Wissenschaftliche Mitarbeiter
Wissenschaftliche Mitarbeiter: Aufgaben, Voraussetzungen, Rechtliches

Kleiderbuegel als Symbolbild fuer Haushaltsstelle

Haushaltsstellen werden über die Universitätsverwaltung öffentlich ausgeschrieben © owik2 / photocase.de

Sie sind aus dem Unialltag nicht wegzudenken: Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterstützen in Lehre, Forschung und Verwaltung. 

Veröffentlicht: 08.11.2022

Von: Anke Wilde, Maresa Wolbert

Nach dem Studium noch an der Universität bleiben? Das ist für diejenigen interessant, die Lust haben, ihr Fachgebiet zu vertiefen und weiter in die Welt der Wissenschaft einzutauchen. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin – kurz „WiMi“ – beschäftigen sie sich täglich mit Forschungen, Untersuchungen und der Wissensvermittlung. 

Wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützen Professorinnen und Professoren, Dozentinnen und Dozenten oder Projekt-leiter und -leiterinnen an dem jeweiligen Institut. Das macht auch der englische Fachbegriff „Research Assistant“ deutlich. Während ihrer Tätigkeit an der Hochschule arbeiten wissenschaftliche Mitarbeiterinnen in der Regel parallel an ihrer Dissertation.

Um sich auf eine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter bewerben zu können, ist ein abgeschlossenes Studium notwendig. Erfahrungen mit wissenschaftlichem Arbeiten und Forschen sind erforderlich, um die Arbeiten eines wissenschaftlich Mitarbeitenden angemessen erfüllen zu können. Bei einem Vorstellungsgespräch als wissenschaftlicher Mitarbeiter geht es allerdings insgesamt weniger um praktische Berufserfahrungen als um die bisherige akademische Ausbildung.

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen können auf einer Haushaltsstelle tätig sein. Haushaltsstellen sind die Mitarbeiterstellen, die zum Etat eines Professors gehören und die diesem von der Universität im Rahmen von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen eingeräumt wurden. Diese Stellen werden über die Universitätsverwaltung öffentlich ausgeschrieben und sind in der Regel über Fachgesellschaften zu finden.

Alternativ ist es möglich, als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen von Drittmittel- und Projektstellen tätig zu sein. Projektstellen sind explizit an ein Projekt gebunden, Drittmittelstellen werden extern finanziert, beispielsweise von der Deutschen Forschungsgemeinschaft oder vom Bund.

Ebenso wie WiMi halten auch studentische Hilfskräfte den Betrieb einer Hochschule am Laufen. Studentische Hilfkräfte können im Gegensatz zu wissenschaftlichen Mitarbeitern keinen Studienabschluss vorweisen. Sie arbeiten parallel zu ihrem Studium an der eigenen Hochschule, um in Forschung, Lehre und Verwaltung die hauptberuflich tätigen Lehrkräfte zu unterstützen.

Die vielfältigen Aufgabenbereiche von wissenschaftlich Mitarbeitenden haben sowohl theoretische als auch praktische Schwerpunkte. So übernehmen sie administrative Aufgaben wie zum Beispiel das Verwalten von Dokumenten, geben eigene Vorlesungen und Seminare, unterstützen ihren Professor bei seinen Vorlesungen und werten wissenschaftliche Studien aus. 

Wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützen zudem Studierende bei Fragen rund um den Fachbereich, etwa zu Hausarbeiten sowie Bachelor- und Masterarbeiten. Viele verfassen außerdem eigene Artikel für wissenschaftliche Fachbeiträge oder veröffentlichen ihre Forschungsergebnisse in Buchform. 

Nach der Promotion und der Habilitation ist es für wissenschaftliche Mitarbeiter grundsätzlich möglich, zu Privatdozenten aufzusteigen. Hieraus kann sich eine Professur ergeben, die nicht zwangsläufig im eigenen Institut angesiedelt sein muss. 

Viele Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter sind auf Teilzeit ausgeschrieben. Oft sind es 20 Wochenstunden, die für den Job anfallen – ideal, um nebenbei noch Zeit für die Dissertation zu haben. Allerdings arbeiten die meisten WiMis deutlich länger als vereinbart, da sie sich so bessere Karrierechancen erhoffen. Die Arbeit für die Dissertation bleibt deshalb häufig auf der Strecke.

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen handeln grundsätzlich weisungsgebunden. Die Einrichtungsleitung oder die Fachvorgesetzen sind ihnen gegenüber weisungsbefugt. Nur in begründeten Fällen können wissenschaftlichen Mitarbeitern die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben übertragen werden.  

