Promotionsrecht
HAW-Promotion: Promovieren mit FH-Abschluss?

Promotion an einer HAW? Klar, warum nicht? © PaulBiryukov / iStock
Seit der Umsetzung der Bologna-Erklärung ist das Promotionsrecht auch für Hochschulen für angewandte Wissenschaften vorgesehen. Doch bislang bestehen nur in der Hälfte der Bundesländer gesetzliche Rahmenbedingungen für die Verleihung des Promotionsrechts an HAWs. Grundsätzlich sind in ganz Deutschland mit HAW- oder FH-Abschluss aber kooperative Promotionen oder Industriepromotionen möglich.
Aktualisiert: 22.07.2025
Promotionsrecht der Hochschulen für angewandte Wissenschaften
Traditionell haben bzw. hatten in Deutschland nur die Universitäten das Promotions- und Habilitationsrecht; an Fachhochschulen bzw. HAW waren lediglich kooperative Promotionen möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat 2010 jedoch grundlegend anerkannt, dass Fachhochschulen ebenso wie Universitäten Orte der Wissenschaft sind. Denn weder findet an Universitäten ausschließlich Grundlagenforschung statt, noch wird an Hochschulen für angewandte Wissenschaften ausschließlich anwendungsbezogen geforscht. Vielmehr nimmt der Bereich der Forschung an den HAWs im Vergleich zur Lehre einen immer größeren Stellenwert ein.
Folgerichtig hat die Mehrzahl der Bundesländer – 12 von 16, in zwei weiteren ist es in Planung bzw. bereits beschlossen – die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, dass auch HAWs/FHs ein eigenes Promotionsrecht zugesprochen werden kann. Dies erfolgt in der Regel auf Antrag beim Wissenschaftsministerium und wird gegebenfalls meist zeitlich befristet und/oder nur für bestimmte Fachbereiche bzw. Verbünde erteilt, die sich über einen längeren Zeitraum ausreichend forschungsstark gezeigt haben. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über den Stand des HAW-Promotionsrechts in den einzelnen Bundesländern.
Promotionsrecht der HAW nach Bundesländern
Bundesland | Status Promotionsrecht | Gesetzliche Grundlage |
---|---|---|
Baden-Württemberg |
Ja (befristet und thematisch begrenzt an HAW-Verband) |
§ 76 Abs. 2 LHG BW (Weiterentwicklungsklausel) |
Bayern |
Ja (befristet, fachlich begrenzt) |
Art. 96 Abs. 7 BayHIG |
Berlin |
Ja (für Promotionszentren in Forschungsumfeldern, in denen für einen mehrjährigen Zeitraum eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen wurde) |
§ 2 Abs. 6 BerlHG |
Brandenburg |
Ja (auf Antrag an gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen der Fachhochschulen zur Durchführung von Promotionen (Promotionskolleg) oder fachlich abgrenzbaren Teilen dieser Einrichtung) |
§ 33 BbgHG |
Bremen |
Ja, für besonders forschungsstarke Bereiche |
§ 65 BremHG |
Hamburg |
Ja (fachlich-thematisch begrenztes Promotionsrecht für in einer Organisationseinheit zusammengefasste Promotionsprogramme der HAW Hamburg mit besonderer Forschungsstärke) |
§ 70 Abs. 8 HmbHG |
Hessen |
Ja (befristetes und an Bedingungen geknüpftes Promotionsrecht für solche Fachrichtungen, in denen eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen wurde) |
§ 4 Abs. 3 HHG HE |
Mecklenburg-Vorpommern |
Nein (nur kooperative Promotionen) |
§ 43 LHG M-V |
Niedersachsen |
Nein (nur kooperative Promotionen) |
in Planung |
Nordrhein-Westfalen |
Ja (befristet und ggf. unter Auflagen für Promotionskollegs) |
§ 67b HG NRW |
Rheinland-Pfalz |
Voraussichtlich ab 2026 |
Promotionsrecht für die sieben HAW wurde bereits beschlossen |
Saarland |
Ja (fachlich-thematisch für einzelne Bereiche bei entsprechender Forschungsstärke) |
§ 1 PromV HTW Saarland |
Sachsen |
Nein |
§ 101 SächsHSFG |
Sachsen-Anhalt |
Ja (für Fachrichtungen und Fachbereiche mit ausreichender Forschungsstärke) |
§ 18 HSG LSA |
Schleswig-Holstein |
Ja („Universitäten und Fachhochschulen können gemeinsam (...) ein Promotionskolleg Schleswig-Holstein (...) zur Durchführung von Promotionsverfahren gründen“) |
§ 54a HSG SH |
Thüringen |
Ja (fachlich begrenzt) |
§ 61 Abs. 1 ThürHG |
Quelle: Eigene Recherche © academics
Definition: HAW und FH
Hochschulen, die sich durch eine starke Praxis- und Anwendungsorientierung auszeichnen, wurden in Deutschland lange Zeit traditionell als Fachhochschule (FH) bezeichnet. Durch das zunehmende Fächerspektrum und in Anlehnung an den englischen Begriff „University of Applied Sciences“ hat sich jedoch die Bezeichnung „Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ (HAW) oder auch nur Hochschule bzw. University durchgesetzt. Nur wenige Hochschulen nennen sich noch FH bzw. Fachhochschule.
