarbeit abgegeben und der ersehnte Titel zum Greifen nah. Doch wann ist der Zeitpunkt, ab dem der Doktortitel tatsächlich offiziell geführt werden darf? Hier lohnt es sich, auf die Promotionsordnung der eigenen Fakultät zu schauen. In den allermeisten Fällen wird dort auf die Publikationspflicht verwiesen, das heißt: Sobald die Dissertation veröffentlicht wurde, darf der Doktortitel geführt werden. Die Veröffentlichung ist erst nach der mündlichen Prüfung in Form von Disputation, Rigorosum oder Promotionskolloquium möglich – und nachdem eventuelle Änderungswünsche der betreuenden Person eingearbeitet wurden.

Da zwischen Abgabe und Publikation der Doktorarbeit einige Zeit vergehen kann, erlauben manche Universitäten es ihren Promovierenden, bereits vor der Veröffentlichung den Titel Dr. des. (lat. „doctor designatus“, also designierter Doktor) zu führen. Hierzu kann das zuständige Promotionsbüro Auskunft geben. Ist die Doktorarbeit dann veröffentlicht, darf der „Dr.“ in alle offiziellen Dokumente eingetragen werden. Promovierte dürfen ihn in der Signatur und Unterschrift verwenden oder ihn sich aufs Klingelschild schreiben.

Korrekt bezeichnet ist der „Dr.“ allerdings kein Titel, sondern ein akademischer Grad. In der Umgangssprache werden die Begriffe jedoch unterschiedslos nebeneinander verwendet.

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Was besagt das Namensrecht in Bezug auf den Dr.? 

Auch wenn die Nennung des Doktors in öffentlichen Dokumenten oder der eigenen Unterschrift dies nahelegen würde, ist der Doktorgrad – anders als zum Beispiel Adelsprädikate – kein Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Namens. Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs hat dies bereits 1962 festgelegt (Aktenzeichen: IV ZB 282/62). Der Doktortitel ist also heutzutage nur ein Namenszusatz. In früheren Zeiten war es hingegen üblich, dass sich auch Ehefrauen von Promovierten als „Frau Doktor“ bezeichneten. Doktortitel wurden zuweilen auch vererbt. 

Wäre der Doktortitel ein Namensbestandteil, dann hätten Promovierte gemäß Paragraf 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einen rechtlichen Anspruch darauf, mit ihm angesprochen zu werden. Da er aber „nur“ ein Namenszusatz ist, besteht dieser Anspruch nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch entschieden, dass Promovierte im Geschäftsleben ein Recht darauf haben, mit ihrem Doktortitel angesprochen oder angeschrieben zu werden, wenn der Arbeitgeber diesen nach außen angibt (Aktenzeichen: 5 AZR 501/81). 

Gibt es eine Pflicht, die Titel zu nennen und den Pass zu ändern?

Es gibt keine Pflicht, den Doktortitel zu führen. Weder muss er in der Unterschrift oder auf der Visitenkarte genannt werden, noch sind Promovierte rechtlich verpflichtet, den Doktortitel in ihre Ausweispapiere eintragen zu lassen. Eine Passänderung ist nicht erforderlich, kann aber freiwillig geschehen. Grundlage für die Eintragung sind Paragraf 4 des Passgesetzes (PassG) sowie Paragraf 5 des Personalausweisgesetzes (PAuswG). Dabei wird der Doktortitel, nicht aber die Fachrichtung eingetragen. 

Die Änderung muss nicht sofort erfolgen: Wer sich nach einigen Jahren dafür entscheidet, den Titel doch im Ausweis eintragen zu lassen, kann dies jederzeit nachholen. Wird der Promotionsnachweis vorgelegt, kann die zuständige Behörde den Titel in die neuen Dokumente eintragen. Wer möchte, kann auch bei den Meldebehörden den „Dr.“ vermerken lassen. Dies erfolgt aber nur auf ausdrücklichen Antrag.

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Wie führt man mehrere Doktortitel? 

Wer in Deutschland einen Doktortitel führt, schreibt diesen meist vor seinen Namen. In der Unterschrift wird oft nur der „Dr.“ abgekürzt genannt. Auf Visitenkarten findet sich meist zusätzlich die zugehörige lateinische Fachbezeichnung, also Dr. jur. für den Rechtswissenschaftler, Dr. med. dent. für die Zahnärztin, Dr. med. für den Mediziner oder Dr. theol. für die Theologin. 

Wer mehrere verschiedene Doktortitel erworben hat – ihre Anzahl ist nicht begrenzt – kann Titelketten wie Frau Prof. Dr. Dr. Dr. Meyer nutzen. Gebräuchlicher ist ab mindestens drei Doktortiteln jedoch eine Abkürzung durch Frau Prof. Dr. mult. Meyer. Diese Formulierung impliziert, dass die Wissenschaftlerin über mehrere akademische Grade verschiedener Fachrichtungen verfügt.

Kann man den Doktortitel zurückgeben?

Wer nach Jahren selbst Fehler im wissenschaftlichen Arbeiten oder handwerkliche Unsauberkeiten entdeckt, kann den Doktortitel nicht einfach zurückgeben. Auch wenn Dritte entsprechende Verfehlungen aufdecken, können Promovierte den akademischen Grad nicht zurückgeben, um Schwierigkeiten oder einer offiziellen Aberkennung zuvorzukommen. Da der akademische Grad von einer Universität in einem hoheitlichen Akt verliehen wird, kann er auch nur durch sie in einem Hoheitsakt auch wieder aberkannt werden. Meist entscheidet darüber die Promotionskommission der entsprechenden Fakultät.

Es ist in einem solchen Fall jedoch möglich, freiwillig darauf zu verzichten, den akademischen Grad im Namen zu führen. Prominente Personen, denen Verfehlungen nachgewiesen wurden, machen das manchmal so, während die Universität sich mit der Aberkennung befasst, um weiteren Schaden abzuwenden.

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Welche Gründe gibt es für den Entzug des Doktorgrades?

Ein Doktorgrad kann wieder entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorlagen – zum Beispiel, dass die Dissertation auf gefälschten Forschungsergebnissen beruht oder dass wissenschaftliche Erkenntnisse anderer ohne ausreichende Kennzeichnung übernommen wurden. Somit wäre die Promotionsgrundlage der eigenständigen wissenschaftlichen Leistung nicht erfüllt. In allen Bundesländern ist in diesem Fall ein Entzug des Doktorgrades möglich. 

Doch es gibt noch einen weiteren Grund, aus dem der Doktortitel im Nachhinein wieder entzogen werden kann: wenn eine promovierte Person wissenschaftliche Verfehlungen begeht, indem sie etwa Forschungsergebnisse fälscht. Dann erweist sie sich unwürdig, den Doktortitel zu führen, was ebenfalls zur Aberkennung des akademischen Grades führen kann. 

Doktortitel kaufen: Ist das legal?

Ein Doktortitel ist für Viele begehrenswert, verbessert er doch die beruflichen Chancen in vielen Fachbereichen enorm – nicht nur für eine anvisierte wissenschaftliche Karriere, sondern auch in der Wirtschaft oder dem Öffentlichen Dienst. Doch das hat seinen Preis: Eine Promotion ist zeitintensiv und arbeitsaufwändig.

Und so gibt es Anbieter, die im Internet falsche Doktortitel zum Kauf anbieten – etwa Promotionsurkunden oder Visitenkarten. Was vielleicht als Scherz gemeint sein soll, ist keiner: Das unrechtmäßige Führen eines Doktortitels ist strafbar und wird laut Paragraf 132a StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet.

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