Lehrverpflichtung: Das ist das Lehrdeputat
Als Lehrdeputat wird die Verpflichtung von Universitäts- und Fachhochschullehrern sowie von wissenschaftlichen Mitarbeitern bezeichnet, Lehrveranstaltungen durchzuführen. Der Umfang der Lehrverpflichtung beträgt eine bestimmte Anzahl an Semesterwochenstunden (SWS), die von jedem Bundesland individuell festgelegt wird (siehe Tabelle). Eine Semesterwochenstunde umfasst 45 Minuten, eine Lehrveranstaltung erstreckt sich normalerweise über zwei SWS. Wie viel Zeit insgesamt für die Lehre aufgewendet wird, hängt davon ab, wie viele Wochen die Vorlesungszeit pro Semester beträgt. Auch diese Zahl ist von Bundesland zu Bundesland verschieden und reicht von 28 (Bremen) bis 32 (Rheinland-Pfalz). Für teilzeitbeschäftigte Lehrende gilt eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung.
Bei der konkreten Ausgestaltung der Lehrtätigkeit ist jede Lehrkraft frei (Weisungsfreiheit). Eine Richtlinie bieten allerdings die Prüfungsordnungen, Studienordnungen und Studienpläne, nach denen bestimmte Lehrveranstaltungen sinnvoll oder notwendig sind. Das Lehrgebiet ist das jeweilige Fachgebiet, auf dem sich die Lehrkraft die entsprechende Qualifikation erarbeitet hat. Eine Übernahme von Lehrveranstaltungen außerhalb des eigenen Fachbereichs ist nicht üblich und in der Regel auch nicht zulässig.
Für die Dauer einer Krankheit entfällt die Dienstpflicht und damit auch die Lehrverpflichtung.
Die Lehrverpflichtung an der Hochschule
Hochschullehrer sind je nach Bundesland zu acht bis zehn Semesterwochenstunden Lehrtätigkeit verpflichtet. Allerdings beinhalten die Lehrverpflichtungsverordnungen (LVVO) einzelner Länder Sonderregelungen für Personen, die überwiegend lehren oder Aufgaben in der Forschung wahrnehmen sollen (z. B. in Niedersachsen). Entsprechend kann die vorgeschriebene Wochenstundenzahl erhöht bzw. reduziert werden.
Eine Reduzierung kann auch bei der Übernahme neuer Aufgaben erfolgen, etwa in der Verwaltung, als Studienfachberater oder in Reformkommissionen. So ist zum Beispiel ein Dekan oder Uni-Vizepräsident von 50-75 Prozent seiner Lehrverpflichtung befreit, der Rektor/Präsident der Universität sogar vollständig.
Auch bei Schwerbehinderten kann die Stundenzahl reduziert werden:
- bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 um bis zu 12 Prozent
- bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 um bis zu 18 Prozent
- bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 um bis zu 25 Prozent
Wer sich eine herausragende Position in seinem Fach erarbeitet hat, profitiert unter Umständen ebenfalls von einer Reduzierung. Damit sich die Universitäten weiter mit diesen namhaften Hochschullehrern schmücken können, findet sich beispielsweise in der LVVO von Niedersachsen die Möglichkeit, deren Lehrverpflichtung für eine bestimmte Zeitspanne um bis zu 50 Prozent zu ermäßigen.
Weitere Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen können u. a. in diesen Fällen erfolgen:
- bei überdurchschnittlicher Belastung von Hochschullehrern durch die Betreuung von Studienabschlussarbeiten
- bei geringem Lehrbedarf oder Überangebot in der Lehre in einzelnen Fachbereichen
- bei überdurchschnittlichem Aufwand für die Vor- und Nachbereitung bei der Entwicklung und beim Einsatz neuer, innovativer Lehrangebote
Welche Lehrveranstaltungen werden angerechnet?
Angerechnet werden zunächst nur diejenigen Lehrveranstaltungen, die nach den Prüfungs- und Studienordnungen vorgesehen sind. Dazu gehören
- Vorlesungen
- Übungen
- Seminare
- Kolloquien
- Repetitorien
- seminaristischer Unterricht und Praktika (an Fachhochschulen)
Exkursionen, Blockseminare oder Lehrveranstaltungen von mehreren Lehrpersonen werden anteilig berechnet. Darüber hinausgehende Veranstaltungen können nur dann auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, wenn das Soll ansonsten erfüllt ist.
Voraussetzung ist außerdem, dass die Veranstaltungen tatsächlich abgehalten worden sind. Teilweise enthalten die LVVO entsprechende Hinweise, wie ausgefallene Lehrveranstaltungen nachgeholt werden müssen. Die Erfassung und der Beleg der erbrachten Veranstaltungen liegen bei der Lehrperson. Die Überwachung der Lehrverpflichtung gehört zu den Kernaufgaben der Fakultät bzw. der Fakultätsleitung und richtet sich nach der jeweiligen LVVO (hierzu gibt es entsprechende Meldebögen der Universitäten).