In Deutschland gab es nach Angaben des Statistischen Bundesamts im Wintersemester 2023/24 215 HAWs; laut einem vorläufigen Ergebnis sank diese Zahl im Folgejahr auf 208. Darüber hinaus gibt 30 Verwaltungshochschulen für die öffentliche Verwaltung des Bundes und der Länder, die für die Laufbahn des gehobenen und höheren Dienstes ausbilden.
Mit HAW- oder FH-Abschluss promovieren?
Seit der Umsetzung des Bologna-Prozesses berechtigt der Masterabschluss an einer HAW/FH zur Promotion; die Art der Hochschule spielt dabei keine Rolle mehr. Mit den an HAWs erworbenen Bachelor- oder Diplomabschlüssen müssen Promovend:innen allerdings zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Oft sind dies eine sehr gute Abschlussnote und das erfolgreiche Durchlaufen eines sogenannten Eignungsfeststellungsverfahren.
Da jede Promotionsordnung ihre eigenen Eingangsvoraussetzungen aufstellt, kann es jedoch sein, dass Masterabsolvent:innen von Hochschulen für angewandte Wissenschaften die fachlichen Vorgaben nicht erfüllen können. So haben beispielsweise Wirtschaftsjurist:innen mitunter Probleme, an juristischen Fakultäten zu promovieren. Denn die Universitäten setzen für die Promotionszulassung unter anderem Kenntnisse in Strafrecht voraus. Dieser Teilbereich wird in der Ausbildung zum Wirtschaftsjuristen an HAWs jedoch in der Regel nicht gelehrt. Sie verfügen zwar über andere Kompetenzen, die aber in der auf klassisch ausgebildete Jurist:innen zugeschnittenen Promotionsordnung nicht relevant sind.
An HAWs promovieren: Kooperative Promotion
Immerhin: Auch wer an einer nicht promotionsberechtigten Hochschulen für angewandte Wissenschaften studiert, kann heute promovieren – oft in Form einer kooperativen Promotion. Bei diesem Modell schließen sich Fachhochschulen mit Universitäten zusammen, um ihren Absolvent:innen den Weg zum Doktortitel zu ermöglichen. So arbeitet die Hochschule Augsburg beispielsweise gleich mit elf Universitäten im In- und Ausland zusammen.
Die wissenschaftliche Arbeit erfolgt in der Regel an der HAW, und ein:e Professor:in der kooperierenden Universität fungiert als Doktorvater oder -mutter. Dabei schaffen die Universitäten die Möglichkeit, dass Professor:innen der HAW als Betreuer:innen, Gutachter:innen und Prüfende im Promotionsverfahren gleichberechtigt mitwirken. Die Betreuung des Doktoranden sowie die Erst- und Zweitbegutachtung werden individuell koordiniert.
Doch auch unabhängig von solchen institutionellen Kooperationsabkommen können Masterabsolvent:innen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften ihren Doktor machen. In der Praxis hängt diese Möglichkeit laut hlb jedoch in erster Linie davon ab, ob Lehrende an den HAWs gut vernetzt sind. Haben sie gute Kontakte zu Professor:innen von promotionsberechtigten Hochschulen im In- oder Ausland haben, können sie darüber Absolvent:innen eine Promotion ermöglichen
Noch sind die Anzahl der Promotionen an HAWs vergleichsweise gering: Laut Destatis promovierten am 1. Dezember 2023 nur 455 von insgesamt 202.432 Doktorand:innen an einer HAW/FH.
Vergleich: Promotion an HAWs und an Universitäten
Der inhaltliche Anspruch der Promotionen ist in der Theorie gleich – schließlich werden die Titel in der Regel auch nur von den Universitäten verliehen. Die Qualitätsstandards entsprechen denen universitärer Promotionen. Auch für Dissertationen von HAW-Absolvent:innen gilt, dass sie der Wissenschaft einen Erkenntnisfortschritt verschaffen sollen.
In der Praxis werden an die Promotion von Doktorand:innen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften laut hlb sogar oft höhere Ansprüche gestellt, da sie in vielen Fällen noch kritischer beäugt würden.
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