Herrenberg-Urteil
Sozialversicherungspflicht für Lehrbeauftragte: CHE warnt vor Kostensteigerungen und weniger Praxislehre
Das Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts könnte die Hochschullehre in Deutschland nach Einschätzung des Centrums für Hochschulentwicklung (CHE) massiv verändern:
- 95.000 Lehrbeauftragte an deutschen Hochschulen könnten sozialversicherungspflichtig werden
- 25 Prozent Kostensteigerung durch Sozialabgaben ohne zusätzliche Lehrkapazität
- Übergangsfrist bis Ende 2027 – danach drohen Einzelfallprüfungen
- Fachhochschulen wären besonders betroffen: Dort gibt es mehr als doppelt so viele Lehrbeauftragte wie Professuren
Aktualisiert: 19.03.2026
Die zentrale Rolle der Lehrbeauftragten
© academics Grafik
Das Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts könnte die Hochschullehre in Deutschland nach Einschätzung des Centrums für Hochschulentwicklung (CHE) massiv verändern. In einer Pressemitteilung heißt es: „Sollte das Urteil zur Sozialversicherungspflicht von Honorarkräften künftig auch auf Lehrbeauftragte angewendet werden, drohen Hochschulen deutlich steigende Kosten und weniger Praxislehre – 95.000 Lehrbeauftragte wären betroffen.“
Lehrbeauftragte übernehmen demnach einen erheblichen Teil der Lehre an deutschen Hochschulen. Mit rund 95.000 Lehrbeauftragten im Jahr 2024 gebe es etwa 82 Prozent mehr Lehrbeauftragte als Professorinnen und Professoren, heißt es in der Mitteilung. Gerade in praxisorientierten Studiengängen bringen sie Erfahrungen aus Unternehmen, Kliniken oder kulturellen Einrichtungen in die Hochschullehre ein – und sorgen dafür, dass Studiengänge eng mit der beruflichen Praxis verbunden bleiben.
Große Unterschiede zwischen Hochschultypen
Die Bedeutung der Lehrbeauftragten zeigt sich laut CHE besonders im Vergleich der Hochschultypen. An Universitäten sei das Verhältnis von Lehrbeauftragten zu Professorinnen und Professoren nahezu ausgeglichen. An Fachhochschulen bzw. Hochschulen für angewandte Wissenschaften gebe es dagegen mehr als doppelt so viele Lehrbeauftragte wie Professuren. An Verwaltungsfachhochschulen liege das Verhältnis sogar bei etwa 4,5 zu 1.
Die Hochschulen können über Lehraufträge sehr flexibel spezielle Kompetenzen in die Lehre einbinden, die vom Stammpersonal nicht abgedeckt sind. Für Lehrbeauftragte aus der Praxis gilt ursprünglich der Ansatz, sie nebenberuflich als selbstständige, freie Mitarbeitende unter Vertrag zu nehmen. Sie müssen dann einen Honorarvertrag mit der Hochschule abschließen, die geleisteten Stunden abrechnen und die Einnahmen in der Steuererklärung angeben.
Das Herrenberg-Urteil
Was besagt das Urteil?
Das Bundessozialgericht stellte 2022 im sogenannten Herrenberg-Urteil klar, dass Honorarlehrkräfte je nach tatsächlicher Ausgestaltung ihrer Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als abhängig beschäftigt gelten können – auch wenn der Vertrag sie als „selbstständig" bezeichnet.
Entscheidende Kriterien:
- Eingliederung in die Organisation des Trägers
- Fehlendes unternehmerisches Risiko
- Bei Erfüllung werden Beiträge zur Sozialversicherung fällig
Aktueller Stand:
Eine Übergangsregelung gibt Hochschulen Zeit, ihre Modelle anzupassen. Sie soll nach aktuellem Stand bis Ende 2027 verlängert werden.
Steigende Kosten und weniger Praxislehre drohen
Sollten Lehrbeauftragte an Hochschulen künftig regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden müssen, könnten die Personalkosten für Hochschulen deutlich steigen, warnt das CHE – ohne dass zusätzliche Lehrkapazität entsteht. Aktuell lägen die Honorare im Bundesdurchschnitt meist zwischen etwa 24 und 80 Euro pro Stunde. Durch Sozialabgaben würden die Kosten für Hochschulen um etwa ein Viertel steigen. Zudem erhöht sich der Verwaltungsaufwand, sowohl durch die notwendigen Prüfungen der Fälle als auch durch die Abläufe einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Besonders stark betroffen wären Hochschulen mit vielen Lehrbeauftragten. Gerade an Musikhochschulen übernehmen Lehrbeauftragte einen großen Teil der Lehre, weil dort viele aktive Musikerinnen und Musiker sowie andere Praktiker aus dem Kulturbereich unterrichten. Wenn diese Lehrenden wegfallen oder ihre Beschäftigung deutlich teurer und bürokratischer wird, könnten praxisorientierte Studienangebote erheblich eingeschränkt werden.
Frank Ziegele, Geschäftsführer des CHE Centrum für Hochschulentwicklung
CHE: Hochschulen brauchen rechtssichere Lösung
Ohne eine spezifische Regelung für Hochschulen würden nach Ende der Übergangsfrist Einzelfallprüfungen entscheiden, ob Lehrbeauftragte als selbstständig oder abhängig beschäftigt gelten. Aus Sicht des CHE braucht es daher eine gesetzliche Klarstellung, die die Besonderheiten der Hochschullehre berücksichtigt. Denkbar wären etwa Kriterien für nebenberufliche Lehraufträge oder klare Schwellenwerte für Umfang und Dauer der Tätigkeit, unter denen Lehrbeauftragte weiterhin selbstständig tätig sein können.
„Die Antwort kann nicht lauten: abwarten und hoffen", sagt Frank Ziegele und fordert: „Eigentlich lassen sich Sonderregeln für Hochschulen noch 2026 schaffen, eine Verlängerung der unsicheren Übergangsfrist wäre dann vermeidbar. Sinnvoll wäre beispielsweise eine gesetzliche Definition, dass alle hauptberuflich anderweitig Beschäftigten mit einer Lehrverpflichtung bis zu 10 Semesterwochenstunden selbstständig arbeiten. Dies würde soziale Absicherung schaffen, ohne gleichzeitig die Funktionsfähigkeit der Hochschullehre zu gefährden."
(klw)