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Lehrdeputat
Was bedeutet Lehrverpflichtung?

Jeder Hochschullehrer ist verpflichtet, Lehrveranstaltungen abzuhalten. Aber wie viele? Welche Unterschiede und Ausnahmen gibt es? Was ist mit wissenschaftlichen Mitarbeitern? Antworten gibt es hier.

Tafel Berechnung Symbolbild Lehrdeputat Lehrverpflichtung
Der Umfang der Lehrverpflichtung leitet sich aus der Festsetzung der Vorlesungszeit im Studienjahr ab © David-W- / photocase.de
Artikelinhalt

Lehrverpflichtung: Das ist das Lehrdeputat 

Als Lehrdeputat wird die Verpflichtung von Universitäts- und Fachhochschullehrern sowie von wissenschaftlichen Mitarbeitern bezeichnet, Lehrveranstaltungen durchzuführen. Der Umfang der Lehrverpflichtung beträgt eine bestimmte Anzahl an Semesterwochenstunden (SWS), die von jedem Bundesland individuell festgelegt wird (siehe Tabelle). Eine Semesterwochenstunde umfasst 45 Minuten, eine Lehrveranstaltung erstreckt sich normalerweise über zwei SWS. Wie viel Zeit insgesamt für die Lehre aufgewendet wird, hängt davon ab, wie viele Wochen die Vorlesungszeit pro Semester beträgt. Auch diese Zahl ist von Bundesland zu Bundesland verschieden und reicht von 28 (Bremen) bis 32 (Rheinland-Pfalz). Für teilzeitbeschäftigte Lehrende gilt eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung.

Bei der konkreten Ausgestaltung der Lehrtätigkeit ist jede Lehrkraft frei (Weisungsfreiheit). Eine Richtlinie bieten allerdings die Prüfungsordnungen, Studienordnungen und Studienpläne, nach denen bestimmte Lehrveranstaltungen sinnvoll oder notwendig sind. Das Lehrgebiet ist das jeweilige Fachgebiet, auf dem sich die Lehrkraft die entsprechende Qualifikation erarbeitet hat. Eine Übernahme von Lehrveranstaltungen außerhalb des eigenen Fachbereichs ist nicht üblich und in der Regel auch nicht zulässig.

Für die Dauer einer Krankheit entfällt die Dienstpflicht und damit auch die Lehrverpflichtung.

Lehrdeputat für Professoren: Semesterwochenstunden nach Bundesland und Position
Bundesland SWS Regellehrverpflichtung SWS Lehrverpflichtung an Fachhochschulen Grundlage
Uni-Professur (Forschung und Lehre) Uni-Professur (Forschung) Uni-Professur (Lehre)
Baden-Württemberg 9 2-8 10-12 18 LVVO
Bayern 9 -* 12-16 18 LUFV
Berlin 9 -* 12 18 LVVO
Brandenburg 8 -* 10-14 18 Lehr-VV
Bremen 8-10 -* -* 18 LVNV
Hamburg 8-10 -* -* 18 LVVO
Hessen 8 -* bis 15 18 LVVO
Mecklenburg-Vorpommern 8 6 -* 18 LVVO M-V
Niedersachsen 8-9 6 bis 12 18 LVVO
Nordrhein-Westfalen 9 -* 13 18 LVV
Rheinland-Pfalz 9 -* 18 18 HLehrVO
Saarland 9 mind. 2 -* 18 LVVO
Sachsen 8 mind. 2 bis 16 18 DAVOHS
Sachsen-Anhalt 8 4-6 -* 16 LVVO
Schleswig-Holstein 9 mind. 2 12 18 LVVO
Thüringen 9 0 bis 12 18 ThürLVVO
* nicht explizit festgelegt oder individuell
Quelle: Deutscher Hochschulverband
© academics

Die Lehrverpflichtung an der Hochschule

Hochschullehrer sind je nach Bundesland zu acht bis zehn Semesterwochenstunden Lehrtätigkeit verpflichtet. Allerdings beinhalten die Lehrverpflichtungsverordnungen (LVVO) einzelner Länder Sonderregelungen für Personen, die überwiegend lehren oder Aufgaben in der Forschung wahrnehmen sollen (z. B. in Niedersachsen). Entsprechend kann die vorgeschriebene Wochenstundenzahl erhöht bzw. reduziert werden. 

Eine Reduzierung kann auch bei der Übernahme neuer Aufgaben erfolgen, etwa in der Verwaltung, als Studienfachberater oder in Reformkommissionen. So ist zum Beispiel ein Dekan oder Uni-Vizepräsident von 50-75 Prozent seiner Lehrverpflichtung befreit, der Rektor/Präsident der Universität sogar vollständig.

Auch bei Schwerbehinderten kann die Stundenzahl reduziert werden:

  •  bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 um bis zu 12 Prozent
  •  bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 um bis zu 18 Prozent
  •  bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 um bis zu 25 Prozent

Wer sich eine herausragende Position in seinem Fach erarbeitet hat, profitiert unter Umständen ebenfalls von einer Reduzierung. Damit sich die Universitäten weiter mit diesen namhaften Hochschullehrern schmücken können, findet sich beispielsweise in der LVVO von Niedersachsen die Möglichkeit, deren Lehrverpflichtung für eine bestimmte Zeitspanne um bis zu 50 Prozent zu ermäßigen. 

