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WissZeitVG: Reform
Referentenentwurf zum WissZeitVG 2026: Mehr Mindestlaufzeiten, alter Streit um die Postdoc-Phase

Der neue Referentenentwurf zur Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) liegt vor. Im Zentrum der geplanten Reform steht die Einführung gesetzlicher Mindestvertragslaufzeiten. Die umstrittene 4+2-Regelung für Postdocs ist erstmal vom Tisch. ▶ Überblick, Reaktionen und Einordnung.

Aktualisiert: 17.06.2026

Von:
Maike Schade (mas)
News Promotion Wissenschaftssystem Postdoc-Phase Akademische Laufbahn

Artikelinhalt

Inhalt des Referentenentwurfs Unterschiede zum Ampel-Entwurf 2024 Reaktionen aus der Wissenschaft

Inhalt des Referentenentwurfs

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© academics Grafik

Der neue Referentenentwurf zur Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) liegt vor. Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) will damit das Befristungsrecht im Wissenschaftsbereich modernisieren und wissenschaftliche Karrierewege verlässlicher machen – nicht zuletzt deshalb, um Deutschland als Wissenschaftsstandort international attraktiv zu halten. In der Begründung verweist das Ministerium darauf, dass die Evaluation der bisherigen Regelungen gezeigt habe, dass frühere Änderungen (2016) zwar positive Effekte erzielt hätten, diese aber „nicht hinreichend stabil und nachhaltig“ gewesen seien. Der jetzt vorgelegte Entwurf knüpft an den Reformanlauf der Ampel an, der nach langem Streit über die Postdoc-Regeln nicht zum Abschluss kam; nach dem Bruch der Koalition blieb die Novelle liegen.

Im Zentrum der geplanten Reform steht die Einführung gesetzlicher Mindestvertragslaufzeiten. Künftig sollen erstmals verbindliche Untergrenzen für verschiedene Karrierestufen gelten. Das Ministerium nennt drei Jahre für studentische Beschäftigte vor der Promotion (S1-Qualifizierungsphase, nicht studentische Hilfskräfte), ebenfalls drei Jahre für den Erstvertrag in der Promotionsphase und zwei Jahre in der Phase nach der Promotion. Zugleich soll die Qualifizierungsbefristung künftig Vorrang vor der Drittmittelbefristung erhalten. Damit würden Schutzmechanismen wie Mindestlaufzeiten sowie familien- und sozialpolitische Regelungen in mehr Fällen greifen als bislang.

Besonders aufmerksam verfolgt wird erneut die Neuordnung der Postdoc-Phase. Nach dem Referentenentwurf soll die Höchstbefristungsdauer nach der Promotion grundsätzlich sechs Jahre betragen – die umstrittene 4+2-Regel des Ampelentwurfs ist damit vom Tisch. Neu ist somit lediglich, dass die sogenannte „Bonus-Regel“ entfällt, wonach bislang nicht genutzte Zeiten aus der Promotions- mit in die Postdoc-Phase übernommen werden konnten.

Zu den wichtigsten Punkten des aktuellen Referentenentwurfs gehören:

  • drei Jahre Mindestvertragslaufzeit für Erstverträge in der Qualifizierungsphase vor der Promotion,
  • zwei Jahre Mindestvertragslaufzeit für Erstverträge nach der Promotion,
  • eine Erhöhung der Höchstbefristungsdauer für studienbegleitende Hilfskrafttätigkeiten von sechs auf acht Jahre,
  • eine Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren in der Postdoc-Phase,
  • die Möglichkeit von zwei weiteren Jahren bei Anschluss- oder Entfristungszusage,
  • der Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung.

➥ Mehr lesen: Das WissZeitVG – Inhalt, Kritik, Reformpläne, FAQ

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Unterschiede zum Ampel-Entwurf 2024

Vom vorherigen Ampel-Entwurf unterscheidet sich der aktuelle Referentenentwurf vor allem in folgenden Punkten:

  • Die politisch besonders umstrittene Vier-plus-zwei-Logik für die Postdoc-Phase entfällt
  • Der neue Entwurf rückt die Mindestvertragslaufzeiten stärker in den Mittelpunkt der Reform.
  • Nach der aktuellen Fassung soll die Möglichkeit entfallen, nicht ausgeschöpfte Befristungszeiten aus der Promotionsphase später in die Postdoc-Phase mitzunehmen.
  • Die Schutzwirkung der Qualifizierungsbefristung soll ausgeweitet werden, weil sie zeitlich Vorrang vor Drittmittelbefristungen erhalten soll.


