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Sterbehilfe
Mehr Rechtssicherheit bei Sterbehilfe: Forschende legen neuen Gesetzentwurf vor

Obwohl die Beihilfe zum Suizid in Deutschland erlaubt ist, fehlen an vielen Stellen eindeutige und konsistente gesetzliche Regeln. Mit einem neuen Gesetzentwurf zur Sterbehilfe wollen Juristinnen und Juristen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU), der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Universität Augsburg diese Lücke schließen. Der Entwurf berücksichtigt aktuelle Debatten und Entwicklungen zum Thema, bildet den derzeitigen Rechtsstand ab und soll so auch Orientierung für Betroffene und medizinisches Personal bieten.

Aktualisiert: 06.08.2026

Von: academics
News Rechtswissenschaften

2023: Zwei Entwürfe vom Bundestag zurückgewiesen

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© academics Grafik

Die Debatte um die Selbstbestimmung am Lebensende und damit um das Recht der Sterbehilfe hat in Deutschland eine längere Geschichte. 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht den Paragraphen 217 im Strafgesetzbuch (StGB) für verfassungswidrig erklärt. Mit diesem war die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung seit 2015 verboten. 2023 wurden zwei Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Suizidhilfe im Bundestag zurückgewiesen. „Damit ist in Deutschland immer noch offen, ob und wie das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben in unserer pluralistischen Gesellschaft künftig geregelt sein sollte“, sagt der Medizinrechtler Prof. Dr. Henning Rosenau von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg laut einer Pressemitteilung.

Gesetzesentwurf trägt neuen Entwicklungen Rechnung

Mit ihrem neuen Entwurf knüpfen die Rechtswissenschaftler:innen aus Halle, München und Augsburg an eine Arbeit aus dem Jahr 2021 an. Damals hatten sie einen ersten Gesetzentwurf zum Thema vorgelegt. „In den vergangenen Jahren hat es viele Entwicklungen im Bereich der Sterbehilfe gegeben, neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Fragestellungen sind hinzugekommen“, so Rosenau weiter. Der gründlich aktualisierte Gesetzentwurf trage diesen Entwicklungen Rechnung.

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Regelung zur Selbstbestimmung am Lebensende

Der Entwurf berücksichtigt weiterhin die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben ein hinreichender Raum zur Entfaltung und Ausübung belassen bleiben muss. Zugleich ist er Rosenau zufolge als Mittel der Suizidprävention zu verstehen, die mit dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben untrennbar verbunden ist.

Dabei beschränke sich der Regelungsvorschlag nicht auf die Assistenz zum Suizid, verstehe sich also nicht als eine Art „Reparaturgesetz“ für den nichtig erklärten Paragraphen 217 StGB. Zur Umsetzung vorgeschlagen werde eine umfassende und zugleich in sich stimmige Regelung zur Selbstbestimmung am Lebensende.

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„Klarer rechtlicher Rahmen“

Die zweite Auflage greift Fragen auf, die seit der ersten Fassung von 2021 durch neue Gerichtsentscheidungen und gesellschaftliche Entwicklungen an Bedeutung gewonnen haben: Dürfen kirchliche Träger von Pflegeheimen und Krankenhäusern den assistierten Suizid in ihren Einrichtungen verweigern? Können Strafgefangene Suizidhilfe in Anspruch nehmen? Hinzu kommen eine Regelung zum Behandlungsabbruch bei Minderjährigen sowie die Berücksichtigung neuer technischer Mittel. Auch der rechtsvergleichende Blick wurde aktualisiert, da inzwischen mehrere Länder die aktive Sterbehilfe erlaubt haben, welche in Deutschland bislang verboten ist.

„Unser Gesetzentwurf ist ein Vorschlag an die Bundespolitik, der eine in sich stimmige Lösung für die Sterbehilfe insgesamt erfasst. Gleichzeitig soll unser Entwurf einen klaren rechtlichen Rahmen bei der Nutzung der Sterbehilfe für das medizinische Personal bieten. Aktuell ist für juristische Laien unklar, was genau erlaubt ist und was nicht“, fasst Rosenau zusammen. Da der Vorschlag der Juristinnen und Juristen als Gesetzentwurf gestaltet ist, könnte dieser direkt zur Diskussion in den Bundestag eingebracht werden.

Originalpublikation:

Dorneck/Kaup/Kersten/Lindner/Linoh/Lorenz/Rosenau/Schmidt am Busch. Sterbehilfegesetz. Augsburg-Münchner-Hallescher-Entwurf. 2. Auflage (2026). Verlag Mohr Siebeck, Tübingen. 90 Seiten. 19 Euro. ISBN: 978-3-16-200786-5. doi: 10.1628/978-3-16-200786-5

(mas)

Was besagte Paragraph 217 StGB?

Paragraph 217 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) verbot die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diesen Paragraphen im Februar 2020 für verfassungswidrig und nichtig, da er das grundrechtlich geschützte Recht auf selbstbestimmtes Sterben verletzte.

§217 StGB:

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

(che)

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