Wechsel der Forschungseinrichtung
Wenn Postdocs beispielsweise für ein neues Forschungsprojekt die Einrichtung wechseln, bleibt ihnen in der Regel die Erfahrungsstufe mitsamt der Stufenlaufzeit erhalten. Gerade für den Wechsel zwischen den unterschiedlichen Tarifverträgen gab es in den vergangenen Jahren zu diesem Thema einige Nachbesserungen.
Um sich die Berufserfahrung anerkennen zu lassen, muss man beim neuen Arbeitgeber dazu einen Antrag stellen. Insbesondere wenn es schwierig war, für die betreffende Stelle einen geeigneten Bewerber zu finden, können die Einrichtungen ihren künftigen Mitarbeitern sogar noch entgegenkommen. Das kann im Rahmen einer Höhergruppierung geschehen, oder zumindest können die Einrichtungen einen früheren Wechsel in die nächste Erfahrungsstufe gewähren.
Weil die Tarifverträge unterschiedliche Gehälter vorsehen, kann der Wechsel zwischen den unterschiedlichen Tarifverträgen und Erfahrungsstufen zu Lohneinbußen führen. Es ist also ratsam, sich als Postdoktorand vor dem Wechsel zu einem neuen öffentlichen Arbeitgeber darüber zu informieren, welches Gehalt dieser voraussichtlich zahlen wird.
Auslandsaufenthalt, Pausen oder zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit
Wie bereits erwähnt, steigt mit steigender Berufserfahrung auch das Gehalt, abhängig von der erreichten Erfahrungsstufe. Dabei zählt aber nicht jegliche Berufserfahrung, sondern nur die einschlägige im öffentlichen Dienst. Wer zwischenzeitlich beispielsweise in die Industrie wechselt, muss mit finanziellen Einbußen rechnen, wenn er oder sie in den öffentlichen Dienst zurückkehrt. Aber was gilt als Unterbrechung? Was ist mit Elternzeit, Auslandsaufenthalt oder wenn die Stelle zugunsten eines Stipendiums aufgegeben wird?
- Ausflug in die freie Wirtschaft: Zeiten, in denen Wissenschaftler nicht bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber beschäftigt waren, können sich als „schädliche Unterbrechung“ auswirken. Dabei sind sogar Rückstufungen in eine niedrigere Erfahrungsstufe möglich.
- Auslandsaufenthalt: Wer an einer ausländischen Forschungseinrichtung lehrt oder forscht und für diese Tätigkeit angestellt ist, muss in der Regel nichts befürchten. Diese Zeit wird als einschlägige Berufserfahrung gewertet und auf die jeweilige Stufenlaufzeit angerechnet.
- Stipendium: Zeiten ohne Anstellung, die mit einem Stipendium finanziert werden, gelten in den Augen der öffentlichen Arbeitgeber nicht als „einschlägig“, sondern nur als „förderlich“. Das heißt, die Einrichtung ist nicht verpflichtet, sie bei der Erfahrungsstufe zu berücksichtigen.
- Mutterschutz, Elternzeit, Arbeitsunfähigkeit: Die Stufenlaufzeit bleibt nicht stehen, wenn ein Postdoc in den Mutterschutz oder in den bezahlten Urlaub geht. Anders ist es mit der Elternzeit: Diese gilt als Unterbrechung für die Stufenlaufzeit und kann nicht für die nächste Erfahrungsstufe geltend gemacht werden. Unkritisch sind dagegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bis maximal 39 Wochen.
Jahressonderzahlung und zusätzliche Leistungsentgelte
Angestellte Postdocs erhalten wie alle ihre Kollegen im öffentlichen Dienst eine Jahressonderzahlung. Die Höhe dieser Sonderzahlung hängt davon ab, welcher Tarifvertrag gilt. Ausgezahlt wird sie mit den Novemberbezügen, ausschlaggebend ist das durchschnittliche Monatsgehalt der Monate Juli bis September.
Beim TV-L bekamen Postdocs in der Entgeltgruppe E13 im Jahr 2022 46,47 Prozent des Durchschnittsgehalt ausgezahlt, in Entgeltgruppe E14 und E15 waren es 32,53 Prozent. Der TVöD Bund sieht höhere Werte vor: In den Entgeltgruppen 13 bis 15 Beschäftigte können sich über 60 Prozent des Durchschnittsgehalts freuen. Postdocs, die Kinder haben, in Hessen arbeiten und unter den TV-H fallen, erhalten zusätzlich zu ihrem Gehalt sogar noch eine Kinderzulage.
Bei besonderen Leistungen, beispielsweise bei der Einwerbung von Drittmitteln, sind laut Tarifverträgen auch zusätzliche Leistungsentgelte möglich. Allerdings verfahren die Bundesländer mit dieser Möglichkeit sehr unterschiedlich.