Die Konkurrentenklage: Fristen und Kosten
Die Konkurrentenklage ist an strenge Fristen gebunden: Der Kläger hat nach Erhalt des Bescheids, dass sein beim Dienstherrn eingereichter Widerspruch erfolglos war, in der Regel einen Monat Zeit, Klage einzureichen. Bei Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht kann diese Frist aber auch bis zu drei Monate betragen.
Die Kosten einer Konkurrentenklage werden vom Gericht festgesetzt. Sie sind abhängig von der Höhe der Besoldung, die für die vakante Stelle vorgesehen ist, also vom Streitwert des Verfahrens. Zudem hängt die Höhe der Kosten auch davon ab, ob die Klage vor einem Arbeits- oder einem Verwaltungsgericht verhandelt wird.
Beamtenrecht: Gibt es einen Anspruch auf Beförderung?
Bei einer Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst gibt es rechtlich grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung oder Berücksichtigung eines bestimmten Kandidaten oder einer Kandidatin. Beim Auswahlverfahren müssen aber stets die beamtenrechtlichen Vorgaben erfüllt werden: Vakante Stellen müssen in der Regel öffentlich ausgeschrieben werden, es gilt das Prinzip der Bestenlese. Beamt:innen haben jedoch das Recht, sich auf einen ausgeschriebenen freien Dienstposten in einem höheren Amt zu bewerben.
Konkurrentenklage: Die Erfolgsaussichten
Die Erfolgsaussichten einer Konkurrentenklage hängen stark vom jeweiligen Fall ab. Es ist allerdings generell problematisch, dass der unterlegene Bewerber oder die unterlegene Bewerberin in der Regel keine Kenntnis der Entscheidungskriterien des Dienstherrn besitzt, da die Auswahl nicht öffentlich stattfindet. Legt ein:e Bewerber:in nach einem negativen Bescheid allerdings Widerspruch ein, muss die Zurückweisung dieses Widerspruchs von der Dienststelle begründet werden.
In einem etwaigen gerichtlichen Verfahren muss der Arbeitgeber Inhalt und Ausgestaltung des Auswahlverfahrens transparent aufzeigen. Bei der Personalauswahl hat die Behörde einen Ermessensspielraum – fiel die Entscheidung innerhalb dieser Grenzen, sind die Erfolgsaussichten gering. Werden jedoch vom Gericht formelle Fehler beim Auswahlverfahren festgestellt, wird die Behörde verpflichtet, eine neue Entscheidung vorzunehmen.
Die Neubesetzung eines Postens ist laut Strunkbei bereits vollzogener Ernennung die absolute Ausnahme. Das hat mit dem Grundsatz der Ämterstabilität zu tun. Dieser führt regelmäßig dazu, dass die Ernennung eines fehlerhaft ausgewählten Bewerbers zum Beamten nicht rückgängig gemacht werden darf. Vergleichsweise häufig werden zu Unrecht übergangenen Bewerber:innen nach erfolgter Ernennung eines Konkurrenten oder einer Konkurrentin dagegen Schadensersatzansprüche zugesprochen.