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Verbeamtete Professoren
Verbeamtung eines Professors: Voraussetzungen und Varianten

Hoersaal Symbolbild Verbeamtung Professor

Vor der Verbeamtung von Professor:innen auf Lebenszeit sind einige Voraussetzungen zu erfüllen © .marqs / photocase.de

Bei der Verbeamtung von Professoren und Professorinnen gibt es verschiedene Varianten – von der Professur auf Zeit oder Probe bis hin zur Verbeamtung auf Lebenszeit. Die Regelungen hierfür variieren von Bundesland zu Bundesland. Was gilt wo, und welche Rolle spielen dabei die Gesundheitsprüfung oder auch die Krankenversicherung? 

Aktualisiert: 14.12.2020

Von:
Maike Schade (mas)
Verbeamtung Akademische Laufbahn Professur

Artikelinhalt

Wie viele Professoren und Professorinnen sind verbeamtet? Voraussetzungen: Wer kann als Professor verbeamtet werden? Professur: Verbeamtung auf Lebenszeit, Zeit oder Probe? Beamte auf Zeit: Besonderheiten bei Krankenversicherung und Rente

Wie viele Professoren und Professorinnen sind verbeamtet?

Grundsätzlich können Professor:innen sowohl privatrechtlich als auch als Beamte im höheren Dienst angestellt werden. Der Beamtenstatus, gerade auf Lebenszeit, bringt viele Vorteile: So ist die Nettobesoldung höher als bei einem Professor im Angestelltenverhältnis (bei gleichem Bruttolohn), die Altersversorgung ist aufgrund der Pension gesichert und nur bei einer sehr groben Pflichtverletzung ist eine Entlassung möglich. 

Laut dem Statistischen Bundesamt gehörten zum wissenschaftlichen Hochschulpersonal im Jahr 2021 50.260 hauptberufliche Professor:innen, davon 13.664 Frauen. Nach Schätzung des Deutschen Hochschulverbands sind etwa 90 Prozent auf Lebenszeit verbeamtet, nur etwa zehn Prozent auf Zeit.

W1, W2, W3? Ausführliche Informationen zur Besoldung von verbeamteten Professor:innen finden Sie in diesem academics-Ratgeber.

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Voraussetzungen: Wer kann als Professor verbeamtet werden?

Für Professor:innen gelten dieselben rechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung wie für andere Berufsgruppen auch. Geregelt sind diese in §7 des Beamtenstatusgesetzes sowie in den Landesbeamtengesetzen. In den Beamtenstatus kann demnach (bis auf Ausnahmefälle, zum Beispiel wenn für die Gewinnung des Beamten oder der Beatmin ein dringendes dienstliches Interesse besteht) nur berufen werden, wer: 

  • deutscher Staatsbürger ist oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt hat, besitzt.
  • sich eindeutig zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt.
  • die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung hat, in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die pädagogische Eignung, besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit oder auch den Nachweis besonderer wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen.

Über die rechtlichen Voraussetzungen hinaus gibt es weitere Bedingungen, die ein Beamtenanwärter oder eine Beamtenanwärterin erfüllen muss: Er muss gesundheitlich fit genug sein, braucht ein sauberes polizeiliches Führungszeugnis und darf die im Bundesland vorgeschriebene Altersgrenze nicht überschreiten. 

Gesundheitscheck: 

Wer als Beamter oder Beamtin in den Staatsdienst aufgenommen werden möchte, muss einen Gesundheitscheck beim Amtsarzt oder dem Gesundheitsamt bestehen. Denn schwere Vorerkrankungen oder bestimmte Risikofaktoren könnten dafür verantwortlich sein, dass der Beamte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht fähig ist, seinen Dienst bis ins Pensionsalter auszuführen.

Wurde einmal ein Gesundheitszeugnis ausgestellt, gilt dieses grundsätzlich lebenslänglich. Es gibt oft aber die Möglichkeit auf eine „zweite Chance“, wenn sich der gesundheitliche Zustand gebessert hat. 

Haft- und Vorstrafen:

Wer in den vergangenen fünf Jahren eine Haftstrafe verbüßt hat, darf nicht verbeamtet werden. Auch Vorstrafen können ein Hinderungsgrund sein. 

Altershöchstgrenzen:

Bis auf wenige Ausnahmen ist eine Verbeamtung nur bis zum Erreichen einer bestimmten Altershöchstgrenze möglich. Sie liegt je nach Bundesland zwischen 40 und 52 Jahren. Mehr dazu in dem Artikel „Verbeamtung & Ruhestand: Diese Altersgrenzen gelten für Beamte“. 

