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Privilegien einer Professur
Welche Vorteile genießen Professoren und Professorinnen?

Eine zufrieden lächelnde ältere Professorin blickt aus dem Fenster

Professoren genießen eine Reihe von Privilegien © andreswd / iStock

Der Weg zu einer Professur ist lang und hart. Lohnt sich die Mühe? Die Privilegien von Professor:innen im Überblick.

Aktualisiert: 05.12.2023

Von:
Maike Schade ,
Anke Wilde
Akademische Laufbahn Professur

Artikelinhalt

Gehalt, Renomée und Sicherheit Besonderes Dienstrecht: Forschungsfreiheit und Co. Beihilfe für Krankenbehandlungen

Für Nachwuchswissenschaftler:innen gilt die Lebenszeitprofessur als sicherer Hafen. Oft müssen sie sich dafür von einem Kurzvertrag zum nächsten hangeln und für die Forschung bisweilen auch eine Odyssee durch die renommierten Institute auf sich nehmen. Einmal erreicht, macht die Professur all diese Mühen wieder wett: Mal davon abgesehen, dass der Job ohnehin mehr Berufung als Beruf und äußerst erfüllend ist, ist es eine hoch angesehene Position mit vielen Freiheiten, einem überaus ordentlichen Gehalt und einer guten Altersversorgung – bei Verpflichtungen, mit denen es sich durchaus leben lässt.

Gehalt, Renomée und Sicherheit

Professor:innen genießen eine Reihe von Privilegien. Die prekären Verhältnisse, die sie meist durchlaufen müssen, um dorthin zu gelangen, stehen dazu in einem krassen Gegensatz.

Zum einen ist hier das hohe Renomée, dass Professoren und Professorinnen genießen – nicht nur an der Hochschule oder Forschungseinrichtung, sondern auch in der Gesellschaft. Bei entsprechenden Forschungsleistungen kann dies bis zu einem gewissen Promi-Status führen, man denke etwa an Nobelpreisträger:innen oder auch in den Medien vertretene Expert:innen.

Doch der Ruhm ist nicht alles. Auch materiell stehen Professor:innen sehr gut da. Das Gehalt in der Besoldungsgruppe W2 liegt (abhängig vom Bundesland) deutlich über 6.000 Euro brutto monatlich, in der Besoldungsgruppe W3 sind es mindestens 7.000 Euro. In Bayern, Hessen und Sachsen steigt der Sold im Laufe der Dienstjahre auf bis zu knapp 8.000 Euro an – und das ist nur das Grundgehalt, das durch diverse Zulagen noch deutlich erhöht werden kann. Mehr zum Professorengehalt lesen Sie im Artikel „Was verdient ein Professor?“

Lässt sich der Professor oder die Professorin nicht etwas Dramatisches zuschulden kommen, ist dieses Gehalt und später eine hohe Pension absolut sicher. Die Altersversorgung bemisst sich nur am letzten Professorengehalt und nicht – wie das bei einer Rente der Fall ist – am gesamten Lebenseinkommen. Ausnahmen gelten dabei für Professor:innen, die nur auf Zeit verbeamtet sind.

Doch die Verbeamtung auf Lebenszeit ist bei der Berufung von Professor:innen noch immer der Regelfall. Sie sind quasi unkündbar, müssen nicht in die gesetzliche Sozialversicherung einzahlen und haben Anspruch auf Beihilfen im Krankheits-, Pflege- und Geburtsfall.

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Besonderes Dienstrecht: Forschungsfreiheit und Co.

Professor:innen erhalten eine personelle und materielle Ausstattung, die sie bei ihrer Berufung aushandeln. Diese wird häufig nur auf einige Jahre festgeschrieben – dann wird neu verhandelt. Für die verbeamteten Professoren und Professorinnen gilt ein besonderes Dienstrecht, das vom Land im jeweiligen Beamtengesetz festgelegt wird.

Sie nehmen ihre diversen Tätigkeiten in Forschung, Lehre und Prüfungen – im Unterschied zu Beamt:innen in anderen öffentlichen Sektoren – selbstständig und nicht weisungsgebunden wahr – die sogenannte, im Gesetz festgeschriebene Forschungs- oder Wissenschaftsfreiheit. Das heißt: Woran ein:e Professor:in forscht oder was er oder sie lehrt, entscheidet ganz alleine er oder sie.

Es gibt keine Arbeitszeitregelungen, was sich angesichts durchschnittlicher Wochenarbeitszeiten zwischen 60 und 70 Stunden ohnehin erübrigt. Auch Dienstreisen müssen meist nicht genehmigt werden. Aus versorgungsrechtlichen Gründen sollten Professor:innen diese jedoch als solche anzeigen.

Zusätzlich zur Arbeit als Professor:in sind auch Nebentätigkeiten erlaubt. Das können sowohl Vorträge sein, als auch Tätigkeiten in der eigenen Firma oder einem Aufsichtsrat. In den meisten Fällen müssen Nebentätigkeiten von den Hochschulen genehmigt werden. Diese gehen jedoch in der Regel wenig kritisch mit den Anträgen um.

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Beihilfe für Krankenbehandlungen

Im Krankheitsfall werden Beamte und Beamtinnen als Privatpatient:innen behandelt. Die Kosten für die Arzt- und Krankenbehandlung übernimmt zu einem bestimmten, vom Land festgelegten Satz der Dienstherr. Hierzu findet sich an Hochschulen eine Beihilfestelle.

Da diese die Rechnungen nicht vollständig übernimmt, sollten Sie eine private Krankenversicherung für Beamt:innen abschließen. Anders als in gesetzlichen Krankenkassen müssen bei den Arztrechnungen zunächst Sie in Vorleistung treten und sich Ihre Kosten von der Beihilfestelle und von der Versicherung zurückerstatten lassen.

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