Bewerbung aus einer ungekündigten Festanstellung: Kann ein aktuelles Arbeitszeugnis später eingereicht werden?
Wer sich aus einer ungekündigten Festanstellung auf einen neuen Job bewirbt, möchte häufig nicht, dass der aktuelle Arbeitgeber von den Veränderungswünschen erfährt. Gelingt der Jobwechsel nicht, kann sich das schließlich negativ auswirken, und sei es nur auf das Betriebsklima. Das können die meisten Unternehmen nachvollziehen und bestehen nicht auf ein Zwischenzeugnis, wenn die Sachlage in der Bewerbung oder im Vorstellungsgespräch offen kommuniziert wird. Wenn doch, ist es ohnehin ratsam zu überlegen, ob man die Stelle bei diesem Unternehmen wirklich antreten möchte.
Denn selbst wenn man wollte, kann man ein Zwischenzeugnis mitunter gar nicht vorlegen: Ein Arbeitgeber ist in der Regel nicht gesetzlich verpflichtet, auf Wunsch eines Beschäftigten ein solches auszustellen. Allerdings gewähren Tarifverträge den tarifgebundenen Arbeitnehmern zum Teil einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis: Paragraf 35 Absatz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) besagt, dass Beschäftigte aus triftigen Gründen auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis verlangen können. Triftige Gründe sind beispielsweise eine Versetzung oder die Zuweisung neuer Aufgabenfelder.
Wer sich aus ungekündigter Stellung bewirbt, kann in der Regel kein aktuelles Arbeitszeugnis vorlegen und muss meist auch keines nachreichen. Schließlich wird dieses erst zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgestellt. Also dann, wenn die Zusage für den neuen Job ohnehin bereits vorliegt. Es gibt aber auch hier eine Ausnahme: Das Zeugnis muss nachgereicht werden, wenn das im neuen Arbeitsvertrag so festgelegt ist.
Was ist bei Nachreichungen bei der Bewerbung an einer Hochschule zu beachten?
Da Hochschulbeschäftigte entweder Tarifangestellte im öffentlichen Dienst oder Beamte sind, müssen die relevanten Unterlagen in der Regel vorliegen, damit ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden kann. Auch hier gilt aber: Sie können bis zum Abschluss des Auswahlverfahrens nachgereicht werden.
Bei einer Bewerbung um eine Professur, bei der sich das sehr kompetitive Berufungsverfahren über viele Monate erstreckt, ist es äußerst wichtig, Unterlagen nachzureichen – die Promotions- oder Habilitationsurkunde, aber auch Nachweise über wichtige Publikationen, Preise oder eine gelungene Drittmitteleinwerbung können die Chancen auf einen Ruf deutlich verbessern, erklärt Dr. Ulrike Preißler vom Deutschen Hochschulverband (DHV): „Viele Hochschulen wählen qualitativ, aber auch quantitativ aus: Wer hat besonders viele Drittmittel eingeworben, wer hat wie viele in einem Peer-Review-Verfahren positiv begutachtete Publikationen vorzuweisen? Wer hier entsprechende Unterlagen nachreicht, kann im Ranking durchaus einige Plätze nach oben rutschen.“
Preißlers Tipp: Die Nachweise nicht einfach einsenden, sondern vorher den persönlichen Kontakt zum Vorsitzenden der Berufungskommission suchen. „Egal ob telefonisch oder per Mail, wer die Nachreichung ankündigt, sich nach dem Stand des Auswahlverfahrens erkundigt und um Weiterleitung der Unterlagen an die Berufungskommission bittet, kann seinen Namen dadurch eventuell in den Fokus rücken.“
Die persönliche Nachfrage nach dem Fortschreiten des Verfahrens sei auch dann gut und erlaubt, wenn die Hochschule sich nach geraumer Zeit bis auf die Eingangsbestätigung nicht wieder gemeldet hat. „Das kommt leider nicht selten vor. Einige Hochschulen informieren online über den aktuellen Stand des Auswahlverfahrens. Es wäre wünschenswert, wenn dies alle Hochschulen so machen würden“, so die Expertin des DHV.