Professur: Verbeamtung auf Lebenszeit, Zeit oder Probe?

In der Regel erfolgt die Verbeamtung laut Gesetz auf Lebenszeit, in den meisten Bundesländern (nicht in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg) allerdings zunächst auf Probe. Nach der Feststellung der Eignung durch ein Gremium wird der Beamtenstatus auf Probe in einen auf Lebenszeit umgewandelt.

Unter bestimmten Voraussetzungen – etwa wenn der Lehrauftrag an ein spezifisches Projekt gebunden ist –, kann die Verbeamtung auch auf Zeit erfolgen. Die genauen Regularien zur Verbeamtung finden sich im jeweiligen Landeshochschulgesetz.

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Regularien zur Verbeamtung von Professoren nach Bundesland

Bund / Land Gesetzliche Regelung Details

Baden-Württemberg

§49/50 LHG Abs. 1 BW

Professoren können zu Beamten auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt werden. Die Berufung auf Probe ist beim ersten Eintritt in das Beamtenverhältnis möglich. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Die Berufung auf Zeit erfolgt nur in Ausnahmefällen.

Bayern

Art. 58 BayHIG

Die Professoren werden in der Regel zu Beamten auf Lebenszeit ernannt. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit setzt bei Bewerbern, die noch nicht mindestens drei Jahre hauptberuflich nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 1 an einer Hochschule tätig waren, eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Professor im Beamtenverhältnis auf Probe voraus; das Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen. Professoren können für die Dauer von bis zu sechs Jahren ins Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Eine erneute Ernennung oder Verlängerung über sechs Jahre hinaus ist nicht zulässig.

Berlin

§102 BerlHG

Professoren werden zu Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit (höchstens fünf Jahre) berufen.

Brandenburg

§43 BbgHG

Mit Professoren können Beamtenverhältnisse auf Zeit oder auf Lebenszeit begründet werden; eine Probezeit ist nicht zurückzulegen. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt, im Falle der Erstberufung beträgt sie mindestens zwei Jahre. Eine erneute zeitlich beschränkte Berufung ist zulässig, solange sie die Gesamtdauer von fünf Jahren nicht überschreitet.

Bremen

§18 Abs. 11 BremHG

Die Berufung auf eine erste Professorenstelle erfolgt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit (maximal fünf Jahre).

Hamburg

§16 HmbHG

Professoren sollen zunächst zu Beamten auf Probe ernannt werden, wenn sie nicht bereits Professor, Juniorprofessor, Hochschuldozent, Oberassistent, Oberingenieur oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent gewesen sind; die Probezeit dauert ein Jahr. Danach folgt der Übergang in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. In Ausnahmefällen kann auch eine Ernennung zum Beamten auf Zeit erfolgen.

Hessen

§60 Abs. 5 und 7 HHG

Bei der ersten Berufung sollen Professoren für drei Jahre zu Beamten auf Probe ernannt werden. Das Beamtenverhältnis kann auf Lebenszeit oder auf Zeit begründet werden. Die Gesamtdauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit darf sechs Jahre nicht überschreiten.

Mecklenburg-Vorpommern

§61 LHG M-V

Professoren werden zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt, letzteres eventuell auf Probe (Probezeit maximal zwei Jahre). Die Dauer eines Beamtenverhältnisses auf Zeit darf fünf Jahre nicht übersteigen.

Niedersachsen

§28 NHG

Professoren können bei erstmaliger Berufung oder zwingenden Gründen auf Zeit berufen werden, allerdings nur für die Dauer von höchstens fünf Jahren.

Nordrhein-Westfalen

§39 HG NRW

Professoren werden in der Regel ohne Probezeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt.

Rheinland-Pfalz

§51/55 HochSchG RLP

In begründeten Fällen werden Professoren für höchstens sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, ansonsten auf Lebenszeit.

Saarland

§40 SHSG

Das Beamtenverhältnis kann auf Zeit oder auf Lebenszeit begründet werden. Eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit kann u.a. bei erstmaliger Berufung oder für vorübergehend wahrzunehmende Aufgaben für höchstens fünf Jahre erfolgen.

Sachsen

§69 SächsHG

Professoren können zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt werden. Mit Ausnahme von Juniorprofessoren und Akademischen Assistenten, die an ihrer Hochschule zum Professor berufen werden, können erstmals Berufene für die Dauer von bis zu zwei Jahren auf Probe eingestellt werden.