Weitere Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen können u. a. in diesen Fällen erfolgen:

  • bei überdurchschnittlicher Belastung von Hochschullehrern durch die Betreuung von Studienabschlussarbeiten
  • bei geringem Lehrbedarf oder Überangebot in der Lehre in einzelnen Fachbereichen
  • bei überdurchschnittlichem Aufwand für die Vor- und Nachbereitung bei der Entwicklung und beim Einsatz neuer, innovativer Lehrangebote

Welche Lehrveranstaltungen werden angerechnet?

Angerechnet werden zunächst nur diejenigen Lehrveranstaltungen, die nach den Prüfungs- und Studienordnungen vorgesehen sind. Dazu gehören

  • Vorlesungen
  • Übungen
  • Seminare
  • Kolloquien
  • Repetitorien
  • seminaristischer Unterricht und Praktika (an Fachhochschulen) 

Exkursionen, Blockseminare oder Lehrveranstaltungen von mehreren Lehrpersonen werden anteilig berechnet. Darüber hinausgehende Veranstaltungen können nur dann auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, wenn das Soll ansonsten erfüllt ist.

Voraussetzung ist außerdem, dass die Veranstaltungen tatsächlich abgehalten worden sind. Teilweise enthalten die LVVO entsprechende Hinweise, wie ausgefallene Lehrveranstaltungen nachgeholt werden müssen. Die Erfassung und der Beleg der erbrachten Veranstaltungen liegen bei der Lehrperson. Die Überwachung der Lehrverpflichtung gehört zu den Kernaufgaben der Fakultät bzw. der Fakultätsleitung und richtet sich nach der jeweiligen LVVO (hierzu gibt es entsprechende Meldebögen der Universitäten).


Die Lehrverpflichtung an der Fachhochschule

Der Umfang der Lehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen ist höher als bei den Universitätskollegen. In der Regel beträgt er 18 Semesterwochenstunden (siehe Tabelle). Doch auch hier sind Ermäßigungen möglich. Neben den Voraussetzungen, wie sie auch an der Universität gelten, können bei den Fachhochschulen zusätzlich Forschungsaufgaben als Grund für eine Reduzierung herangezogen werden.

Die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeitern

Auch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben eine Lehrverpflichtung zu erfüllen. Der Umfang des Lehrdeputats schwankt allerdings stark. Zum einen gibt es auch hier die Unterscheidung zwischen Universität und Fachhochschule – allerdings ist die Lehrverpflichtung an den Universitäten in diesem Fall oftmals höher. Zum anderen haben festangestellte und/oder beamtete Wissenschaftliche Mitarbeiter mehr Lehrveranstaltungen abzuhalten als ihre Kollegen in einem befristeten Arbeitsverhältnis. 

Wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten müssen in der Regel zwischen acht und zehn bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen bzw. zwei und vier Semesterwochenstunden bei befristeten Arbeitsverhältnissen lehren. An Fachhochschulen liegt der Umfang der Lehrverpflichtung meistens zwischen acht (unbefristet) und vier bis sechs (befristet) Semesterwochenstunden. Je nach Aufgabengebiet oder künstlerischem Anteil (etwa an Kunsthochschulen) kann der Umfang erhöht oder gesenkt werden.

Wissenschaftliche Hilfskräfte haben in der Regel keine Lehrverpflichtung.

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Halbe Lehrverpflichtung – so funktioniert es

Für teilzeitbeschäftigte Lehrende gilt eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung.

Die Anzahl der zu leistenden Semesterwochenstunden kann zeitweise reduziert werden, meistens bis zu einer Grenze von 50 Prozent. Ebenso ist eine Erhöhung um bis zu 50 Prozent möglich. Voraussetzung ist, dass im jeweiligen Fachbereich das Soll erfüllt wird, das sich aus den Prüfungs- und Studienordnungen ergibt. Notwendig ist ein Antrag beim Dekanat. Die Mehr- oder Mindererfüllung der Lehrverpflichtung muss dann in den darauffolgenden Semestern ausgeglichen werden.

Das Gehalt wird dabei üblicherweise voll weitergezahlt, weshalb der Ausgleich auch spätestens „bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses” (LVV Niedersachsen, § 3, Abs. 8) erfolgt sein muss.

Lehrverpflichtung bei Habilitation und Honorarprofessur

Die Habilitation wird mit dem Ziel abgeschlossen, eine Lehrberechtigung zu erlangen. Wer an einer Universität habilitiert, wird von ihr häufig als Privatdozent oder Juniorprofessor angestellt. Mit dieser Anstellung ist dann eine Lehrverpflichtung verbunden, die für Privatdozenten meistens zwei, für Juniorprofessoren vier bis sechs Semesterwochenstunden beträgt. Wird diese nicht erfüllt, erlischt in der Regel auch die Lehrerlaubnis.

Für Honorarprofessoren ist grundsätzlich eine Lehrverpflichtung vorgesehen. Deren Umfang wird aber häufig individuell festgelegt. So kommt es speziell bei prominenten Namen vor, dass es nur einzelne Vorlesungen oder Blockseminare gibt, aber keine wöchentlichen Veranstaltungen.

Autoren
Thorsten Schierhorn
Erschienen in
academics - Februar 2019

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