Titelführung Professor
Professorentitel: Welche gibt es und wer darf sie führen?

Eine Professorin in einer Bibliothek

Wie ist die Titelführung des Professors rechtlich geregelt? © FreshSplash / iStock.com

Der Titel Professor oder Professorin ist begehrt. Wer darf ihn führen? Und was verbirgt sich hinter Abkürzungen wie Apl. Prof. oder Prof.in h. c.? Ein Überblick.

Veröffentlicht: 09.12.2021

Von: Inga Barth, Gaby Köchel

Der Titel des Professors beziehungsweise der Professorin (kurz „Prof.“ beziehungsweise „Prof.in“) ist der höchste akademische Titel, der in der Wissenschaft verliehen wird. Im Gegensatz zum Doktortitel steht der Professorentitel aber nicht für einen akademischen Grad, sondern für eine Amts- beziehungsweise Berufsbezeichnung.

Das bedeutet, dass der verliehene Titel – in der Regel – mit dem Anstellungsverhältnis des Professors oder der Professorin verbunden ist und demnach mit dem Ausscheiden aus der Universität oder Hochschule erlischt.

Grundsätzlich ist es möglich und vorgesehen, dass ein Professor oder eine Professorin den Titel auch nach der Pensionierung weiterhin führt. Die Bundesländer legen jedoch unterschiedliche Maßstäbe an die Dienstzeit an, die dem vorausgegangen sein muss.

Manche von ihnen behandeln zudem Professor:innen an staatlichen Hochschulen und privaten Hochschulen unterschiedlich, ebenso wie die Frage, ob der Zusatz „außer Dienst“ notwendig ist. Einen Überblick über die Regelungen der Länder finden Sie im academics-Ratgeber „Professor im Ruhestand“. 

Welchen Titel Professor:innen führen dürfen – oder wie lange –, hängt maßgeblich mit der Art ihres Beschäftigungsverhältnisses zusammen. Mögliche Anstellungsmöglichkeiten für Professor:innen sind:

Wer von Professor:innen spricht, hat meist die regulären Hochschulprofessorinnen vor Augen. An den Universitäten und auch abseits davon gibt es aber noch zahlreiche weitere Personen, die diesen Titel tragen – gelegentlich gibt dann ein Zusatz zum „Prof.“ Aufschluss über ihre konkrete Position. Eine vollumfängliche Zusammenfassung aller Möglichkeiten und Regularien wird durch die unterschiedlichen Landeshochschulgesetze erschwert, die oft unterschiedliche Vorgaben machen. Nachfolgend ein ausführlicherer Überblick. 

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S-Professor:innen sind an außeruniversitären Forschungseinrichtungen tätig und führen währenddessen den Professorentitel. Allerdings werden sie nicht immer auf Lebenszeit berufen, sodass sie ihren Titel unter Umständen mit dem Ende des Dienstverhältnisses verlieren.

Die Verwaltungsprofessur ist dafür da, übergangsweise den Lehrbetrieb zu sichern, sollte dies durch eine:n ordentliche:n Professor:in nicht möglich sein. Die Person, die eingesetzt wird, übernimmt für die Dauer der Vertretung jegliche Aufgaben der Professorenstelle, vertritt also unter anderem in Lehre und Forschung und nimmt Prüfungen ab. Dem Verwaltungsprofessor oder der Verwaltungsprofessorin (kurz „V-Prof.“) wird während der Vertretung jedoch kein Professorentitel verliehen.

Ein Stiftungsprofessor oder -professorin unterscheidet sich nur durch die Finanzierung der Stelle (zumindest anteilig über Drittmittel) von den Kolleg:innen. Er oder sie hat also dieselben Rechte und Pflichten – auch in Bezug auf den Titel. Ein solches Dienstverhältnis endet jedoch oftmals nach einer bestimmten Frist. Ob der:die Stiftungsprofessor:in seinen Titel in diesem Fall behalten darf, hängt davon ab, ob er die Vorgaben des zutreffenden Landeshochschulgesetzes dafür erfüllt.