Sachsen-Anhalt

38 HSG LSA

Professoren werden in der Regel zu Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt. Beamtenverhältnisse auf Zeit können für die Dauer von bis zu fünf Jahren begründet werden. Eine erneute Ernennung zum Professor auf Zeit ist einmal zulässig. Vor einer Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit können Professoren auch für bis zu drei Jahre zu Beamten auf Probe ernannt werden.

Schleswig-Holstein

§63 HSG SH

Es erfolgt eine Berufung zum Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit. Vor der ersten Berufung auf Lebenszeit kann das Dienstverhältnis auf zwei Jahre befristet werden. Eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt, wenn nach Ablauf dieser Zeit der Fachbereichskonvent seine entsprechende Zustimmung erteilt.

Thüringen

§86 ThürHG

Eine Ernennung auf Lebenszeit setzt voraus, dass aufgrund einer mindestens einjährigen vorherigen Tätigkeit in Wissenschaft, Kunst, Forschung oder Lehre eine Bewährung festgestellt wird; das Ministerium kann von dieser Voraussetzung Ausnahmen zulassen. Professoren können für höchstens sechs Jahre (Verlängerung unzulässig) auch als Beamte auf Zeit beschäftigt werden.

Quelle: academics © academics

Regelungen für Professoren im Dienst des Bundes

Grundsätzlich können verbeamtete Professoren auch beim Bund angestellt sein, allerdings ist dies eher selten der Fall, etwa dann, wenn sie an einer Universität der Bundeswehr lehren. Hier gilt laut Bundesbeamtengesetz (§ 132 Abs. 1 BBeamtG): Professoren werden bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis für sechs Jahre zu Beamten auf Zeit ernannt. Abweichend hiervon ist die sofortige Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit möglich, wenn Bewerber für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen wird. Nach frühestens drei Jahren kann das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren mit positivem Ergebnis durchgeführt hat.

Beamte auf Zeit: Besonderheiten bei Krankenversicherung und Rente

Für verbeamtete Professoren sind Sozialabgaben eigentlich kein großes Thema: Ihnen werden vom Sold keine Beiträge zu Arbeitslosen-, Pflege- oder Rentenversicherung abgezogen. Lediglich Steuern und die Beiträge zur meist privaten Krankenversicherung müssen abgeführt werden. Bei einer Verbeamtung auf Zeit ist die Sachlage etwas komplizierter, sowohl was die Krankenversicherung als auch die Rente betrifft. 

Krankenversicherung: 

Wenn Sie bei einer Verbeamtung auf Zeit in eine private Krankenversicherung übertreten und die Beihilfe nutzen, können Sie nach Vertragsende in der Regel nur dann wieder in die gesetzliche zurückkehren, wenn Sie in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eintreten. Und auch dann nur unter der Voraussetzung, dass Sie nicht älter als 55 Jahre sind und Ihr Einkommen unterhalb der Jahresentgeltgrenze liegt (ab 1.1.2021: 64.350 Euro). Für Verheiratete besteht die Möglichkeit, sich über den Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung mitzuversichern. In Bundesländern, die Beihilfe zur gesetzlichen Krankenkasse gewähren, ist deshalb der Verbleib in derselben die sicherste und günstigste Variante.

Rente:

Auch die Auswirkungen auf die Rente sollten beachtet werden. Während Beamte auf Lebenszeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einen Pensions- oder Ruhegehaltsanspruch besitzen, haben Beamte auf Zeit diesen Anspruch nicht. Sie werden häufig nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst über die gesetzliche Rentenversicherung nachversichert, die Beiträge muss der Dienstherr zahlen. Finanziell stehen zeitlich befristete Beamte dadurch im Alter unter Umständen schlechter da als ihre Kollegen mit Beamtenstatus auf Lebenszeit. 

Der Bund besserte hier im Jahr 2013 mit seinem Altersgeldgesetz nach, einige Bundesländer zogen mit einer Anpassung ihrer Landesbeamtengesetze nach. Die Berechnung des Altersgeldes folgt ähnlichen Grundsätzen wie die der Pension von Beamten auf Lebenszeit, allerdings werden im Gegensatz hierzu Studien- und Weiterbildungszeiten nicht angerechnet. 

