Lehrdeputat
Lehrdeputat, Lehrverpflichtung, LVS, LVVO, SWS: Alle Infos

Tafel Berechnung Symbolbild Lehrdeputat Lehrverpflichtung

Der Umfang der Lehrverpflichtung leitet sich aus der Festsetzung der Vorlesungszeit im Studienjahr ab © David-W- / photocase.de

Für Professor:innen und wissenschaftliche Mitarbeiter:innen gilt das sogenannte Lehrdeputat. Sie sind damit verpflichtet, Lehrveranstaltungen abzuhalten. Was genau dahinter steckt, und was sich hinter den Abkürzungen LVS, LVVO und SES verbirgt, lesen Sie hier.

Veröffentlicht: 04.06.2023

Von: Thorsten Schierhorn und Anne Marx

Als Lehrdeputat wird die Verpflichtung von Professor:innen an Universitäten und HAWs sowie von wissenschaftlichen Mitarbeitenden oder auch Privatdozent:innen bezeichnet, Lehrveranstaltungen durchzuführen. Sie umfasst die Präsenzzeit – Vor- und Nachbereitungszeit wird nicht mit eingerechnet. Der Umfang der vollen Lehrverpflichtung beträgt eine bestimmte Anzahl an Semesterwochenstunden (SWS). Diese werden von jedem Bundesland individuell festgelegt (siehe untenstehende Tabelle). 

Eine Semesterwochenstunde oder Lehrveranstaltungsstunde (LVS) umfasst 45 Minuten, eine Lehrveranstaltung erstreckt sich normalerweise über zwei SWS. Wie viel Zeit insgesamt für die Lehre aufgewendet wird, hängt davon ab, wie viele Wochen die Vorlesungszeit pro Semester beträgt. Auch diese Zahl ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Für teilzeitbeschäftigte Lehrende gilt ein entsprechend geringeres Lehrdeputat.

Bei der konkreten Ausgestaltung der Lehrtätigkeit ist jede Lehrkraft frei (Weisungsfreiheit). Eine Richtlinie bieten allerdings die Prüfungsordnungen, Studienordnungen und Studienpläne, nach denen bestimmte Lehrveranstaltungen sinnvoll oder notwendig sind. Das Lehrgebiet ist das jeweilige Fachgebiet, auf dem sich die Lehrkraft die entsprechende Qualifikation, die Venia Legendi, erarbeitet hat. 

Eine Übernahme von Lehrveranstaltungen außerhalb des eigenen Fachbereichs ist nicht üblich und in der Regel auch nicht zulässig. Für die Dauer einer Krankheit entfällt die Dienstpflicht und damit auch das Lehrdeputat.

Lehrdeputat für Professor:rinnen: SWS nach Bundesland und Position

Bundesland SWS Lehrverpflichtung Uni-Professur (Forschung und Lehre) SWS Lehrverpflichtung Uni-Professur (Forschung) SWS Lehrverpflichtung Uni-Professur (Lehre) SWS Lehrverpflichtung an HAWs/FHs Grundlage

Baden-Württemberg

9

2-8

10-12

18

LVVO BW

Bayern

9

-*

12-16

18

LUFV

Berlin

9

-*

12

18

LVVO Berlin

Brandenburg

8

-*

10-14

18

Lehr-VV

Bremen

8-10

-*

-*

18

LVNV

Hamburg

9

-*

-*

18

LVVO

Hessen

8

-*

bis 15

18

LVVO

Mecklenburg-Vorpommern

8

6

-*

18

LVVO M-V

Niedersachsen

8-9

6

bis 12

18

LVVO Niedersachen

Nordrhein-Westfalen

9

-*

13

18

LVV NRW

Rheinland-Pfalz

9

-*

18

18

HLehrVO

Saarland

9

mind. 2

-*

18

LVVO

Sachsen

8

mind. 2

bis 16

18

DAVOHS

Sachsen-Anhalt

8

4-6

-*

16

LVVO

Schleswig-Holstein

9

mind. 2

12

18

LVVO

Thüringen

9

0

bis 12

18

ThürLVVO

* nicht explizit festgelegt oder individuell

Quelle: Deutscher Hochschulverband © academics

Professoren und Professorinnen sind je nach Bundesland zu acht bis zehn Semesterwochenstunden Lehrtätigkeit verpflichtet. Allerdings beinhalten die Lehrverpflichtungsverordnungen (LVVO) einzelner Länder Sonderregelungen für Personen, die überwiegend lehren oder Aufgaben in der Forschung wahrnehmen sollen (z. B. in Niedersachsen). Entsprechend kann die vorgeschriebene Wochenstundenzahl erhöht bzw. reduziert werden. 

Eine Reduzierung kann auch bei der Übernahme neuer Aufgaben erfolgen, etwa in der Verwaltung, als Studienfachberater:in oder in Reformkommissionen. So ist zum Beispiel ein:e Dekan:in oder ein:e Uni-Vizepräsident:in von 50 bis 75 Prozent von der Lehrverpflichtung befreit, der Rektor/die Präsidentin der Universität sogar vollständig.

Auch bei Schwerbehinderten kann die Stundenzahl reduziert werden, und zwar

  • bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 um bis zu 12 Prozent,
  • bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 um bis zu 18 Prozent und
  • bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 um bis zu 25 Prozent.