Die Kündigungsfrist von wissenschaftlichen Mitarbeitern richtet sich nach § 34 TV-L. Sie ist abhängig von der Beschäftigungszeit. Je länger ein WiMi an der Einrichtung tätig ist, desto länger sind die einzuhaltenden Fristen: 

  • Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beispielsweise beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsende. 
  • Wer bereits länger als ein Jahr angestellt ist, hat eine sechswöchige Kündigungsfrist zum Ende eines Quartals. 
  • Für WiMi, die mindestens fünf Jahre für die Einrichtung arbeiten, gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres.


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Wissenschaftliche Mitarbeiter arbeiten meistens in einem befristeten Angestelltenverhältnis. Dabei gelten rechtliche Besonderheiten. In der Wissenschaft werden Befristungen von Anstellungsverhältnissen anders gehandhabt als im allgemeinen Arbeitsrecht. Grundlage ist das 2007 eingeführte Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft, kurz Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Die dort aufgeführten, speziellen Befristungen tragen dem Umstand Rechnung, dass durch personelle Rotationen regelmäßig neue, nachrückende Studierende wissenschaftlich tätig werden können. So hat der akademische Nachwuchs immer wieder Chancen, sich in Forschung und Lehre für die Berufswelt zu qualifizieren. 

Eine zentrale Vorgabe ist die sogenannte 12-Jahres-Regelung. Sie besagt, dass eine befristete Beschäftigung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern an Hochschuleinrichtungen maximal für insgesamt zwölf Jahre zulässig ist. Das gilt auch bei Unterbrechungen und im Falle verschiedener Arbeitgeber. Ausnahme sind Medizinerinnen und Mediziner. Für sie gilt eine Frist von 15 Jahren.

Wichtig: Wissenschaftliche Mitarbeiter können maximal sechs Jahre vor der Promotion angestellt werden. Wird die Promotion eher als nach sechs Jahren erfolgreich abgeschlossen, ist es möglich, diese nicht genutzten Jahre vor der Promotion zu den sechs Jahren nach der Promotion hinzuzurechnen. Allerdings zählen auch Zeiten von Promotionsstipendien und andere Promotionszeiten ohne Anstellung mit.

Eine Besonderheit gilt bei drittmittelfinanziertenForschungsprojekten. Die Dauer der Befristung richtet sich hier nach der Projektlaufzeit. Das heißt: Auch nach Ablauf der zwölf Jahre können solche Stellen mit befristeten Arbeitsverträgen weiterhin angenommen werden. Befristete Drittmittelstellen sind demnach auch über die Höchstbefristungsdauer hinaus möglich, wenn 

  • eine Stelle überwiegend aus Drittmitteln finanziert wird, 
  • diese Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und einen festen Zeitraum bewilligt wurde und
  • der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin überwiegend dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wird.


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Das Gehalt eines wissenschaftlichen Mitarbeiters ist tariflich festgelegt. Dabei gilt für den Bund und die Kommunen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Daneben gibt es den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), auf den sich die Bundesländer beziehen. Eine Ausnahme bildet Hessen. Das Bundesland hat mit den Gewerkschaften einen eigenen Tarifvertrag abgeschlossen, den TV-H. 

Nach welchem Tarif eine Einrichtung zahlt, findet sich in der Stellenausschreibung wieder. An den Hochschulen oder Universitäten gilt immer der TV-L bzw. TV-H. Die Vergütungshöhe bemisst sich anhand zweier Faktoren: der Entgeltgruppe und der in dieser Gruppe erreichten Erfahrungsstufe.

WiMi an Universitäten sind meist in der Entgeltgruppe 13 eingruppiert, aber auch eine Einstufung in den Entgeltgruppen 14 oder 15 ist je nach Anforderungsprofil manchmal möglich. Welche Erfahrungsstufe innerhalb der Entgeltgruppe erreicht wird, ist von der einschlägigen Berufserfahrung abhängig. Dafür sehen die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst sechs Erfahrungsstufen mit jeweils wachsenden Stufenlaufzeiten vor.  

PRO:

  • Direkte Einbindung in einen Lehrstuhl und die Prozesse am Institut
  • Erfahrungen in der Lehre
  • Verträge laufen meist über mehrere Jahre

KONTRA:

  • Investition von viel Arbeit, Zeit und Geld
  • Weisungsgebundene Arbeit
  • Weniger Zeit für eigene Forschung
  • Zwölfjahresregel nach WissZeitVG


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