Aktuelle Veranstaltungen

  • academics Event

    Podiumsdiskussion & Austausch: Karrierewege in und aus der Wissenschaft (Berlin Science Week)

    Datum Fr, 6.11.2026
    Zeit 14-16 Uhr
    Ort Haus der Kulturen der Welt (HKW), John-Foster-Dulles-Allee 10 10557 Berlin
    Redner Dr. Hanna Proner (DIE ZEIT)
    Redner Dr. Nicole Saverschek
    Redner Dr. Nina Fechler
    Redner Dagny Lüdemann
    Redner Dr. Nele Diekmann

    In diesem zweistündigen Bühnenslot geben vier Expertinnen und Rolemodels persönliche Einblicke in ihre beruflichen Wege und berichten von Chancen, Entscheidungen und Erfahrungen an unterschiedlichen Schnittstellen zur Wissenschaft. Ob der Weg tiefer in die Forschung führt, um einem Forschungsprojekt zum durchschlagenden Erfolg zu verhelfen oder in die Gründung eines Start-Ups oder vielleicht ins Wissenschaftsmanagement oder auch in die Wissenschaftskommunikation – diese Ideen, Motivationen und vielleicht auch ganz neue Perspektiven diskutieren wir auf der Bühne, aber danach auch mit allen Teilnehmer:innen an Thementischen im persönlichen Gespräch – mit viel Zeit zum Fragen stellen und Erfahrungen teilen.

    Die Veranstaltung richtet sich an junge Wissenschaftler:innen und alle, die sich mit ihrer beruflichen Zukunft auseinandersetzen. Sie bietet Orientierung, Inspiration und ganz konkrete Einblicke in mögliche Karriereschritte in und aus der Wissenschaft.

    Die Teilnahme ist kostenlos, eine Anmeldung (3-Tages-Pass für die Berlin Science Week) ist erforderlich – Link hinter dem Button „Mehr erfahren“!

    Role Models und Speakerinnen:

    • Dr. Nicole Saverscheck, promovierte Biologin, Leitung des Begabtenförderungswerk der Stiftung der Deutschen Wirtschaft
    • Dr. Nina Fechler, promovierte Chemikerin, Global Director Strategic Marketing & Business Development bei Evonik
    • Dagny Lüdemann, Biologin, Chefreporterin im Ressort Wissen für DIE ZEIT
    • Dr. Nele Diekmann, promovierte Geisteswissenschaftlerin, selbständig

    Moderation: Dr. Hanna Proner, Geschäftsführerin von academics und Director Science / ZEIT Talent bei DIE ZEIT

    Termin: Freitag, 6. November 2026, 14 bis 16 Uhr
    Veranstaltungsort: Haus der Kulturen der Welt (HKW), John-Foster-Dulles-Allee 10 10557 Berlin

    Mehr erfahren Weniger anzeigen
    Mehr Informationen
  • Online Seminar

    Perspektive HAW-Professorin – Online-Seminar für Frauen*

    Datum Mi, 18.11.2026
    Zeit 09:15 bis 11:15
    Redner Prof. Dr. Lydia Göse (TH Wildau)
    Redner Marianne Löhndorf (TH Lübeck)

    Wie gelingt der Weg zur HAW-Professur? Und welche Fragen stellen sich dabei ganz besonders für Frauen*?

    Gemeinsam mit dem Fellowship-Programm „Zia – Visible Women in Science“ wollen wir diese und weitere Fragen in einem kostenfreien, interaktiven Online-Seminar rund um den Karriereweg HAW-Professur beantworten.

    Neben Einblicken in Voraussetzungen, Berufungsverfahren und den Berufsalltag geht es vor allem um Themen, die Frauen auf ihrem Karriereweg bewegen: Wie lässt sich eine Professur mit Familie und Privatleben vereinbaren? Welche Hürden können auf dem Weg entstehen? Und was hilft dabei, den nächsten Karriereschritt selbstbewusst zu gehen?

    Infos und Tipps aus erster Hand kommen dabei von Prof. Dr. Lydia Göse (TH Wildau), mit der wir über ihren persönlichen Weg zur Professur sprechen, und Marianne Löhndorf (TH Lübeck), die Einblicke in Berufungsverfahren und Karrierewege gibt.

    Besonders wichtig: Dieses Webinar lebt vom Austausch. In einem eigenen Networking-Block haben die Teilnehmerinnen Raum, miteinander ins Gespräch zu kommen, Fragen zu stellen, Erfahrungen zu teilen und neue Kontakte zu knüpfen. Die Teilnehmerinnenzahl ist deshalb auf 250 limitiert.

    Das Online-Seminar findet in Kooperation mit der Kampagne „Karriere mit Wirkung“ und dem Fellowship-Programm „Zia – Visible Women in Science and Humanities“ der ZEIT statt.

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