Auch Privathochschulen können die Erlaubnis haben, Professor:innen zu berufen, die ihren Titel dann wie ihre Kolleg:innen von den staatlichen Universitäten tragen. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst gelten für sie jedoch oftmals deutlich strengere Maßstäbe, wenn sie ihren Titel behalten wollen. Sie sind hier von den Landeshochschulgesetzen abhängig – und zum Teil auch von der Zustimmung des Ministeriums.

Zwischen einer Professur an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW, früher FH) und seinen Kolleg:innen an der Universität gibt es bezüglich des Titels keinen Unterschied. Unter welchen Umständen ein:e HAW-Professor:in seinen Titel auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt behalten darf, machen die jeweiligen Landeshochschulgesetze in der Regel von der vorangegangenen Dienstzeit abhängig.

Der vollständige Titel des außerplanmäßigen Professors oder der außerplanmäßigen Professorin ist „apl. Prof. (Dr.)“ bzw. „apl. Prof.in“, allerdings gestatten es manche Landeshochschulgesetze auch explizit, den Zusatz wegzulassen. Somit ist anhand der Anrede nicht immer erkennbar, dass es sich um eine:n außerplanmäßige:n Professor:in handelt. Um den Titel behalten zu dürfen, muss die außerplanmäßige Professorin oder der Professor kontinuierlich die sogenannte Titellehre erbringen. Pausiert sie damit zu lange, verliert sie die Lehrberechtigung und damit auch das Recht, sich Professor:in nennen zu dürfen.

Wer als Honorarprofessor:in bestellt wird, darf diesen Titel für die Dauer seiner beziehungsweise ihrer Bestellung führen. Manche Bundesländer erlauben dabei auch explizit die Verkürzung zu „Professor:in“, andere sehen dies jedoch nicht vor. Da die Bundesländer zum Teil sehr unterschiedliche Kriterien an die Bestellung anlegen (oder diese gleich ganz den Hochschulen überlassen), sind auch die Kriterien für die Titelführung unterschiedlich. Beispielsweise erwarten manche Länder das regelmäßige Abhalten von Lehrveranstaltungen, während das andernorts keine Rolle spielt. Üblicherweise endet das Recht zur Titelführung mit der Aufhebung der Bestellung durch die Hochschule, unter Umständen kann ein:e Honorarprofessor:in ihren Titel aber auf Antrag darüber hinaus behalten.

Wer als Juniorprofessor:in tätig ist, ist in dieser Phase in der Regel Beamter bzw. Beamtin auf Zeit. Solange Juniorprofessor:innen diesen Status haben, dürfen sie sich in einigen Bundesländern, etwa Schleswig-Holstein und Brandenburg, auch „Professor:in“ nennen. In anderen wie Baden-Württemberg tragen sie in dieser Zeit den Titel „Juniorprofessor:in“. Dieses Recht erlischt jedoch mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Hessen geht einen Sonderweg und hat stattdessen die Qualifikationsprofessur eingeführt – zum Führen des Titels macht der entsprechende Abschnitt im Landeshochschulgesetz jedoch keine Angaben.

Der heute nur noch selten verliehene Titel des Professors oder der Professorin h. c., kurz „Prof. h. c.“ („honoris causa“, lateinisch = ehrenhalber) wird unabhängig von einer regulären vorangegangenen akademischen Laufbahn für herausragende wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen oder besondere Verdienste um die entsprechende Einrichtung verliehen. Eine Lehrberechtigung oder gar -verpflichtung haben Ehrenprofessor:innen nicht.

Bei Assistenzprofessor:innen handelt es sich in der Regel um Postdocs, die an einer Universität oder (Fach-)Hochschule lehren und mit der Hochschule eine Qualifizierungsvereinbarung mit dem Ziel der Habilitation abgeschlossen haben. Wird diese innerhalb von vier Jahren erreicht, erhält der:die Assistenzprofessor:in den Titel Assoziierte:r Professor:in (auch Associate Professor, Assoc. Prof. oder auch ao. Prof). 

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Der Professorentitel und eine Habilitation hängen nicht immer zwangsläufig zusammen. Promovierte dürfen ihren akademischen Doktorgrad nach der Habilitation – je nach Hochschule – um den Zusatz „habilita“ beziehungsweise „habilitatus“, also um einen „habil.“-Titel, ergänzen.