Wer sich eine herausragende Position in seinem Fach erarbeitet hat, profitiert unter Umständen ebenfalls von einer Reduzierung. Damit sich die Universitäten weiter mit diesen namhaften Hochschullehrenden schmücken können, findet sich beispielsweise in der LVVO von Niedersachsen die Möglichkeit, das Lehrdeputat der oder des Lehrenden für eine bestimmte Zeitspanne um bis zu 50 Prozent zu ermäßigen. 

Weitere Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen können u. a. in diesen Fällen erfolgen:

  • bei überdurchschnittlicher Belastung von Hochschullehrer:innen durch die Betreuung von Studienabschlussarbeiten,
  • bei geringem Lehrbedarf oder Überangebot in der Lehre in einzelnen Fachbereichen und
  • bei überdurchschnittlichem Aufwand für die Vor- und Nachbereitung bei der Entwicklung und beim Einsatz neuer, innovativer Lehrangebote.


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Angerechnet werden zunächst nur diejenigen Lehrveranstaltungen, die nach den Prüfungs- und Studienordnungen vorgesehen sind. Dazu gehören:

  • Vorlesungen,
  • Übungen,
  • Seminare,
  • Kolloquien,
  • Repetitorien sowie
  • seminaristischer Unterricht und Praktika (an Fachhochschulen).

Exkursionen, Blockseminare oder Lehrveranstaltungen von mehreren Lehrpersonen werden anteilig berechnet. Darüber hinausgehende Veranstaltungen können nur dann auf das Lehrdeputat angerechnet werden, wenn das Soll ansonsten erfüllt ist.

Voraussetzung ist außerdem, dass die Veranstaltungen tatsächlich abgehalten worden sind. Teilweise enthalten die LVVO entsprechende Hinweise, wie ausgefallene Lehrveranstaltungen nachgeholt werden müssen. Die Erfassung und der Beleg der erbrachten Veranstaltungen liegen bei der Lehrperson. Die Überwachung des Lehrdeputats gehört zu den Kernaufgaben der Fakultät bzw. der Fakultätsleitung und richtet sich nach der jeweiligen LVVO (hierzu gibt es entsprechende Meldebögen der Universitäten).

Der Umfang der Lehrverpflichtung bei einer HAW-Professur liegt höher als bei den Universitätskollegen. In der Regel beträgt das Lehrdeputat 18 Semesterwochenstunden (siehe eben stehendeTabelle). Doch auch hier sind Ermäßigungen möglich. Neben den Voraussetzungen, wie sie auch an der Universität gelten, können bei den Hochschulen für angewandte Wissenschaften zusätzlich Forschungsaufgaben als Grund für eine Reduzierung herangezogen werden.

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Auch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben – etwa als Postdocs oder während ihrer Habilitation – ein Lehrdeputat zu erfüllen. Der Umfang des Lehrdeputats schwankt allerdings stark

Zum einen gibt es auch hier die Unterscheidung zwischen Universität und Fachhochschule/HAW – allerdings ist das Lehrdeputat an den Universitäten in diesem Fall oftmals höher. Zum anderen haben festangestellte und/oder verbeamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mehr Lehrveranstaltungen abzuhalten als ihre Kolleg:innen in einem befristeten Arbeitsverhältnis

  • Universität: Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen an Universitäten müssen in der Regel zwischen acht und zehn bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen bzw. zwei und vier Semesterwochenstunden bei befristeten Arbeitsverhältnissen lehren.
  • FH/HAW: An HAWs liegt der Umfang der Lehrverpflichtung meistens zwischen acht (unbefristet) und vier bis sechs (befristet) Semesterwochenstunden. Je nach Aufgabengebiet oder künstlerischem Anteil (etwa an Kunsthochschulen) kann der Umfang erhöht oder gesenkt werden.

Für teilzeitbeschäftigte Lehrende gilt ein entsprechend geringeres Lehrdeputat. Die Anzahl der zu leistenden Semesterwochenstunden kann zeitweise reduziert werden, meistens bis zu einer Grenze von 50 Prozent. Ebenso ist eine Erhöhung um bis zu 50 Prozent möglich. Voraussetzung ist, dass im jeweiligen Fachbereich das Soll erfüllt wird, das sich aus den Prüfungs- und Studienordnungen ergibt. Notwendig ist ein Antrag beim Dekanat. Die Mehr- oder Mindererfüllung des Lehrdeputats muss dann in den darauffolgenden Semestern ausgeglichen werden.

Das Gehalt wird dabei üblicherweise voll weitergezahlt, weshalb der Ausgleich auch spätestens „bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses” (LVV Niedersachsen, § 3, Abs. 8) erfolgt sein muss.

Wer an einer Universität habilitiert wurde, wird von ihr eventuell als Privatdozent:in angestellt. Juniorprofessor:innen brauchen hingegen meist keine Habilitation. Im einen wie im anderen Falle ist mit einer Anstellung ein Lehrdeputat verbunden, das für Privatdozent:innen meistens zwei, für Juniorprofessor:innen vier bis sechs Semesterwochenstunden beträgt. Wird das Lehrdeputat dauerhaft nicht erfüllt, erlischt in der Regel auch die Lehrerlaubnis.

Für Honorarprofessor:innen ist grundsätzlich ein Lehrdeputat vorgesehen. Dessen Umfang wird aber häufig individuell festgelegt. So kommt es speziell bei prominenten Namen vor, dass es nur einzelne Vorlesungen oder Blockseminare gibt, aber keine wöchentlichen Veranstaltungen.

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