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Was ist das WissZeitVG?

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz, kurz WissZeitVG, ist das Gesetz für das Sonderbefristungsrecht der Wissenschaft. Es legt fest, wie lange Hochschulen und Forschungseinrichtungen wissenschaftliches Personal befristet beschäftigen dürfen. Kritiker:innen sehen darin seit Jahren eine gesetzliche Grundlage für Kettenverträge, Unsicherheit und prekäre Karrierewege; Befürworter:innen halten die Regeln für notwendig, weil Forschung oft in zeitlich begrenzten Projekten organisiert ist und eine Rotation für neue wissenschaftliche Ansätze und Erkenntnisse hilfreich sei; zudem soll es Wissenschaftler:innen in frühen Karrierphasen die Chance auf eine Stelle geben.

Reaktionen aus der Wissenschaft

Insgesamt wirkt der Entwurf wie eine Nachjustierung des früheren Reformansatzes, nicht wie ein Systembruch mit der bisherigen Befristungslogik. Die Reaktionen aus Wissenschaft und Interessenvertretungen fallen entsprechend gespalten aus. Die Hochschulrektorenkonferenz begrüßt zunächst, dass der lange angekündigte Text nun vorliegt. HRK-Präsident Walter Rosenthal erklärte: „Die deutschen Hochschulen begrüßen ausdrücklich, dass der lange angekündigte Referentenentwurf zum WissZeitVG nun vorliegt.“ Zugleich nannte er die vorgesehenen Mindestlaufzeiten einen Schritt zu „einem erhöhten Maß an Verlässlichkeit, das dem wissenschaftlichen Qualifikationsprozess angemessen ist“.

Deutlich kritischer äußert sich der Deutsche Hochschulverband (DHV). In seiner Stellungnahme spricht der DHV von „Licht und Schatten bei der WissZeitVG-Reform“. Der Verband verweist darauf, dass der Entwurf zwar in Teilen richtige Weichen stelle, es aber weiterhin an Rechtssicherheit fehle und zentrale Fragen ungeklärt blieben.

Noch schärfer fällt die Kritik aus dem studentischen und wissenschaftlichen Interessenbereich aus. Der freie zusammenschluss von student*innenschaften (fzs) erklärt: „Dass die Höchstbefristungsdauer für studentische Beschäftigte (SHKs) von sechs auf acht Jahre angehoben wird, ist gut gemeint, geht aber an der Realität vorbei: niemand will dauerhaft SHK sein, die Grenze ist sinnlos“, kritisiert Maximilian Wimmer, Referent für gute Lehre und Arbeitsbedingungen an Hochschulen im fzs. Das WissZeitVG sei als Mindestanforderung konzipiert. Die Realität zeige jedoch, dass diese Minimalstandards von den Hochschulen gnadenlos ausgenutzt würden – eine Grundsatzkritik, die über den aktuellen Entwurf hinausgeht.

Auch in der Debatte um die Postdoc-Regeln bleiben die Vorbehalte groß. Nach einer von Forschung & Lehre wiedergegebenen Reaktion der Allianz der Wissenschaftsorganisationen gilt dort insbesondere die Sorge, „dass eine Zeitspanne von zwei Jahren zu kurz ist für den Übergang von der Postdoc-Phase auf eine Professur oder eine andere unbefristete Position innerhalb der Wissenschaft“.

Damit bleibt der Referentenentwurf politisch heikel. Er enthält einige konkrete Verbesserungen, vor allem bei den Mindestlaufzeiten, lässt aber zentrale Konfliktpunkte der Debatte bestehen. Für viele Betroffene dürfte deshalb entscheidend sein, ob das weitere Verfahren noch zu substanziellen Änderungen führt. Zunächst läuft nun die Verbändebeteiligung, in der Hochschulen, Wissenschaftsorganisationen und Interessenvertretungen Stellung zum Entwurf nehmen können.

Hinweis: In der ersten Fassung dieses Artikel stand fälschlicherweise, dass die umstrittene 4+2-Regelung für die Postdoc-Phase im Kern erhalten bleiben soll. Wir haben das korrigiert und bitten den Fehler zu entschuligen.

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