Konkurrentenklage
Konkurrentenklage: Wenn Bewerber:innen zu Unrecht übergangen werden

Richterhammer vor grauem Hintergrund für Rechtsprechung bei einer Konkurrentenklage

Fühlt sich ein:e Bewerber:in in einem Auswahlverfahren übergangen, kann eine Konkurrentenklage eingereicht werden © Wesley Tingey / unsplash.com

Wer sich im Auswahlverfahren um einen Job im öffentlichen Dienst – also beispielsweise einer Professur – benachteiligt fühlt, kann eine Konkurrentenklage erheben. Wann das sinnvoll ist, wie sie abläuft und was dabei zu beachten ist, lesen Sie hier.

Veröffentlicht: 23.05.2023

Von: Florian Heil

Eine Konkurrentenklage spielt vorrangig im öffentlichen Dienst und im Beamtenrecht eine Rolle. Die Klage kann erhoben werden, wenn sich ein Bewerber oder eine Bewerberin auf eine Stelle übergangen oder zu Unrecht nicht berücksichtigt fühlt. Sie basiert auf Artikel 33 des Grundgesetzes, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt bekommen muss. Das bezieht sich nicht nur Beamtenstellen, sondern auch auf solche, die von Arbeitnehmer:innen besetzt werden können. 

Laut Jan A. Strunk, Fachanwalt in Flensburg für Arbeitsrecht und Regionalleiter Schleswig-Holstein im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V., wird eine Konkurrentenklage in der Praxis meist erhoben, wenn es um Beförderungen im öffentlichen Dienst geht und mehrere Kandidat:innen einer Dienststelle um einen Posten konkurrieren, beispielsweise um eine Professur. Sie wird aber auch bei Neueinstellungen von externen Bewerber:innen erhoben.

Wenn sich während des Bewerbungsprozesses auf eine Stelle abzeichnet, dass eine andere Person den Zuschlag bekommt, kann die betroffene Person Widerspruch einlegen und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Gericht vorbeugend verhindern, dass der Prozess vollzogen und der ausgewählte Beamte oder die ausgewählte Arbeitnehmerin ernannt wird. 

Im Wesentlichen sind in der Folge zwei Varianten der Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst denkbar:

  • Ein:e Bewerber:in hat bereits die Zusage auf eine Stelle bekommen oder füllt diese bereits aus. Durch die Anfechtungsklage eines Mitbewerbers oder einer Mitbewerbin soll dieser Vorgang unwirksam gemacht und ein neues, rechtskonformes Bewerbungsverfahren erwirkt werden. Voraussetzung ist, dass ein vorheriger Widerspruch keinen Erfolg hatte. 
  • Die offensivste Form der Konkurrentenklage wäre eine Verpflichtungsklage, mit dem Ziel, dass die entsprechende Behörde verpflichtet wird, den Kläger oder die Klägerin einzustellen. Wenn die Stelle bereits besetzt ist, ist sie jedoch nur zulässig, wenn zuvor eine Anfechtungsklage gegen die Stellenbesetzung erfolgreich war. Zudem hat diese Vorgehensweise laut Strunk auch nur unter sehr engen Voraussetzungen Aussicht auf Erfolg, da regelmäßig nur ein Anspruch der Betroffenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung besteht. Lediglich in Ausnahmefällen, wie sie etwa bei Beförderungen auf höhere Dienstposten vorliegen können, ist eine Rechtspflicht des Dienstherrn denkbar, die Stelle mit einer bestimmten Bewerberin oder einem bestimmten Bewerber zu besetzen.


