Wechsel in ein anderes Forschungsprojekt oder ein anderes Institut
Viele Doktoranden und Doktorandinnen sind in Drittmittelprojekten beschäftigt und müssen sich, um ihr Einkommen zu sichern, von Stelle zu Stelle hangeln. Wer erst einmal mindestens ein Jahr lang in einem einzigen Anstellungsverhältnis beschäftigt war und damit die erforderliche einschlägige Berufserfahrung gesammelt hat, ist mit seiner Erfahrungsstufe eigentlich auf der sicheren Seite. Danach werden auch kürzere Vertragslaufzeiten als einschlägige Berufserfahrung anerkannt.
Ein Wechsel zwischen verschiedenen Arbeitgebern, Bundesländern und Tarifverträgen ist ab Stufe 2 kein Problem mehr, und die Stufenlaufzeit bleibt den Doktoranden wie auch den übrigen wissenschaftlichen Mitarbeitern erhalten. Dafür müssen sie bei ihrem neuen Arbeitgeber jedoch einen Antrag stellen.
Bei einer schwierigen Bewerberlage können die Einrichtungen ihren künftigen Mitarbeitern sogar ein Stück entgegenkommen, beispielsweise mit einer früheren Einordnung in die nächste Erfahrungsstufe. Aber auch hier gilt: Die ersten zwölf Monate müssen ununterbrochen abgeleistet worden sein. Wer als Doktorand:in von einem Tarifvertrag in den anderen wechselt, sollte sich vorab darüber informieren, ob sich daraus Nachteile für das eigene Gehalt ergeben. Die Tarifverträge sehen nämlich auch innerhalb der Entgeltgruppe 13 sehr unterschiedliche Gehälter vor.
Auslandsaufenthalt, Stipendium, Job in der freien Wirtschaft
Viele Promovierende wollen, da es der wissenschaftliche Beruf verlangt, für einige Zeit ins Ausland gehen. Andere ergattern noch ein Stipendium und finanzieren sich darüber, oder sie unterbrechen die Promotion, weil sie ein gutes Arbeitsangebot in der freien Wirtschaft erhalten haben. Für die Erfahrungsstufe gilt es dabei einiges zu beachten:
- Forschungsaufenthalt im Ausland: Anstellungen mit Arbeitsvertrag an ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen werden in der Regel ohne Weiteres als einschläge Berufserfahrung anerkannt.
- Stipendium: Mit Vorsicht sind hingegen Stipendien zu genießen – selbst wenn Stipendiat:innen einem Institut angegliedert sind und dieselbe Tätigkeit verrichten wie angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter. Denn diese Zeit kann zwar mit in die Stufenlaufzeit eingehen, muss es aber nicht zwingend. Immerhin gilt diese Zeit als „förderlich“ und nicht als „schädliche Unterbrechung“.
- Job in der freien Wirtschaft: Wenn ein Doktorand oder eine Doktorandin für mehrere Jahre in die freie Wirtschaft geht, um seine Promotion dort fortzusetzen, kann das als „schädliche Unterbrechung“ gewertet werden und negative Auswirkungen auf die Einstufung haben. Denn nur bei einem öffentlichen Arbeitgeber erworbene Berufserfahrung gilt als einschlägig.
Dauert eine solche Unterbrechung mehr als drei Jahre, kann sie bei einer Rückkehr in den öffentlichen Dienst sogar bestraft werden, indem der Mitarbeiter auf eine frühere Erfahrungsstufe zurückgestuft wird. Doktorandinnen im Mutterschutz oder Promovierende im bezahlten Urlaub haben hingegen nichts zu befürchten; auch nicht bei Arbeitsunfähigkeit bis maximal 39 Wochen. Die Stufenlaufzeit schreitet in diesen Fällen munter voran. Die Elternzeit hingegen gilt als Unterbrechung und wird für den Übergang in die nächste Erfahrungsstufe nicht angerechnet.
Jahressonderzahlung und sonstige Zulagen
Doktorand:innen, die an einer Forschungseinrichtung eine Promotionsstelle besetzen, erhalten wie alle anderen Angestellten im öffentlichen Dienst eine Jahressonderzahlung. Sie wird mit den Novemberbezügen ausgezahlt. Die Höhe der Sonderzahlung ist abhängig vom Tarifvertrag und der Entgeltgruppe. Beschäftigte nach TV-L 13 erhielten im Jahr 2022 46,47 Prozent des Monatsgehalts, für E14-Beschäftigte waren es 32,52 Prozent. Bemessungsgrundlage ist das Tabellenentgelt in den Monaten Juli bis September.
Die Tarifverträge ermöglichen darüber hinaus auch zusätzliche Leistungsentgelte, beispielsweise für besondere Leistungen bei der Einwerbung von Drittmitteln. Allerdings gibt es dazu zwischen den Bundesländern und den verschiedenen Einrichtungen keine einheitliche Praxis. Wer als Promovierender bereits Kinder hat und nach dem ausschließlich in Hessen gültigen TV-H vergütet wird, darf sich außerdem über eine monatliche Kinderzulage freuen.