Besonderes Dienstrecht für Professoren
Professoren erhalten eine personelle und materielle Ausstattung, die sie bei ihrer Berufung aushandeln. Diese wird häufig nur auf einige Jahre festgeschrieben – dann wird neu verhandelt. Für die verbeamteten Professoren gilt ein besonderes Dienstrecht, das vom Land im jeweiligen Beamtengesetz festgelegt wird. Professoren nehmen ihre diversen Tätigkeiten in Forschung, Lehre und Prüfungen – im Unterschied zu Beamten in anderen öffentlichen Sektoren – selbstständig und nicht weisungsgebunden wahr. Aus den Freiheitsrechten der Wissenschaft ergibt sich die Verpflichtung zur akademischen Selbstverwaltung und entsprechend auch zur Gremientätigkeit. Darüber hinaus fallen Tätigkeiten zur Verwaltung des Lehrstuhls und der Drittmittelprojekte an.
Für die verbeamteten Professoren gilt ein besonderes Dienstrecht, das vom Land im jeweiligen Beamtengesetz festgelegt wird. Professoren nehmen ihre diversen Tätigkeiten in Forschung, Lehre und Prüfungen – im Unterschied zu Beamten in anderen öffentlichen Sektoren – selbstständig und nicht weisungsgebunden wahr. Aus den Freiheitsrechten der Wissenschaft ergibt sich die Verpflichtung zur akademischen Selbstverwaltung und entsprechend auch zur Gremientätigkeit. Darüber hinaus fallen Tätigkeiten zur Verwaltung des Lehrstuhls und der Drittmittelprojekte an.
Es gibt keine Arbeitszeitregelungen, was sich angesichts durchschnittlicher Wochenarbeitszeiten zwischen 60 und 70 Stunden ohnehin erübrigt. Auch Dienstreisen müssen meist nicht genehmigt werden. Aus versorgungsrechtlichen Gründen sollten Sie diese jedoch als solche anzeigen.
Zusätzlich zur Arbeit als Professor sind auch Nebentätigkeiten erlaubt. Das können sowohl Vorträge sein, als auch Tätigkeiten in der eigenen Firma oder einem Aufsichtsrat. In den meisten Fällen müssen Nebentätigkeiten von den Hochschulen genehmigt werden. Diese gehen jedoch in der Regel wenig kritisch mit den Anträgen um.
Die Verbeamtung auf Lebenszeit
Beamte erhalten keinen Arbeitsvertrag, sondern werden per Ernennungsurkunde berufen. Bevor Professoren auf Lebenszeit verbeamtet werden, überprüft der Amtsarzt ihre gesundheitliche Eignung. Nach Klärung möglicher Vorerkrankungen wird dieser eine Prognose zur Gefährdung Ihrer Arbeitsfähigkeit bis zum Ruhestand erstellen. Neben diesem gesundheitlichen Eignungstest benötigen Sie außerdem ein Führungszeugnis, das Sie beim Meldeamt Ihres Wohnortes erhalten.
Beihilfe für Krankenbehandlungen
Im Krankheitsfall werden Beamte als Privatpatienten behandelt. Die Kosten für die Arzt- und Krankenbehandlung übernimmt zu einem bestimmten, vom Land festgelegten Satz der Dienstherr. Hierzu findet sich an Hochschulen eine Beihilfestelle. Da diese die Rechnungen nicht vollständig übernimmt, sollten Sie eine private Krankenversicherung für Beamte abschließen. Anders als in gesetzlichen Krankenkassen müssen bei den Arztrechnungen zunächst Sie in Vorleistung treten und sich Ihre Kosten von der Beihilfestelle und von der Versicherung zurückerstatten lassen.