Das Lehrdeputat an der Hochschule
Professoren und Professorinnen sind je nach Bundesland zu acht bis zehn Semesterwochenstunden Lehrtätigkeit verpflichtet. Allerdings beinhalten die Lehrverpflichtungsverordnungen (LVVO) einzelner Länder Sonderregelungen für Personen, die überwiegend lehren oder Aufgaben in der Forschung wahrnehmen sollen (z. B. in Niedersachsen). Entsprechend kann die vorgeschriebene Wochenstundenzahl erhöht bzw. reduziert werden.
Eine Reduzierung kann auch bei der Übernahme neuer Aufgaben erfolgen, etwa in der Verwaltung, als Studienfachberater oder in Reformkommissionen. So ist zum Beispiel ein Dekan oder eine Uni-Vizepräsidentin von 50 bis 75 Prozent von der Lehrverpflichtung befreit, der Rektor/die Präsidentin der Universität sogar vollständig.
Auch bei Schwerbehinderten kann die Stundenzahl reduziert werden, und zwar
- bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 um bis zu 12 Prozent,
- bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 um bis zu 18 Prozent und
- bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 um bis zu 25 Prozent.
Wer sich eine herausragende Position in seinem Fach erarbeitet hat, profitiert unter Umständen ebenfalls von einer Reduzierung. Damit sich die Universitäten weiter mit diesen namhaften Hochschullehrenden schmücken können, findet sich beispielsweise in der LVVO von Niedersachsen die Möglichkeit, das Lehrdeputat der oder des Lehrenden für eine bestimmte Zeitspanne um bis zu 50 Prozent zu ermäßigen.
Weitere Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen können u. a. in diesen Fällen erfolgen:
- bei überdurchschnittlicher Belastung von Hochschullehrern durch die Betreuung von Studienabschlussarbeiten,
- bei geringem Lehrbedarf oder Überangebot in der Lehre in einzelnen Fachbereichen und
- bei überdurchschnittlichem Aufwand für die Vor- und Nachbereitung bei der Entwicklung und beim Einsatz neuer, innovativer Lehrangebote.
Welche Lehrveranstaltungen werden angerechnet?
Angerechnet werden zunächst nur diejenigen Lehrveranstaltungen, die nach den Prüfungs- und Studienordnungen vorgesehen sind. Dazu gehören:
- Vorlesungen,
- Übungen,
- Seminare,
- Kolloquien,
- Repetitorien sowie
- seminaristischer Unterricht und Praktika (an Fachhochschulen).
Exkursionen, Blockseminare oder Lehrveranstaltungen von mehreren Lehrpersonen werden anteilig berechnet. Darüber hinausgehende Veranstaltungen können nur dann auf das Lehrdeputat angerechnet werden, wenn das Soll ansonsten erfüllt ist.
Voraussetzung ist außerdem, dass die Veranstaltungen tatsächlich abgehalten worden sind. Teilweise enthalten die LVVO entsprechende Hinweise, wie ausgefallene Lehrveranstaltungen nachgeholt werden müssen. Die Erfassung und der Beleg der erbrachten Veranstaltungen liegen bei der Lehrperson. Die Überwachung des Lehrdeputats gehört zu den Kernaufgaben der Fakultät bzw. der Fakultätsleitung und richtet sich nach der jeweiligen LVVO (hierzu gibt es entsprechende Meldebögen der Universitäten).
Das Lehrdeputat an der Fachhochschule
Der Umfang der Lehrverpflichtung bei einer FH-Professur liegt höher als bei den Universitätskollegen. In der Regel beträgt er 18 Semesterwochenstunden (siehe eben stehendeTabelle). Doch auch hier sind Ermäßigungen möglich. Neben den Voraussetzungen, wie sie auch an der Universität gelten, können bei den Fachhochschulen zusätzlich Forschungsaufgaben als Grund für eine Reduzierung herangezogen werden.