Mutterschutz und Elternzeit: Wann zurück an die Uni?
Auch für werdende Mütter im akademischen Umfeld gelten die Mutterschutzregelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Das bedeutet: In den letzten sechs Wochen vor einer Geburt sind Schwangere von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen – es sei denn, sie wollen ausdrücklich weiterarbeiten.
Nach der Geburt eines Kindes jedoch herrscht ein achtwöchiges Beschäftigungsverbot. Oftmals zwingen befristete Verträge oder Karrieredruck junge Mütter schneller wieder zurück an die Uni oder das Labor. Doch dann stehen junge Familien vor der Herausforderung, berufliche Tätigkeiten und Kinderbetreuung miteinander zu vereinbaren.
Für die Dauer der Elternzeit ist auch entscheidend, in welchem Fachbereich die frischgebackene Mutter arbeitet: Für Geisteswissenschaftlerinnen ist ein Wiedereinstieg schneller möglich als beispielsweise für Naturwissenschaftlerinnen oder Ärztinnen. Denn diese könnten beruflich in Kontakt mit giftigen Substanzen, schädlicher Strahlung oder Gasen kommen. Solange die Gesundheit von Mutter und Kind jedoch nicht in Gefahr ist, steht einer frühzeitigen Rückkehr in den Job nichts entgegen.
Am besten machen sich werdende Eltern, die in der Wissenschaft tätig sind, schon vor der Geburt des Kindes Gedanken darüber, wie lange sie in Elternzeit verbleiben wollen und wie das Kind betreut werden kann, wenn diese endet. Vor allem sollten sich junge Eltern frühzeitig erkundigen, welche Möglichkeiten es beim jeweiligen Arbeitgeber gibt, Arbeitszeiten so zu gestalten, dass sie mit der Kinderbetreuung zusammenpasst. Teilzeitregelungen während der Elternzeit kann der Arbeitgeber beispielsweise nur dann ablehnen, wenn dringliche dienstliche Gründe dagegensprechen.
Wenn Wissenschaftler:innen noch während der Elternzeit beginnen, teilweise wieder in den Job einzusteigen, sollten sie sich Gedanken darüber machen, inwiefern sie für ihre Vorgesetzten und Kolleg:innen erreichbar sein und welche Tätigkeiten sie übernehmen wollen. Und wenn die Elternzeit länger dauern sollte, kann es nicht schaden, den Forschungsstand im jeweiligen Fachgebiet weiter zu verfolgen.
Elternzeit mit Professur vereinbar?
Ob werdende Mutter oder werdender Vater: Wer die wissenschaftliche Karriereleiter ganz nach oben geklettert ist, fragt sich, ob und wie Elternzeit mit dem straffen Arbeitspensum einer Professur zu vereinbaren ist.
Zunächst einmal gilt: Aus rechtlicher Sicht darf ein Berufungsverfahren nicht aufgrund einer Schwangerschaft eingestellt werden. Allerdings treten dienstrechtliche Schutzvorschriften erst dann ein, wenn der potenzielle Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde. Auch können mögliche Teilzeitlösungen während der Elternzeit oder ein späteres Eintrittsdatum aufgrund von Mutterschutz erst dann mit dem Arbeitgeber ausgehandelt werden, wenn dieser im Bilde ist.
Zwar ist es rechtlich gesehen möglich, zunächst die generellen Rahmenbedingungen einer Professur abzustecken und eine Schwangerschaft oder geplante Elternzeit erst im Nachhinein anzugeben, für ein gutes Arbeitsverhältnis empfiehlt es sich jedoch, von Anfang an mit offenen Karten zu spielen. Für werdende Eltern im Berufungsverfahren kann es hilfreich sein, sich noch vor den Berufungsverhandlungen mit dem oder der Gleichstellungsbeauftragten des Arbeitgebers in Verbindung zu setzen.
Insbesondere für schwangere Professorinnen gilt: Auch sie unterliegen dem Mutterschutzgesetz und somit den entsprechenden Regelungen wie beispielsweise dem Beschäftigungsverbot nach der Geburt. Ist abzusehen, dass der Mutterschutz im laufenden Semester eintreten wird, so kann der Lehrumfang im Vorhinein reduziert werden.
Bei einem Eintritt in den Mutterschutz nach der Hälfte des Semesters würde der Lehrumfang somit von 18 auf neun Semesterwochenstunden verringert werden. In jedem Fall sollten schwangere Lehrstuhlinhaberinnen so schnell wie möglich Kontakt zu ihrem zuständigen Dekanat aufnehmen. In der Regel können Mutterschafts- oder Elternzeiten von Professor:innen durch die Vergabe von Lehraufträgen ausgeglichen werden.
Eltern- und Wissenschaft: Vorteile im WissZeitVG
Dem Gesetzgeber sind die Probleme, die sich aus einer Doppelbelastung aufgrund wissenschaftlicher Karriere und Familienplanung ergeben können, seit Jahren bewusst. So wurde im 2007 verabschiedeten WissZeitVG eine Erleichterung für Eltern in Form der sogenannten „familienpolitischen Komponente“ geschaffen.
Die gesetzlich festgelegte Sechs-Jahres-Frist, die für wissenschaftliche Anstellungen einmal während der Promotion und einmal in der Post-Doc-Phase gilt, verlängert sich laut WissZeitVG um zwei Jahre pro Kind. Zudem werden Mutterschutz und Elternzeit nicht auf die Höchstbeschäftigungsdauer angerechnet.
Tritt eine wissenschaftliche Mitarbeiterin beispielsweise nach zwei Jahren befristeter Tätigkeit in den Mutterschutz und die anschließende Elternzeit ein, so hat sie bei der Rückkehr in den Job noch vier Jahre „übrig“. Durch die Regelungen des WissZeitVG kommen für die Erziehung des Kindes noch weitere zwei Jahre hinzu. Bei einem zweiten oder dritten Kind kommen noch einmal zwei beziehungsweise vier Jahre hinzu. Sind beide Elternteile in der Wissenschaft tätig, erhält auch der Vater jeweils zwei Jahre pro Kind mehr.