Damit sind sie jedoch noch keine Professor:innen. Im Gegensatz dazu können auch Promovierte ohne Habilitation einen Professorentitel erlangen, beispielsweise durch eine Honorar- oder Juniorprofessur – oder mit mehrjähriger Berufserfahrung auch eine Professur an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW).

Weiterhin unterscheiden sich Professor:innen mit Lehrstuhl von Kolleg:innen ohne Lehrstuhl. Der Lehrstuhl bezeichnet die Professorenstelle an der Universität oder Hochschule und geht meist mit einem hohen Etat einher, der für die Finanzierung von Mitarbeitenden und Forschungsmitteln genutzt wird.

Ein Professor mit Lehrstuhl wird ordentlicher Professor („Ordinarius“ beziehungsweise „Ordinaria“) genannt. Daneben gibt es auch den Professor ohne Lehrstuhl, er wird außerordentlicher Professor („Extraordinarius“ beziehungsweise „Extraordinaria“) genannt. Er oder sie bekleidet ebenso wie die ordentlichen Professor:innen eine planmäßige Professur und ist an der Universität oder Hochschule angestellt, muss jedoch mit einem geringeren Etat und weniger oder gar keinen Mitarbeitenden haushalten.

Bei der korrekten Anrede geht dem Namen im Schriftlichen je nach Art der Professur ein „Herr Prof. Dr.“ beziehungsweise „Frau Prof. Dr.“ oder „Frau Prof.in Dr.in“ voraus. Führt der Professor keinen Doktortitel, wird er lediglich als „Herr Prof.“ angeschrieben. Im Mündlichen werden männliche Titelträger mit „Herr Professor“ angesprochen, während für die weiblichen grundsätzlich beide Varianten – „Frau Professor“ und „Frau Professorin“ – korrekt sind. 

Die Verleihung eines akademischen Grades, auch des Professorentitels, ist in Deutschland eine Verwaltungsangelegenheit. Die Aberkennung dieses Titels erfolgt somit durch eine spätere Aufhebung dieser Titelverleihung. Die meisten Landeshochschulgesetze behalten es sich vor, Professor:innen den Titel unter bestimmten Umständen wieder abzuerkennen. In der Regel sind die genauen Bedingungen dafür im Beamtenrecht des Landes ausformuliert. 

Ein Grund für den nachträglichen Entzug des akademischen Grades kann eine Täuschung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens zur Erlangung des akademischen Grades sein, beispielsweise das Plagiieren. Auch die Angabe falscher Tatsachen und akademischer Erfolge, also das Vortäuschen notwendiger Voraussetzungen zur Erlangung des Titels, können zum nachträglichen Entzug dessen führen. Zur Aberkennung kann aber auch unrechtmäßiges oder dem Amt „unwürdiges“ Verhalten der:s Professor:in führen.

Der Titel „Professor:in“ geht in Deutschland mit einem hohen Maß an Reputation einher. In der Regel ist die akademische Karriere bis hin zum Ruf an einen Lehrstuhl mit einer langen und arbeitsintensiven Laufbahn an Universitäten beziehungsweise (Fach-)Hochschulen verbunden.

Doch lässt sich der ehrenvolle Titel eventuell auch einfacher erlangen? Das Internet bietet diverse Angebote, einen Professoren- oder Honorarprofessorinnentitel käuflich zu erwerben. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um Scherzartikel wie Urkunden oder Visitenkarten, die man mit dem eigenen Namen und einem entsprechenden Titel versehen lassen kann. Zudem verkaufen Anbieter vermeintlich „echte“ Titel und weisen lediglich im Kleingedruckten auf die strafrechtlichen Folgen des Führens unrechtmäßiger Titel hin. 

Tatsache ist: Das Führen eines akademischen Titels ist ausschließlich durch das rechtmäßige Durchlaufen des Berufungsverfahrens an einer entsprechenden Universität zulässig. Der Missbrauch von Titeln wird laut Paragraf 132a StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet.

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