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Arbeitsrechtliche Konkurrentenklagen werden vor den Arbeitsgerichten oder vor Verwaltungsgerichten verhandelt. Wenn die Klage fristgerecht beim zuständigen Gericht eintrifft, wird das Klageverfahren eröffnet. Im Verfahren muss der unterlegene Bewerber aufzeigen, dass das Auswahlverfahren nicht ordnungsgemäß abgelaufen ist und bei rechtmäßiger Durchführung auch er hätte ausgewählt werden können. Die Einschätzung des Dienstherrn hinsichtlich Eignung, Befähigung und Leistung des Bewerbers oder der Bewerberin muss sich bei dem Auswahlverfahren in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen stützen. 

Auch wenn es im allgemeinen Interesse liegt, ein Verfahren zur Konkurrentenklage so schnell wie möglich durchzuführen, zieht es sich bis zu einem rechtskräftigen Urteil oft mehrere Monate hin.

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Die Konkurrentenklage ist an strenge Fristen gebunden: Der Kläger hat nach Erhalt des Bescheids, dass sein beim Dienstherrn eingereichter Widerspruch erfolglos war, in der Regel einen Monat Zeit, Klage einzureichen. Bei Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht kann diese Frist aber auch bis zu drei Monate betragen.

Die Kosten einer Konkurrentenklage werden vom Gericht festgesetzt. Sie sind abhängig von der Höhe der Besoldung, die für die vakante Stelle vorgesehen ist, also vom Streitwert des Verfahrens. Zudem hängt die Höhe der Kosten auch davon ab, ob die Klage vor einem Arbeits- oder einem Verwaltungsgericht verhandelt wird. 

Schon gewusst?

Eine Rechtsschutzversicherung kann bei einer Konkurrentenklage für die anfallenden Kosten aufkommen. Gewinnt der Kläger in vollem Umfang, trägt die verklagte Behörde alle Kosten der Rechtsbeistände sowie etwaige Gerichtskosten.

Bei einer Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst gibt es rechtlich grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung oder Berücksichtigung eines bestimmten Kandidaten oder einer Kandidatin. Beim Auswahlverfahren müssen aber stets die beamtenrechtlichen Vorgaben erfüllt werden: Vakante Stellen müssen in der Regel öffentlich ausgeschrieben werden, es gilt das Prinzip der Bestenlese. Beamt:innen haben jedoch das Recht, sich auf einen ausgeschriebenen freien Dienstposten in einem höheren Amt zu bewerben.

Die Erfolgsaussichten einer Konkurrentenklage hängen stark vom jeweiligen Fall ab. Es ist allerdings generell problematisch, dass der unterlegene Bewerber oder die unterlegene Bewerberin in der Regel keine Kenntnis der Entscheidungskriterien des Dienstherrn besitzt, da die Auswahl nicht öffentlich stattfindet. Legt ein:e Bewerber:in nach einem negativen Bescheid allerdings Widerspruch ein, muss die Zurückweisung dieses Widerspruchs von der Dienststelle begründet werden. 

In einem etwaigen gerichtlichen Verfahren muss der Arbeitgeber Inhalt und Ausgestaltung des Auswahlverfahrens transparent aufzeigen. Bei der Personalauswahl hat die Behörde einen Ermessensspielraum – fiel die Entscheidung innerhalb dieser Grenzen, sind die Erfolgsaussichten gering. Werden jedoch vom Gericht formelle Fehler beim Auswahlverfahren festgestellt, wird die Behörde verpflichtet, eine neue Entscheidung vorzunehmen.

Die Neubesetzung eines Postens ist laut Strunkbei bereits vollzogener Ernennung die absolute Ausnahme. Das hat mit dem Grundsatz der Ämterstabilität zu tun. Dieser führt regelmäßig dazu, dass die Ernennung eines fehlerhaft ausgewählten Bewerbers zum Beamten nicht rückgängig gemacht werden darf. Vergleichsweise häufig werden zu Unrecht übergangenen Bewerber:innen nach erfolgter Ernennung eines Konkurrenten oder einer Konkurrentin dagegen Schadensersatzansprüche zugesprochen.

Die Informationen auf dieser Seite ersetzen keine anwaltliche Beratung. Für die Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

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